Die Bundesregierung hat im Bundesgesetzblatt Nr. 61 vom 8. Dezember 2010 (Seite 1.751) die Dritte Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung veröffentlicht. Hierdurch werden die für das Steuer- und Sozialversicherungsrecht im Jahr 2011 maßgebenden Beträge für freie Kost und Unterkunft festgesetzt.
Sachbezugswerte 2011
Der Gesamtbetrag für freie Verpflegung steigt um monatlich 2 Euro auf 217 Euro. Aufgrund des nur geringfügig gestiegenen Indexes für Unterkunft und Mieten wurden die Sachbezüge für diesen Bereich ebenfalls nur um monatlich 2 Euro erhöht. Die Verordnung tritt zum 1. Januar 2011 in Kraft.
- Freie Verpflegung: Für die Berechnung der Lohnsteuer und der Sozialversicherungsbeiträge gilt für das gesamte Bundesgebiet für frei oder verbilligt gewährte Kost ein monatlicher Betrag von 217 Euro. Soweit die Verpflegung auch Familienangehörigen des Arbeitnehmers gewährt wird, ist für volljährige Angehörige der gleiche Betrag anzusetzen. Für bis zu siebenjährige Kinder werden 30 Prozent, für bis zu 14-jährige Kinder 40 Prozent sowie für Jugendliche 80 Prozent der "Verpflegungspauschale“ hinzugerechnet.
Erhält der Arbeitnehmer nur teilweise freie Verpflegung, ist für das Frühstück wie bisher ein monatlicher Teilbetrag von 47 Euro, für Mittag- und Abendessen von jeweils 85 Euro (bisher 84 Euro) zu berücksichtigen. Für ein unentgeltlich gewährtes Mittag- oder Abendessen ist 2011 daher ein Betrag von 2,83 Euro maßgebend.
- Freie Getränke: Die Bereitstellung oder Überlassung von Getränken, wie zum Beispiel Kaffee, Tee oder Mineralwasser, während der Arbeit ist weiterhin steuer- und sozialversicherungsfrei, da dies nicht als Verpflegung bzw. als vollständige Mahlzeit anzusehen ist.
- Freie Unterkunft: Der Pauschalbetrag beträgt 2011 einheitlich für das gesamte Bundesgebiet 206 Euro. Als freie Unterkunft gelten einzelne Zimmer oder Wohnungen, die z.B. mehreren Mitarbeitern zur gemeinsamen Nutzung zur Verfügung gestellt werden. Bei Gemeinschaftsunterkünften oder bei der Aufnahme in den Haushalt des Arbeitgebers reduziert sich der vorstehend genannte Betrag. Detaillierte Auskünfte für den Einzelfall erteilen hierzu die Krankenkassen als Einzugsstellen des Gesamtsozialversicherungsbeitrages. Dies gilt auch, sofern die freie Unterkunft Familienangehörigen gewährt wird.
- Freie Wohnung: Wenn einem Mitarbeiter oder Auszubildenden Räumlichkeiten zur Verfügung gestellt werden, in denen ein eigener Haushalt geführt werden kann, ist für die Bewertung des geldwerten Vorteils der ortsübliche Mietwert anzusetzen. Ist die „Miete“ nicht oder nur mit außergewöhnlichen Schwierigkeiten zu ermitteln, sind je Quadratmeter 3,59 Euro pauschal anzusetzen. Bei einfacher Ausstattung der Wohnung, das heißt, wenn keine Sammelheizung oder kein eigenes Bad beziehungsweise keine eigene Dusche vorhanden sind, gilt als Pauschalwert ein Betrag von 2,91 Euro je Quadratmeter.
- Teilbeträge: Der jeweilige Monatsbetrag ist durch 30 zu teilen und anschließend mit der Zahl der Tage zu multiplizieren, wenn der oder die Sachbezüge nur für Teile eines Monats gewährt werden. So ergibt sich der genannte Betrag für ein Mittagessen von 2,83 Euro, indem der Monatsbetrag von 85 Euro durch 30 geteilt wird.
- Auszubildende: Bei der Anrechnung von Kost und Logis für Auszubildende sind zusätzlich die Bestimmungen des Berufsbildungsgesetzes zu beachten. Dies beschränkt die Anrechnung auf höchstens 75 Prozent der Bruttoausbildungsvergütung.
rei