Sachliche Gründe für unterschiedliche Behandlung Gleichbehandlung bei der Lohnerhöhung

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat entschieden, dass der Gleichbehandlungsgrundsatz im Bereich der Arbeitsvergütung eingreift, wenn der Arbeitgeber Leistungen aufgrund einer generellen Regelung gewährt, insbesondere wenn er bestimmte Voraussetzungen oder Zwecke festlegt.

Bezieht sich die Entscheidung des Arbeitgebers auf alle oder mehrere Betriebe seines Unternehmens, ist die Gleichbehandlung der Arbeitnehmer betriebsübergreifend sicherzustellen. Werden einzelne Betriebe unterschiedlich behandelt, müssen hierfür sachliche Gründe vorliegen. Im Streitfall beschäftigte der Arbeitgeber (Logistik- und Paketdienstleistungsunternehmen) bundesweit ca. 15.000 Arbeitnehmer in zahlreichen Niederlassungen.

Der Arbeitgeber erhöhte zum 1. September 2005 freiwillig die Vergütung der Arbeitnehmer um 2,1 Prozent. In sechs Betrieben wandte er einen anderen Erhöhungssatz an, in einem Betrieb wurden die Mitarbeiter vollständig von der Erhöhung ausgenommen. Der Arbeitgeber argumentierte insoweit, die Löhne in diesem Betrieb lägen deutlich über denen der anderen Niederlassungen in Hessen, die Kosten je befördertem Paket seien in diesem Betrieb am höchsten und die flexible Mehrarbeit werde durch die betrieblichen Regelungen in diesem Betrieb nicht ausreichend zugelassen.

Ein Arbeitnehmer dieses Betriebes klagte auf Teilhabe an der Lohnerhöhung von 2,1 Prozent. Das BAG stellte fest, dass ein unterschiedliches Ausgangsniveau der Löhne ebenso wie der unterschiedliche betriebswirtschaftliche Erfolg der Betriebe und eine höhere Leistungsanforderung in einzelnen Betrieben eine unterschiedliche Behandlung bei Lohnerhöhungen rechtfertigen können. Hierfür hätte es aber eines unternehmensweiten Vergleichs aller Betriebe des Arbeitgebers – unter Einbeziehung der Gründe für die bestehenden Unterschiede – bedurft. Das BAG hat unter anderem mit dieser Begründung das klageabweisende Urteil der Vorinstanz aufgehoben und den Rechtsstreit zur weiteren Aufklärung der Sachgründe an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen. mm

BAG, Az.: 5 AZR 74/08