Das Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) ist am 1. November in Kraft getreten. Das deutsche Gesellschaftsrecht soll Belangen kleiner und mittlerer Unternehmen angepasst, für den europäischen Wettbewerb der "Gesellschaften mit beschränkter Haftung" gerüstet und die Missbrauchsgefahr bekämpft werden.
Holger Scheiding
Existenzgründer können nun auf eine GmbH-Variante zurückgreifen, die nur 1 Euro Mindeststammkapital haben muss. Darüber hinaus wird der Gründungsvorgang der herkömmlichen GmbH sowie der neuen GmbH-Variante vereinfacht und beschleunigt. Musterprotokolle werden dem Betrieb zur Verfügung gestellt. Gläubiger werden in Fällen der Krise und der Insolvenz besser geschützt. Welche Neuerungen ergeben sich beispielsweise für den Kraftfahrzeugtechniker, der eine GmbH, und die Zimmerei, die eine GmbH unter Gesellschafterbeteiligung von Senior, Junior und zwei weiteren Personen, gründen möchten?
Mindeststammkapital bei GmbH-Variante ab 1 Euro
Der Kraftfahrzeugtechniker kann seit 1. November 2008 zwischen der herkömmlichen GmbH mit einem Mindeststammkapital von 25.000 Euro und der GmbH-Variante "Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)" wählen. Die Firmierung "UG (haftungsbeschränkt)" ist ebenfalls zulässig. Im Mittelpunkt dieser GmbH-Variante stehen Existenzgründer. Die UG (haftungsbeschränkt) kann mit lediglich 1 Euro Mindeststammkapital gegründet werden. Sie darf ihre Gewinne aber nicht voll ausschütten, sondern hat gesetzliche Rücklagen zu bilden. In die Gewinnrücklage ist ein Viertel des um einen Verlustvortrag aus dem Vorjahr geminderten Jahresüberschusses einzustellen.
Auf diese Weise soll das Mindeststammkapital der herkömmlichen GmbH nach und nach angespart werden. Die UG (haftungsbeschränkt) ist auf keine Gesellschafteranzahl beschränkt: Auch die Zimmerei mit ihren vier Gesellschaftern könnte daher grundsätzlich auf diese GmbH-Variante zurückgreifen. Gerade bei kapitalintensiveren Tätigkeiten wird jedoch die Gründung einer "1-Euro-GmbH" schnell den Weg ebnen für den Insolvenztatbestand der Überschuldung. Insgesamt hat sich der Gesetzgeber weder gegen die herkömmliche GmbH noch gegen die preiswerte Einstiegsvariante der GmbH entschieden: GmbH-Gründer können vielmehr zwischen beiden wählen.
Musterprotokolle für unkomplizierte Standardgründungen
Für die Gründung einer Einpersonen- und einer Mehrpersonengesellschaft mit bis zu drei Gesellschaftern und einem Geschäftsführer gibt es jeweils ein Musterprotokoll.
Der Kraftfahrzeugtechniker, nicht hingegen die Zimmerei – vier Gesellschafter –, kann darauf zurückgreifen. Nachdem er das Protokoll ausgefüllt hat, ist es notariell zu beurkunden. Das Musterprotokoll vereinfacht die GmbH-Gründung – beide Varianten sind erfasst; durch die Zusammenfassung von drei Dokumenten in einem: Gesellschaftsvertrag, Geschäftsführerbestellung und Gesellschafterliste. Sacheinlagen sind bei Verwendung des Musterprotokolls jedoch nicht möglich. Bei der UG (haftungsbeschränkt) mit geringem Stammkapital wird die Verwendung des Musterprotokolls zu einer Einsparung bei den Gründungskosten führen. Nicht geeignet sind die beiden Musterprotokolle für kompliziertere GmbH-Gründungen, beispielsweise unter Verwendung von erbrechtlichen Nachfolgeklauseln. Selbst wenn die Zimmerei lediglich drei Gesellschafter unter Beteiligung von Senior und Junior anstreben würde, bestünden daher an der Geeignetheit des Musterprotokolls erhebliche Zweifel.
Verfahrensbeschleunigung
Die Haftungsbefreiung greift sowohl hinsichtlich des Kraftfahrzeugtechnikers als auch der Gesellschafter der Zimmerei erst nach Eintragung im Handelsregister und Veröffentlichung. Beide Betriebe sind daher an einem zügigen Verfahren interessiert. Das für das Handelsregister zuständige Gericht prüft seit 1. November 2008 bei der Bargründung vorgelegte Einzahlungsbelege oder sonstige Nachweise nur, wenn erhebliche Zweifel an der ordnungsgemäßen Kapitalaufbringung bestehen. Bei Sachgründungen wird die Werthaltigkeit kontrolliert, wenn Anhaltspunkte für eine wesentliche Überbewertung vorliegen.
Eine externe Begutachtung ist daher im Regelfall nicht mehr erforderlich. Darüber hinaus ist die Eintragung in das Handelsregister nicht mehr von anderen Verwaltungsverfahren abhängig: Bisher stand sie unter dem Vorbehalt, dass andere Verwaltungsverfahren abgeschlossen waren. Freilich sind die Verantwortlichen – in erster Linie der Geschäftsführer – auch in Zukunft verpflichtet, die erforderlichen anderen Genehmigungen einzuholen. Sowohl der Kraftfahrzeugtechniker als auch die Zimmerei dürfen die Arbeit also erst aufnehmen, wenn die Handelsregister-, die Handwerksrolleneintragung und etwaige Genehmigungen vorliegen.
Betätigung im Ausland
Befindet sich der Verwaltungssitz im Ausland, gründet beispielsweise die Zimmerei mittelfristig speziell für das Auslandsgeschäft eine GmbH, die ihren Verwaltungssitz dann tatsächlich in Österreich hat, kann auch diese Auslandstochter im Gegensatz zur bisherigen Rechtslage in der Rechtsform der vertrauten deutschen GmbH geführt werden.
Höheres Haftungsrisiko für Geschäftsführer und Gesellschafter
Geschäftsführer werden schärfer wie bisher in die Pflicht genommen, wenn sie die Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft herbeiführen. Die bisherigen Ausschlussgründe für eine Geschäftsführerbestellung werden erweitert: Verurteilungen wegen Insolvenzverschleppung, falscher Angaben und unrichtiger Darstellungen sowie Verurteilungen aufgrund allgemeiner Straftatbestände mit Unternehmensbezug. Gesellschafter, die vorsätzlich oder grob fahrlässig einer Person, die nicht Geschäftsführer sein kann, die Geschäftsführung überlassen haben, haften auch mit ihrem Privatvermögen: Polizeiliches Führungszeugnis anfordern! Gesellschafter sind verpflichtet, bei Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung Insolvenzantrag zu stellen, wenn der Geschäftsführer abgetaucht ist. Kann eine Zustellung unter der im Handelsregister angegebenen inländischen Geschäftsanschrift nicht erfolgen, ist die sofortige öffentliche Zustellung im Inland nun leichter möglich.
Betriebliche Beratung
Der Entscheidung für eine der beiden GmbH-Varianten sollte eine eingehende Überprüfung der aktuellen oder zu erwartenden Betriebssituation vorausgehen. Oft steht die Haftungserleichterung im Vordergrund. Insbesondere steuerliche Konsequenzen sind jedoch auch zu beachten. Die Rechtsberater der jeweiligen Handwerksorganisation unterstützen die Betriebe bei Fragen, die sich im Zusammenhang mit der GmbH-Reform ergeben.