Firmenwagen: Einbau einer Flüssiggasanlage erhöht den geldwerten Vorteil nicht
Erhöht eine nachträglich in einen Firmenwagen eingebaute Flüssiggasanlage den geldwerten Vorteil für die Privatnutzung des Pkw durch den Arbeitnehmer? Ja meint die Finanzverwaltung, nein dagegen der Bundesfinanzhof.
Die Finanzverwaltung stützte sich bisher auf ein Urteil des Finanzgerichts Münster, nachdem die Flüssiggasanlage als Sonderausstattung bei Ermittlung des Privatanteils nach der Ein-Prozent-Regelung einzubeziehen ist. Doch dieses Urteil kassierten die Richter des Bundesfinanzhofs nun (BFH, Urteil v. 13. Oktober 2010, Az. VI R 12/09; veröffentlicht am 2. Februar 2011). Ist bei einem Fahrzeug werkseitig keine Flüssiggasanlage eingebaut, werden die Kosten für den nachträglichen Einbau nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG bei Ermittlung des geldwerten Vorteils für die Privatnutzung nicht einbezogen.
Beispiel: Ein Arbeitnehmer nutzt einen Firmenwagen auch privat (Kaufpreis 20.000 Euro). Im Januar 2011 ließ sein Chef eine Flüssiggasanlage nachrüsten (Kosten 3.000 Euro). So rechnet das Finanzamt, so muss der Chef rechnen: