Wird einem Arbeitnehmer ein Kündigungsschreiben ausgehändigt, so ist die Kündigung rechtswirksam zugegangen, auch wenn er das Kündigungsschreiben kurze Zeit später zurückgibt.
Nach einem Beschluss des Landesarbeitsgerichts Köln (LAG; Az.: 14 Ta 184/07) ist für den Zugang der Kündigung nicht die Kenntnis des Inhalts des Schreibens entscheidend, sondern dass der Empfänger unter normalen Verhältnissen die Möglichkeit hat, vom Inhalt des Schreibens Kenntnis zu nehmen. Einem Maschinenführer wurde am 14. August 2006 eine schriftliche Kündigung überreicht. Er legte die Kündigung danach wieder auf den Schreibtisch des Arbeitgebers zurück mit der Begründung, der Arbeitgeber solle ihm diese nach Hause schicken, damit er sie dort von seinen Kindern in seine Sprache übersetzen lassen könne. Am 29. September 2006 erhob der Arbeitnehmer Kündigungsschutzklage verbunden mit dem Antrag auf nachträgliche Zulassung der Klage.
Arbeitnehmer gab Anschreiben zurück
Nach Auffassung des LAG Köln ist die Kündigung in dem Moment zugegangen, in dem das Schriftstück in die Hände des Arbeitnehmers gelangt ist. Für den "Zugang" einer Kündigung sei entscheidend, dass diese in die Verfügungsgewalt des Empfängers gelangt, so dass dieser unter gewöhnlichen Umständen die Möglichkeit hat, vom Inhalt des Schreibens Kenntnis zu nehmen. Eine tatsächliche Kenntnisnahme des Inhalts sei nicht erforderlich. Deshalb ist die schriftliche Kündigung zugegangen, wenn sie dem Empfänger ausgehändigt wird, so das LAG Köln.
Dem Zugang standen im Streitfall auch eventuell fehlende Sprachkenntnisse des Arbeitnehmers nicht entgegen, da die Möglichkeit bestand, das Schreiben mitzunehmen und übersetzen zu lassen, so das Gericht.
Deshalb ist von einem Zugang des Kündigungsschreibens am 14. August 2006 auszugehen. Die erst am 29. September 2006 erhobene Kündigungsschutzklage ist daher verspätet (dreiwöchige Klagefrist). Ausreichende Gründe, die die verspätete Klageerhebung entschuldigen könnten, sind weder vorgetragen noch ersichtlich, so das LAG Köln weiter.
Besonderheiten bei Sprachproblemen
Das LAG Ha mm hat in einem Urteil vom 5. Januar 1979 angeno mmen, dass der Zugang der Kündigung gegenüber einem der deutschen Sprache nicht mächtigen Arbeitnehmer erst nach Ablauf einer für die Übersetzung angemessenen Zeit vollzogen ist. Die zu dieser Problematik bekannt gewordene Rechtsprechung ist etwas uneinheitlich. Im Hinblick auf das am 18. August 2006 in Kraft getretene Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) werden sich künftig möglicherweise Änderungen im Vergleich zur bisherigen Rechtsprechung ergeben. mm