Das Bundesverwaltungsgericht bestätigt das Gütesiegel des deutschen Handwerks
Ja zum Meisterbrief
Das Bundesverwaltungsgericht hat eine wichtige Entscheidung zum Handwerksrecht getroffen. Es hat eindeutig festgestellt, dass die handwerksrechtliche Beschränkung des Berufszugangs über die Meisterprüfung oder die Altgesellenregelung verfassungskonform ist.
Worum ging es? Eine Friseurgesellin und ein Dachdeckergeselle wollten bestätigt haben, dass sie bestimmte Tätigkeiten ihres Berufs ohne Eintragung in die Handwerksrolle, ohne Ablegen der Meisterprüfung, ohne qualifizierte Berufserfahrung als Altgeselle und ohne eine Ausnahmebewilligung selbständig ausüben dürfen.
Dem hat das Gericht einen Riegel vorgeschoben. Der Gesetzgeber hatte zuletzt 2004 die Handwerksordnung umfassend geändert. Damals wurden die Anlage A-Berufe von 94 auf 41 reduziert. Die 53 Berufe, die aus der Anlage A heraus genommen wurden, gehören seitdem zu den Berufen, die zulassungsfrei ausgeübt werden können. Für das Verbleiben in der Anlage A waren zwei Kriterien entscheidend: Die Gefahrengeneigtheit und die hohe Ausbildungsleistung eines Handwerks. Zudem sind die Möglichkeiten, eine Eintragung für ein zulassungspflichtiges Handwerk zu erlangen, seitdem noch vielfältiger geworden. Neben dem Meisterbrief und gleichgestellten Zeugnissen wie Ingenieuren und Technikern können auch eine Ausübungsberechtigung, eine Ausnahmebewilligung und die Anerkennung im Rahmen von EU-Regelungen zur Ausübung eines zulassungspflichtigen Handwerks berechtigen. Von der Ausübungsberechtigung profitieren auch Gesellen, die im entsprechenden Beruf eine Tätigkeit von insgesamt sechs Jahren, davon insgesamt vier Jahre in leitender Stellung, ausgeübt haben.
In diesem Zusammenhang ist die Feststellung des Bundesverwaltungsgerichts sehr wichtig, dass insbesondere durch die Regelung für Gesellen nur noch Anforderungen bestehen, die auch im EU-Ausland ausgebildete Handwerker bei einer Niederlassung im Inland erfüllen müssen. In den verbleibenden Abweichungen sieht das Gericht keine unzulässige Inländerdiskriminierung. Deshalb sollte man diese Debatten ein für alle Mal beenden.
Der Wunsch wird jedoch trügerisch sein, da dieses Feld der Berufszulassung auch zu einem einträglichen Tätigkeitsgebiet mancher Anwälte geworden zu sein scheint. Stattdessen sollte man den Blick nach vorne richten. Die Kammern - das zeigen die Statistiken gehen durchaus verantwortungsvoll mit den verschiedenen Ausnahmemöglichkeiten um. Besonders wünschenswert wäre, wenn sich endlich die Sichtweise durchsetzen würde, dass der Meisterbrief kein Hindernis für die Existenzgründung oder Betriebsübernahme ist, sondern vielmehr Garant für deren Erfolg.
Denn die Statistiken zeigen untrüglich: Wer sich mit dem Meisterbrief selbständig macht, hat eine deutlich höhere Wahrscheinlichkeit, sich langfristig am Markt zu behaupten. Schließlich ist die Fortbildung zum Meister die Unternehmerqualifikation in Deutschland schlechthin. Neben der fachlichen Weiterbildung steht hier insbesondere auch der Erwerb von Kenntnissen in Betriebswirtschaft und Recht im Vordergrund. Und ganz wichtig: Jeder Meister kann auch ausbilden, da er zusätzlich Kenntnisse in Berufs- und Arbeitspädagogik erwirbt. Nicht zuletzt deshalb ist und bleibt das Handwerk der ausbildungsintensivste Wirtschaftsbereich.
Auf diese Fakten sollte man sich konzentrieren und durchaus auf dieses Alleinstellungsmerkmal des deutschen Handwerks stolz sein. Klar sollte allerdings auch sein, dass der einmal erworbene Meistertitel nicht den Dauererfolg garantiert. Auf Dauer erfolgreich bleibt nur der, der mit dem Meistertitel als unerlässliche Basis sich dem lebenslangen Lernen verschreibt.