Energieerzeuger dürfen Landwirtschaftsflächen unter Auflagen kaufen BGH ermöglicht Windräder auf Ackerland

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat das Recht von Windkraft-Betreibern gestärkt, Ackerland für den Betrieb von Windkrafträdern zu kaufen. In einer am Dienstag veröffentlichten Entscheidung heißt es, der Ausbau einer schonenden Energieversorgung gehöre zu den "volkswirtschaftlichen Belangen".

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BGH ermöglicht Windräder auf Ackerland

Karlsruhe (dapd). Der Bundesgerichtshof (BGH) hat das Recht von Windkraft-Betreibern gestärkt, Ackerland für den Betrieb von Windkrafträdern zu kaufen. In einer am Dienstag veröffentlichten Entscheidung heißt es, der Ausbau einer schonenden Energieversorgung gehöre zu den "volkswirtschaftlichen Belangen".

Die Windkraftbetreiber sind danach berechtigt, Ackerland zu kaufen, um sich darauf den Betrieb von Windrädern genehmigen zu lassen. Ist das Recht gesichert, müssen die Erzeuger der Windenergie das Grundstück jedoch wieder Bauern zum Verkauf anbieten.

In Thüringen wollte ein Unternehmen zur Erzeugung von Windenergie Ackerland kaufen. Nachdem sich Verkäuferin und Energiebetreiber handelseinig waren, trat allerdings ein Siedlungsunternehmen auf den Plan, das im Fall von Ackerverkäufen ein Vorkaufsrecht geltend machen kann. Soll Ackerland an ein Unternehmen oder einen Privatmann verkauft werden, kann die Landwirtschaftsgesellschaft einschreiten, wenn gleichzeitig ein Bauer an dem Land interessiert ist. In solchen Fällen besteht ein Vorkaufsrecht der Landwirte, das die Landesgesellschaft dann geltend macht. Der Verkauf an das Unternehmen oder einen Privatmann kann damit unterbunden werden, um landwirtschaftliche Flächen zu schützen.

So war es auch im Fall des Windkraftbetreibers. Die Thüringer Landwirtschaftsgesellschaft machte das Vorkaufsrecht an dem Grundstück geltend, so kam es zum juristischen Streit. Der Landwirtschaftssenat des BGH entschied nun in letzter Instanz, dass der Ausbau der Windkraft zu den "volkswirtschaftlichen Belangen" gehört und bei der Interessensabwägung zu berücksichtigen ist. Damit hat der Windkraftbetreiber das Recht, das Ackerland zu kaufen. Der Kauf wurde aber mit einer Auflage verbunden. Ist nämlich das Recht zum Betreiben der Anlage eingetragen und gesichert, muss das Energieunternehmen das Land an den Bauern veräußern. Der ist dann jedoch nicht mehr berechtigt, den Betrieb der Windkraft-Anlage zu unterbinden, so der BGH.

Nach Angaben des Vorsitzenden des BGH-Landwirtschaftssenats, Bundesrichter Wolfgang Krüger, hat der BGH mit der Entscheidung Neuland betreten. Die Rechtsfrage war bisher umstritten.

(Aktenzeichen: Bundesgerichtshof Landwirtschaftssenat 12/10)

dapd