Ein wegen eines Romans über seinen Arbeitsalltag entlassener Mann hat auch in zweiter Instanz vor Gericht Erfolg gehabt. Das Landesarbeitsgericht Hamm entschied am Freitag, dass die fristlose Kündigung des Mannes nicht zulässig war.
Kündigung wegen eines Romans nicht zulässig
Hamm (dapd-nrw). Ein wegen eines Romans über seinen Arbeitsalltag entlassener Mann hat auch in zweiter Instanz vor Gericht Erfolg gehabt. Das Landesarbeitsgericht Hamm entschied am Freitag, dass die fristlose Kündigung des Mannes nicht zulässig war. Der 51-jährige Verfasser eines "Büroromans" könne sich auf die Kunstfreiheit berufen, da er in seinem Buch eine fiktionale Darstellung des Büroalltags geliefert habe, erklärten die Richter. Die dort geschilderten Zustände spiegelten auch nach Ansicht des Arbeitgebers nicht die realen Verhältnisse im Betrieb und seien überspitzt dargestellt.
In dem Buch mit dem Titel "Wer die Hölle fürchtet, kennt das Büro nicht" hatte sich der Kläger nach Ansicht des Arbeitsgebers - einem Küchenhersteller in Löhne (Kreis Herford) - in beleidigender, ausländerfeindlicher und sexistischer Weise über seine Kollegen geäußert. Deswegen war ihm im Oktober 2010 gekündigt worden. Auch der Betriebsrat, dessen Mitglied der Mann gewesen war, hatte diesem Schritt zugestimmt.
In einer ersten Instanz hatte dem 51-jährigen Kläger bereits das Arbeitsgericht Herford Recht gegeben. Die vom Arbeitgeber eingelegte Revision wurde nun von dem Landesarbeitsgericht Hamm zurückgewiesen. Die Hammer Richter ließen eine Revision zum Bundesarbeitsgericht zu.
(Az.: LAG Hamm 13 Sa 436/11)
dapd
