Die deutsche Beteiligung am Euro-Rettungsschirm und an der Griechenland-Hilfe steht am Dienstag auf dem Prüfstand des Bundesverfassungsgerichts. In der mündlichen Verhandlung dürfte es jedoch weniger darum gehen, ob die milliardenschweren Unterstützungsmaßnahmen wirtschaftlich sinnvoll sind, um etwa Griechenland vor einen Staatsbankrott zu bewahren.
Karlsruhe prüft deutsche Milliardenhilfen für pleitebedrohte Euro-Länder
Karlsruhe (dapd). Die deutsche Beteiligung am Euro-Rettungsschirm und an der Griechenland-Hilfe steht am Dienstag auf dem Prüfstand des Bundesverfassungsgerichts. In der mündlichen Verhandlung dürfte es jedoch weniger darum gehen, ob die milliardenschweren Unterstützungsmaßnahmen wirtschaftlich sinnvoll sind, um etwa Griechenland vor einen Staatsbankrott zu bewahren.
Den Zweiten Senat unter Vorsitz von Gerichtspräsident Andreas Voßkuhle interessiert laut Verhandlungsgliederung vorrangig, ob der Bundestag wegen der gigantischen Garantiesummen für von der Pleite bedrohte Euro-Länder letztlich seine Haushaltsautonomie verliert. Und das wäre ein Verstoß gegen das Grundgesetz.
Gegen die entsprechenden deutschen Gesetze klagen der bayerische CSU-Bundestagsabgeordnete Peter Gauweiler und eine Professorengruppe um den emeritierten Nürnberger Staatsrechtler Karl Albrecht Schachtschneider, der sich der ehemalige Thyssen-Chef Dieter Spethmann angeschlossen hat. Aus Sicht der Kläger entwickelt sich die europäische Währungsunion durch die Milliardenbeihilfe ohne hinreichende rechtliche Grundlage zu einer "Haftungs- und Transfergemeinschaft". Der Artikel 125 des Lissabon-Vertrages lege jedoch ausdrücklich fest, dass ein Mitgliedsland nicht für Verbindlichkeiten eines anderen Mitgliedsstaates hafte oder eintrete.
Das deutsche Gesetz zum Euro-Rettungsschirm sieht vor, dass Deutschland mit maximal 147,6 Milliarden Euro haften könnte - und zwar mit Bürgschaften für EU-Kredite in dieser Höhe an Not leidende Mitgliedstaaten. Damit könnte im schlimmsten Fall plötzlich ein großer Brocken des deutschen Etats weg sein - mit weitreichenden Folgen für den Haushalt, der Jahr für Jahr vom Bundestag neu verabschiedet werden muss.
Die Kläger fordern daher, den Bundestag zu beteiligen, bevor jeweils in einzelnen Tranchen riesige Beträge ausgezahlt werden. Das Verfassungsgericht soll aus Kläger-Sicht eine Art Parlamentsvorbehalt verfügen. Mit der bisherigen einmaligen Zustimmung des Parlaments zum Euro-Rettungsschirm an sich sei es nicht getan.
Karlsruhe wird sich ausdrücklich mit dem "Budgetrecht" des Parlaments befassen. Laut Verhandlungsgliederung geht es darum, wie die "haushaltspolitische Gesamtverantwortung" des Bundestages dauerhaft gewährleistet werden kann. Geprüft werden soll, durch welche "Prozeduren" die Verantwortung des Haushaltsgesetzgebers "abgesichert" werden kann. Auch nach "quantitativen Grenzen" deutscher Bürgschaften will das Gericht fragen. Denn wenn der Bundestag tatsächlich seine Haushaltsautonomie verlieren würde, würde auch das demokratische Wahlrecht - das zur Wahl des Parlaments führt - "ausgehöhlt".
Außer um den Euro-Rettungsschirm geht es auch die Griechenland-Hilfe Deutschlands. Die Gruppe um Schachtschneider hatte gegen das erste Hilfspaket vom 7. Mai 2010 Verfassungsbeschwerde eingelegt, wonach Deutschland Bürgschaften für Kredite der bundeseigenen Förderbank KfW an Griechenland in Höhe von 22,4 Milliarden Euro übernimmt. Die erste Tranche für 2010 belief sich bereits auf 8,4 Milliarden Euro.
In der Karlsruher Verhandlung wird eine Rolle spielen, ob die deutschen Finanzierungsgesetze von den europäischen Verträgen gedeckt sind. Bundestag und Bundesrat hätten im Vertrag von Maastricht einer "Transferunion" ausdrücklich nicht zugestimmt, rügt Gauweiler. Es liege eine "faktische Vertragsänderung" vor, die die Stabilität des Euro gefährde. Der Euro werde "zur Weichwährung".
Schachtschneider meint, durch eine "Inflationspolitik" würden in Deutschland Eigentumsrechte der Bürger verletzt, weil Ansprüche auf Pensionen, Renten, Gehälter, Löhne und soziale Hilfen dadurch an Wert verlören. In der Verhandlungsgliederung der Karlsruher Richter sind dazu zwei Punkte zu finden - die allerdings nur eine untergeordnete Rolle spielen dürften: "Gewährleistung der Kaufkraft des Geldes" und "Schutz vor inflatorischen Wirkungen".
dapd
