Die Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz rät Kunden des Stromversorgers FlexStrom, einen versprochenen Bonus notfalls gerichtlich durchzusetzen. Immer mehr Kunden hätten sich beschwert, weil FlexStrom die Auszahlung eines Bonus, mit dem Neukunden gelockt werden sollten, unter Berufung auf eine Klausel verweigert habe, teilte die Verbraucherzentrale am Montag in Mainz mit.
FlexStrom muss laut Verbraucherzentrale Bonus zahlen
Mainz (dapd). Die Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz rät Kunden des Stromversorgers FlexStrom, einen versprochenen Bonus notfalls gerichtlich durchzusetzen. Immer mehr Kunden hätten sich beschwert, weil FlexStrom die Auszahlung eines Bonus, mit dem Neukunden gelockt werden sollten, unter Berufung auf eine Klausel verweigert habe, teilte die Verbraucherzentrale am Montag in Mainz mit. "Diese Klausel ist unzulässig", sagte der Energierechtsexperte der Verbraucherzentrale, Fabian Fehrenbach.
Die strittige Klausel besagt, dass der Bonus bei Kündigung innerhalb des ersten Belieferungsjahres entfällt. Das heißt laut Fehrenbach nichts anderes, als dass FlexStrom den Bonus nicht zahlen will, wenn die Kündigung innerhalb der ersten zwölf Monate abgeschickt wird. Die Verweigerung der Bonuszahlung aufgrund dieser Klausel sei bereits vom Landgericht Heidelberg als versuchte Bauernfängerei bezeichnet worden, heißt es von der Verbraucherzentrale.
Die Verbraucherzentrale empfiehlt allen, die die entsprechende Klausel im Vertrag haben und im ersten Jahr zwölf Monate ununterbrochen mit Strom versorgt wurden, die Firma zur Zahlung des Bonus innerhalb von zwei Wochen aufzufordern. "Für den Fall, dass FlexStrom die Bonuszahlung auch weiterhin verweigert, empfehlen wir dringend, ein gerichtliches Mahnverfahren einzuleiten", sagte Fehrenbach.
dapd
