Klage vor dem Europäischen Gerichtshof Urteil: Steuernachteil für Homo-Ehe kann Diskriminierung darstellen

Steuerliche Nachteile für eingetragene Lebenspartnerschaften können eine Diskriminierung wegen der sexuellen Ausrichtung darstellen. Dies entschied der Europäische Gerichtshof (EuGH) am Dienstag in Luxemburg. Geklagt hatte ein Hamburger, der im Jahr 2001 eine eingetragene Lebenspartnerschaft begründete, wie das Gericht mitteilte (Az: C-147/08).

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Urteil: Steuernachteil für Homo-Ehe kann Diskriminierung darstellen

Luxemburg (dapd). Steuerliche Nachteile für eingetragene Lebenspartnerschaften können eine Diskriminierung wegen der sexuellen Ausrichtung darstellen. Dies entschied der Europäische Gerichtshof (EuGH) am Dienstag in Luxemburg. Geklagt hatte ein Hamburger, der im Jahr 2001 eine eingetragene Lebenspartnerschaft begründete, wie das Gericht mitteilte (Az: C-147/08).

Sein früherer Arbeitgeber, die Stadt Hamburg, bei der er 40 Jahre lang arbeitete, weigerte sich allerdings, dieselben Zusatzversorgungsbezüge wie bei einer Ehe zu zahlen. Sein monatliches Ruhegeld hätte demnach gemäß der günstigeren Steuerklasse um 302,11 Euro höher sein müssen.

Jürgen R. zog vor das Hamburger Arbeitsgericht, das den Europäischen Gerichtshof über die Auslegung des Unionsrechts bezüglich der Diskriminierung in Beschäftigung und Beruf (Richtlinie 2000/78/EG) wegen der sexuellen Ausrichtung befragte.

Nach Auffassung der Luxemburger Richter besteht in der deutschen Rechtsordnung "kein ins Gewicht fallender rechtlicher Unterschied mehr" zwischen einer eingetragenen Lebenspartnerschaft für Personen gleichen Geschlechts und einer Eheschließung, die Personen verschiedenen Geschlechts vorbehalten ist. Das Gericht stellt zudem fest, dass "die Bezüge von Herrn R. offenbar erhöht worden wären, wenn er im Oktober 2001 geheiratet hätte, anstatt eine eingetragene Lebenspartnerschaft mit einem Mann einzugehen."

Mit der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs muss sich nun zunächst das Arbeitsgericht Hamburg befassen, sagte Jürgen R.s Anwältin Birgit Boßert auf dapd-Anfrage. Der Gesetzgeber sei zudem jetzt erst recht gefordert, die EU-Richtlinie umzusetzen.

dapd