Betroffene haben den Anspruch, wegen ihrer sexuellen Orientierung nicht diskriminiert zu werden Europäisches Gericht bekräftigt Gleichbehandlung Homosexueller

Homosexuelle Partner einer eingetragenen Lebensgemeinschaft können unter bestimmten Bedingungen die gleichen Zusatzversorgungssansprüche haben wie Verheiratete. Das geht aus einem am Dienstag veröffentlichten Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union hervor.

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Europäisches Gericht bekräftigt Gleichbehandlung Homosexueller

Brüssel (dapd). Homosexuelle Partner einer eingetragenen Lebensgemeinschaft können unter bestimmten Bedingungen die gleichen Zusatzversorgungssansprüche haben wie Verheiratete. Das geht aus einem am Dienstag veröffentlichten Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union hervor.

In dem in Straßburg vorliegenden Fall ging es um die Diskriminierungsklage eines ehemaligen Beschäftigten der Stadt Hamburg. Dieser lebte seit mehr als 30 Jahren mit seinem gleichgeschlechtlichen Partner zusammen und ging mit diesem im Oktober 2001 eine eingetragene Lebenspartnerschaft ein. Als er in der Folge bei einem seinem ehemaliger Arbeitgeber beantragte, für die Berechnung seines Ruhegeldes künftig die deutlich günstigere, für zusammenlebende verheiratete Paare geltende Steuerklasse zugrunde zu legen, weigerte sich dieser. Daraufhin zog der Betroffene vor Gericht, welches sich wiederum an den Europäischen Gerichtshof wandte.

Dieser betonte nun, dass die beiden Lebenssituationen vergleichbar seien, auch wenn durchaus ein Unterschied zwischen traditioneller Ehe und eingetragener Lebenspartnerschaft bestehe. Der Betroffene habe den Anspruch, wegen seiner sexuellen Orientierung nicht diskriminiert zu werden.

dapd