Auskünfte vom Finanzamt dürfen Geld kosten

Die Gebührenpflicht für verbindliche Auskünfte vom Finanzamt verstößt nicht gegen das Grundgesetz. Die Auskunftsgebühr ist auch dann verfassungsgemäß, wenn sie im Einzelfall besonders hoch ausfällt. Das geht aus einem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) hervorgeht, das am Mittwoch veröffentlich wurde.

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Auskünfte vom Finanzamt dürfen Geld kosten

München (dapd). Die Gebührenpflicht für verbindliche Auskünfte vom Finanzamt verstößt nicht gegen das Grundgesetz. Die Auskunftsgebühr ist auch dann verfassungsgemäß, wenn sie im Einzelfall besonders hoch ausfällt. Das geht aus einem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) hervorgeht, das am Mittwoch veröffentlich wurde. Die Höhe der Gebühr muss sich aber nach der vom Finanzamt für die Bearbeitung des Antrags aufgewendeten Zeit richten.

Im vorliegenden Fall ging es um eine Gebühr von rund 91.000 Euro. Der Streit betraf Auskünfte über die steuerlichen Auswirkungen geplanter Umstrukturierungen von Unternehmen.

Seit einer Änderung der Abgabenordnung 2006 erheben Finanzämter für Auskunftsanträge Gebühren, die sich nach dem Wert berechnen, den die verbindliche Auskunft für den Antragsteller hat. Die Kosten für diesen Gegenstandswert bestimmen sich nach den entsprechenden Gerichtskosten. Ersatzweise wird eine Zeitgebühr von 50 Euro je angefangene Stunde angesetzt.

Die neu geschaffene Auskunftsgebühr sah sich von vornherein beträchtlichen rechtspolitischen, aber auch verfassungsrechtlichen Zweifeln ausgesetzt, wie der BFH einräumte. Der Vorwurf laute, das Steuerrecht sei derart kompliziert, dass die Finanzverwaltung gehalten sei, gebührenfrei über einschlägige Anfragen der Steuerpflichtigen Auskunft zu erteilen.

Diese verfassungsrechtlichen Bedenken erteilte der BFH nun eine Absage. Mit den Auskünften seien für die Steuerpflichtigen besondere Vorteile bereits im Vorfeld von Steuergestaltungen verbunden. Die Finanzverwaltung sei nicht verpflichtet, solche Vorteile ohne Gegenleistung zur Verfügung zu stellen.

(Aktenzeichen: BFH I B 136/10)

dapd