Verfassungsgerichtspräsident Voßkuhle verspricht sorgsame Interessenabwägung bei der Urteilsfindung Karlsruher Urteil zu Sicherungsverwahrung am 4. Mai

Das Bundesverfassungsgericht wird am 4. Mai ein neues Urteil zur nachträglichen Sicherungsverwahrung verkünden. Das teilte das Gericht am Freitag in Karlsruhe mit.

Foto: dapd

Karlsruher Urteil zu Sicherungsverwahrung am 4. Mai

Karlsruhe (dapd). Das Bundesverfassungsgericht wird am 4. Mai ein neues Urteil zur nachträglichen Sicherungsverwahrung verkünden. Das teilte das Gericht am Freitag in Karlsruhe mit.

In der mündlichen Verhandlung am 8. Februar hatte sich angedeutet, dass Karlsruhe zum nachträglichen Wegsperren von "höchstgefährlichen" Sexual- und Gewaltstraftätern tendiert. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hatte mehrfach die deutsche Praxis der nachträglichen Sicherungsverwahrung beanstandet.

Bei der mündlichen Verhandlung hatte Verfassungsgerichtspräsident Andreas Voßkuhle erklärt, die Sicherheitsinteressen der Bevölkerung seien vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte "nur ganz am Rande in den Blick genommen" worden. Voßkuhle betonte, es müsse eine "angemessene Lösung" zwischen den Sicherheitsinteressen der Allgemeinheit und den Freiheitsgrundrechten der betroffenen Straftäter gefunden werden. Zugleich mahnte der Gerichtspräsident an, dass die Sicherungsverwahrung grundsätzlich anders ausgestaltet sein müsse als die normale Strafhaft - hier sei ein "Abstandsgebot" zu beachten.

Bereits 2004 hatte das Karlsruher Gericht die nachträgliche Sicherungsverwahrung für verfassungsgemäß erklärt. Nach den jüngsten Urteilen des EGMR waren immer Straftäter aus Deutschland aus der Sicherungsverwahrung entlassen wurden.

Verhandelt wurde im Februar in Karlsruhe über die Verfassungsbeschwerden von vier in Sicherungsverwahrung befindlichen Straftätern - zwei aus Bayern und je einem aus Baden-Württemberg und Nordrhein-Westfalen. Zwei der Beschwerdeführer wenden sich gegen die nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung - darunter ein Jugendstraftäter, der nach Haftverbüßung nachträglich weggeschlossen wurde. Die anderen beiden Beschwerdeführer greifen die nachträgliche unbefristete Verlängerung ihrer Sicherungsverwahrung an. Die vier Kläger rügen unter anderem eine Verletzung des Verbots der rückwirkenden Bestrafung und ihres Freiheitsgrundrechts.

dapd