Energieausweise ausstellen
Die Handwerkskammern bieten Fortbildungen zum Gebäudeenergieberater beziehungsweise Energieberater (HWK) an. Diese Qualifikation berechtigt aber nicht zur uneingeschränkten Ausstellung aller Energieausweise. Im Gebäudebestand regelt § 21 EnEV 2007 die Ausstellungsberechtigung bundesweit für Wohn- und Nichtwohngebäude. Wer Ausweise für Neubauten ausstellen darf, regelt auf Länderebene die jeweilige Bauordnung. Hier sind es in aller Regel Bauvorlageberechtigte, vor allem Architekten. In Baden-Württemberg beispielsweise können auch Zimmerermeister sowie Maurer-, Beton- und Stahlbetonmeister sowie Bautechniker die Ausweise für neue Nichtwohngebäude ausstellen, sofern diese eingeschossig sind und bei einer Grundfläche von 250 Quadratmeter eine maximale Wandhöhe von fünf Meter nicht überschreiten. „Diese Regel ist allerdings in der Praxis weniger relevant“, sagt Dietrich Pelka, Baureferent der Handwerkskammer Region Stuttgart. Ausstellungsberechtigt sind hier außerdem in der Liste der Planverfasser der Fachrichtung Bauingenieurswesen eingetragene Ingenieure. is