Steuerhinweise für Handwerker 9 Steuertipps für Unternehmer

Von energetischer Sanierung bis Oktoberfest-Bewirtung – diese Tipps bringen Ihnen jetzt Vorteile.

Das Bundesfinanzministerium hat zu energetischer Sanierung jetzt ein aktualisiertes Schreiben veröffentlicht. - © Kara – stock.adobe.com

1. Energetische Sanierung

Bietet ein Handwerksbetrieb energetische Sanierungen an oder lässt ein Handwerker sein privates Eigenheim energetisch sanieren, dann kann für die Kosten der Sanierung eine Steueranrechnung nach § 35c Einkommensteuergesetz (EStG) in Höhe von 20 Prozent, maximal 40.000 Euro, in der Steuererklärung beantragt werden. Das Bundesfinanzministerium hat zu dieser Thematik nun ein aktualisiertes Info-Schreiben veröffentlicht, dass Eigenheimbesitzer bei (beabsichtigter) energetischer Sanierung unbedingt beachten sollten (BMF-Schreiben v. 21.08.2025, Az. IV C 1 – S 2296-c/0004/018/050).

Wichtig zu wissen: Es gibt entweder eine Steuerermäßigung oder eine KfW-Förderung. Deshalb sollten Sie vor der Vergabe des Auftrags einen Blick in das neue BMF-Schreiben werden und entscheiden, mit welcher Fördermethode Sie oder Ihr Kunde besser fahren.

2. Freistellung von der Bauabzugsteuer

Erbringt ein Handwerksbetrieb Bauleistungen an Unternehmer oder Vermieter, sollte er diesen Auftraggebern unbedingt eine Freistellungsbescheinigung zur Bauabzugsteuer aushändigen. Ansonsten kann es passieren, dass der Auftraggeber 15 Prozent Bauabzugsteuer vom Rechnungsbetrag einbehält und als Vorauszahlung ans Finanzamt überweist.

Wer eine neue Freistellungsbescheinigung nach § 48b EStG vom Finanzamt benötigt, sollte wissen, dass diese Bescheinigung seit Anfang August 2025 bundesweit nicht mehr sofort ausgestellt und mitgenommen werden können. Die Bearbeitung der Anträge wird nun maschinell durchgeführt und die Freistellungsbescheinigung kommt per Post. Aus diesem Grund also die Gültigkeit der Freistellungsbescheinigungen regelmäßig überwachen und den Antrag auf eine neue Bescheinigung frühzeitig stellen (Quelle: Finanzministerium Mecklenburg-Vorpommern).

3. Neue Spielregeln zur Aufzeichnung

Bei Betriebsprüfungen des Finanzamts gilt ein kritischer Blick des Prüfers meist den sogenannten GoBD (Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff). Weil Unternehmer seit 1. Januar 2025 elektronische Rechnungen von anderen Unternehmen empfangen und archivieren können müssen, hat das Bundesfinanzministerium seine Steuerspielregeln zur digitalen Aufbewahrung von Buchhaltungsunterlagen angepasst (BMF-Schreiben v. 14.07. 2025, Az. IV D 2 – S 0316/ 00128/005/088). Selbstständige Handwerker sollten nun prüfen, ob der Hersteller ihrer Buchhaltungssoftware die Anpassungen ermöglicht.

4. "Tatsächliche Verständigung"

Findet eine Betriebsprüfung des Finanzamts statt, werden dabei meist weit zurückliegende Steuerjahre geprüft. Doch was passiert, wenn der Prüfer Fehler entdeckt, die zu hohen Steuernachzahlungen führen? Dann kann das Finanzamt für die nachfolgenden Jahre entweder eine neue Betriebsprüfung anordnen oder es wird eine "tatsächliche Verständigung" vereinbart. Was es damit auf sich hat und warum eine „tatsächliche Verständigung“ sinnvoll sein kann: hier die Auflösung anhand eines Praxisbeispiels.

Beispiel: Bei einer selbstständigen Bäckerin wurden Kassenmängel entdeckt, die pro Jahr zu Steuernachzahlungen von 10.000 Euro führen. Das Finanzamt begann die Betriebsprüfung 2024 und prüfte die Jahre 2018 bis 2020. Da die Kassenmängel wohl auch in den Jahren 2021 bis heute bestehen, kann es Sinn machen, die Kompromisslösung von 10.000 Euro Nachzahlung pro Jahr auch für die Jahre 2021 bis 2024 anzusetzen – und zwar im Rahmen einer "tatsächlichen Verständigung" zwischen Handwerkerin und dem Finanzamt. Denn ohne diese Verständigung könnte in der folgenden Betriebsprüfung eine höhere Steuer nachgefordert werden oder ein neuer Prüfer noch größere Kassenmängel feststellen.
In den Steuergesetzen findet man zur „tatsächlichen Verständigung“ leider keine Informationen. Nur in einem älteren Schreiben des Bundesfinanzministeriums sind die Grundsätze dazu aufgeführt (BMF-Schreiben v. 30.07.2008, Az. IV A 3 – S 0223/07/10002).

5. Musterprozess zu Photovoltaikanlagen

Seit 1. Januar 2022 sind Einnahmen aus Einspeisevergütungen und der Eigenverbrauch für selbst verwendeten Strom aus kleinen Photovoltaikanlagen nach § 3 Nr. 72 EStG steuerfrei. Doch was tun, wenn die Steuerfrei­stellung dafür gesorgt hat, dass einkalkulierte Steuervorteile für die Finanzierung weggefallen sind? Da die Steuerfreistellung zum 1. Januar 2022 rückwirkend eingeführt wurde, stellt sich hier die Frage, ob die Steuerfreistellung verfassungswidrig ist. Dazu muss sich nun der Bundesfinanzhof in einem anhängigen Revisionsverfahren äußern.

Darum geht es: In einem Fall des Finanzgerichts Düsseldorf beauftragte ein Eigenheimbesitzer im Jahr 2021 ein Fachunternehmen mit der Installation einer Photovoltaikanlage auf dem Dach seines Hauses. Die Installation sollte im darauffolgenden Jahr 2022 erfolgen. Er kalkulierte 2022 mit einer hohen Steuererstattung aufgrund der Sonderabschreibung. Dem Regierungsentwurf zum Jahressteuergesetz 2022 entnahm er, dass eine Steuerfreistellung für kleine Photovoltaikanlagen zum 1. Januar 2023 geplant war. Auf Empfehlung des Finanzausschusses vom 30. November 2022 wurde die Steuerfreistellung dann jedoch überraschend auf den 1. Januar 2022 vorgezogen. Was andere freute, wurde dem Anlagenbetreiber in diesem Urteilsfall zum Verhängnis. Seine Verluste und damit seine Steuererstattung im Jahr 2022 entfielen durch diese rückwirkende Neuregelung. Das Finanzgericht Düsseldorf sah darin keine Verfassungswidrigkeit (Urteil v. 24.06.2025, Az. 4 K 1286/24). Dagegen reichte der Eigenheimbesitzer nun Klage beim Bundesfinanzhof ein.

Verhaltensknigge für Betroffene: In vergleichbaren Fällen sollten Verluste aus dem Betrieb einer Photovoltaikanlage erklärt werden. Lehnt das Finanzamt die Verluste ab, empfiehlt sich gegen nachteilige Steuerbescheide ein Einspruch mit dem Hinweis auf das anhängige Revisionsverfahren beim Bundesfinanzhof und dem Antrag auf Ruhen des Einspruchsverfahrens.

6. Schwacke-Liste – nein danke

Bei Betriebsprüfungen des Finanzamts streiten sich Prüfer und selbstständige Handwerker nicht selten über die Höhe des Bruttolistenpreises für einen Firmenwagen. Hintergrund: Wird kein Fahrtenbuch geführt, muss für Privatfahrten ein Privatanteil dem Gewinn hinzugerechnet werden und es wird Umsatzsteuer für die Privatfahrten fällig. Die Ermittlung dieses Betrags erfolgt dann nach der sogenannten 1-Prozent-Regelung.

Bedeutet: Der Privatanteil beträgt jeden Monat ein Prozent des inländischen Bruttolistenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung des Firmenwagens. Scheint der angesetzte Bruttolistenpreis zu niedrig, wird der Prüfer des Finanzamts sich den Wert aus der sogenannten Schwacke-Liste holen. Doch kann man sich gegen diesen Schwacke-Wert zur Wehr setzen. Antwort: Ja, aber hier helfen keine Bescheinigungen des Auto­hauses oder der Leasinggesellschaft, sondern nur Bestätigungen des Herstellers des Fahrzeugs. Bestätigt der Hersteller einen geringeren Bruttolistenpreis, winken Steuerersparnisse.

7. Säumniszuschläge – nein danke

Wurde (kurz) vor Fälligkeit einer Steuerzahlung in einem Einspruchsverfahren ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gestellt, ein Antrag auf Herabsetzung von Vorauszahlungen oder ein Antrag auf Stundung und das Finanzamt lehnt diesen Antrag erst nach Fälligkeit ab, erleben Steuerzahler meist eine böse Überraschung. Denn "on top" zur Steuernachzahlung verlangt das Finanzamt dann noch einen Säumniszuschlag in Höhe von einem Prozent pro Monat.

Doch was kaum jemand weiß: Man kann in diesen Fällen einen Antrag stellen, dass das Finanzamt dem Antragsteller nach Ablehnung des Antrags eine neue einwöchige Zahlungsfrist gewährt. Wird innerhalb einer Woche dann bezahlt, sind die Säumniszuschläge vom Tisch. Informationen dazu finden Betroffene im Anwendungserlass zur Abgabenordnung (AEAO) zu
§ 240, Nr. 6.

8. Steuerrisiko bei Immobilienschenkung

Schenken Eltern ihrem Kind eine Immobilie, kann das ein erhebliches Steuerrisiko bedeuten, wenn die Schenk­ung einer vermieteten Immobilie innerhalb von zehn Jahren nach dem Kauf erfolgt und das Kind eine Darlehensverbindlichkeit der schenkenden Eltern übernimmt.

rbschaftsteuerlich gibt es keine Probleme. Dem Kind steht bei Schenkungen der Eltern jeweils ein Schenkungsfreibetrag von 400.000 Euro zu. Schenken Eltern ihrer Tochter oder ihrem Sohn also eine Immobilie, fällt bei einem Immobilienpreis von 800.000 Euro keine Steuer an.
Bei der Einkommensteuer wird durch die Darlehensübernahme jedoch teilweise eine Veräußerung unterstellt.

Folge: Erfolgt die teilweise Schenkung und die teilweise Veräußerung einer vermieteten Immobilie innerhalb von zehn Jahren nach dem Kauf der Immobilie, ist der anteilige Veräußerungsgewinn von den Eltern nach § 23 EStG zu versteuern (BFH-Urteil v. 11.03.2025, Az. IX R 17/24). Empfehlung: Also besser erst nach Ablauf der Zehn-Jahresfrist schenken und das Darlehen durch die Schenkenden zurückzahlen.

9. Oktoberfeste und Steuern

Bald starten in München und an anderen Orten wieder Oktoberfeste. Wer dazu Kunden oder Geschäftspartner einladen möchte, sollte darauf achten, dass er von der Bedienung eine Rechnung bekommt. Wird bei dem geselligen Treffen auch über Aufträge oder die weitere Zusammenarbeit gesprochen, ist das auf dem Bewirtungsbeleg zu vermerken. Dann winkt zumindest ein Betriebs­ausgabenabzug von 70 Prozent und die in der Rechnung ausgewiesene Umsatzsteuer gibt es als Vorsteuer zu 100 Prozent zurück.

Wichtig: Werden Kunden und Ge­schäftspartnern Essens- und Getränkemarken für den Besuch im Bierzelt ausgehändigt und der selbstständige Handwerker ist nicht dabei, liegt keine Bewirtung vor, sondern dann handelt es sich um ein Geschenk. Diese Unterscheidung ist wichtig und muss auch bei der Verbuchung beachtet werden. Denn werden Geschenke nicht auf das Konto Geschenkaufwend­ungen, sondern auf das Konto Bewirtung gebucht, ist der Betriebsausgabenabzug verloren (§ 4 Abs. 7 EStG). Bei Geschenken an Kunden und Geschäftspartner übrigens darauf achten, dass diese netto je Empfänger und Jahr nicht über einem Wert von 50 Euro liegen. Andernfalls ist trotz Buchung auf das richtige Konto der Betriebsausgabenabzug tabu.

>> Weitere aktuelle Steueränderungen: Hier finden Sie Informationen zur geplanten MwSt-Senkung für Speisen ab 2026 und anderen Neuerungen.