Grundsteuer, Sanierung, Steuererklärung 9 Steuerinfos für den Berufsalltag

Wegfall der steuerfreien Pauschalen für Ladestrom, neue Spielregeln bei der Sanierung von Gebäuden, Abgabefristen für Steuererklärungen und mehr.

Bei der Sanierung von Immobilien sind neue Regeln zu beachten, die das Bundesfinanzministerium in einem neuen Infoschreiben erläutert. - © Falk Heller/www.amh-online.de

1. Ladestrom für E-Dienstwagen ab 2026

Durfte ein Mitarbeiter vor dem 1. Januar 2026 einen Elektro-Dienstwagen nutzen und hat diesen auf eigene Kosten aufgeladen, konnte der Arbeitgeber dafür steuerfreie Pauschalen zwischen 30 und 90 Euro im Monat überweisen.

Seit 1. Januar 2026 haben sich jedoch die Steuerspielregeln geändert. Nach wie vor steuerfrei ist das Aufladen von E-Fahrzeugen an der Ladeeinrichtung des Arbeitgebers. Die steuerfreien Pauschalen als Erstattung für Kosten für das Laden des Arbeitnehmers sind seit 1. Januar 2026 jedoch nicht mehr zulässig. Der steuerfreie Ersatz für Ladestrom ist nur noch auf Basis eines Einzelnachweises über die entstandenen Ladekosten möglich.

2. Neue Regeln bei Sanierungen

Wird eine betrieblich genutzte Immobilie oder eine vermietete Immobilie aufwendig saniert, können die Kosten dafür entweder sofort als Betriebsausgaben bezieh­ungsweise Werbungskosten abgezogen werden oder es liegen Anschaffungskosten vor, die sich nur bei jahrzehntelanger Gebäudeabschreibung steuersparend auswirkt.

Das Bundesfinanzministerium hat ein neues Infoschreiben zur Abgrenzung von sofort abziehbaren Erhaltungsaufwendungen und Anschaffungskosten veröffentlicht (Az. IV C 1 – S 2253/00082/001/064). Wird bei der Finanzierung der Sanierung mit gesparten Steuern im Rahmen des sofortigen Betriebs­ausgaben- beziehungsweise Werbungskostenabzugs kalkuliert, sollte vor der Beauftragung unbedingt das Gespräch mit dem Steuerberater gesucht werden.

3. Steuererklärung für das Jahr 2025

Wird ein selbstständiger Handwerker nicht von einem Steuerberater unterstützt, erwartet das Finanzamt die Steuererklärung 2025 bis spätestens 31. Juli 2026. Fristverlängerungen sind nur unter ganz strengen Voraussetzungen möglich (zum Beispiel akute Erkrankung). Erstellt ein Steuerberater die Steuererklärungen 2025, gilt eine automatische Fristverlängerung der Abgabe bis zum 1. März 2027.

4. Grundsteuer I: Änderungen anzeigen

Das Landesamt für Steuern Rheinland-Pfalz weist darauf hin, dass Grundstückseigentümer gesetzlich dazu verpflichtet sind, Änderungen, die für die Bewertung eines Grundstücks relevant sind, innerhalb einer gesetzlichen Frist ihrem Finanzamt mitzuteilen. Änderungen, die im vergangenen Jahr entstanden sind, müssen bis zum 31. März 2026 gemeldet werden.

Typische Sachverhalte, die meldepflichtig sind:

  • erstmalige Bebauung,
  • Anbau,
  • Umbau,
  • Kernsanierung,
  • Abriss,
  • Erweiterung der Wohn- oder Nutzfläche,
  • Umwandlung von Geschäftsräumen in Wohnräume oder
  • Änderung der Nutzungsart.

Die Änderung ist über das Elster-Portal und das Formular "Grundsteueränderungsanzeige" (alle Bundesländer außer Bayern) mitzuteilen.

5. Grundsteuer II: Erlassantrag bis 31. März 2026

Haben Vermieter einer Immobilie im Jahr 2025 Mietausfälle erlitten und waren daran nicht schuld (Mietrückstand des Mieters, Leerstand), kann bis zum 31. März 2026 bei der Gemeinde ein Antrag auf Teil­erstattung der Grundsteuer gestellt werden. Beträgt der Mietausfall 2025 mehr als 50 Prozent, erstattet die Gemeinde 25 Prozent der im vergangenen Jahr gezahlten Grundsteuer. Ist die Miete 2025 komplett ausgefallen, beträgt der Grundsteuererlass immerhin 50 Prozent.

6. Familiäres Geldgeschenk und Steuern

Für übliche Gelegenheitsgeschenke wird nach § 13 Abs. 1 Nr. 14 Erbschaftsteuergesetz keine Schenkungsteuer fällig. In einem Fall erhielt ein Sohn von seinem vermögenden Vater zu Ostern ein Geldgeschenk von 20.000 Euro. Für den Vater war das ein übliches Gelegenheitsgeschenk. Für das Finanzamt und das Finanzgericht aber nicht. Da der Vater über Jahre hinweg immer wieder Geldbeträge verschenkte und so der Freibetrag des Kindes von 400.000 Euro überschritten wurde, musste der Sohn Schenkungsteuer bezahlen (FG Rheinland-Pfalz, Az. 4 K 1564/24).

7. Rechtscharakter von FAQ

Das Bundesfinanzministerium (BMF) veröffentlicht zu bestimmten Themen FAQ, so beispielsweise zu Corona. Doch kann sich ein Steuerzahler auf die Aussagen dieser FAQ berufen, wenn im Steuergesetz etwas anderes steht? Klare Aussage des Bundesfinanzhofs: Nein (BFH, Az. X R 7/23). Werden also in Kürze FAQ zur Aktivrente veröffentlicht und es bestehen noch Unstimmigkeiten, sollte unbedingt ein Steuerberater herangezogen werden. Denn stellt das Finanzamt bei einer späteren Lohnsteuerprüfung Fehler fest, kann man sich leider nicht auf die möglicherweise schwammig formulierten FAQ des BMF berufen.

8. Turboabschreibung für E-Autos

Für neu angeschaffte reine Elektro-Fahrzeuge können Unternehmer seit 1. Juli 2025 im Erstjahr 75 Prozent des Kaufpreises abschreiben. Unklar war bisher, ob mit "neu angeschafft" nur fabrikneue Fahrzeuge gemeint waren oder auch gebraucht gekaufte E-Autos. Nun die Auflösung: Auch wer ein gebrauchtes E-Auto für seinen Betrieb kauft, profitiert von der Turboabschreibung nach § 7 Abs. 2a EStG.

9. Vorauszahlungen mindern

Hat das Finanzamt zu hohe Vorauszahlungen für das Jahr 2026 festgesetzt, sollte am besten vor dem 15. Februar ein Antrag auf Herabsetzung der Vorauszahlungen gestellt werden. Als Nachweis sollte eine Hochrechnung des Gewinns und des zu versteuernden Einkommens 2026 beigefügt werden. Warum die Antragstellung vor dem 15. Februar 2026? Weil die Gemeinde für das erste Quartal bereits am 15. Februar 2026 die Gewerbesteuervorauszahlungen festsetzt.