Von neuen Abzugsmöglichkeiten für Leiharbeiter über verkürzte Abschreibungen bei Immobilien bis hin zur wackelnden Steuerfreiheit für Überstundenzuschläge – die wichtigsten Steuerurteile und -änderungen im Schnellüberblick.

1. Leiharbeiter: Höhere Werbungskosten
Gute Nachrichten für Leiharbeiter. Sie können in ihrer Steuererklärung unter bestimmten Umständen höhere Fahrtkosten und zumindest für die ersten drei Monate Verpflegungsmehraufwendungen als steuersparende Werbungskosten geltend machen.
In vielen Fällen lässt das Finanzamt bei Leiharbeitern nur Fahrtkosten in Höhe der Entfernungspauschale zum Abzug zu, weil unterstellt, wird, dass der Arbeitnehmer beim Entleiher (= Unternehmer, der sich den Arbeitnehmer ausleiht) eine erste Tätigkeitsstätte hat. Doch der Bundesfinanzhof hat klargestellt, dass das nur zutreffen könnte, entweder wenn ein Leiharbeitnehmer unbefristet beim Entleiher tätig werden soll, wenn er für die Dauer des Dienstverhältnisses verliehen ist oder wenn das Verleihen einen Zeitraum von 48 Monaten überschreitet.
Da diese Voraussetzungen bei Leiharbeitern in der Regel nicht erfüllt werden, darf für Fahrtkosten statt der Entfernungspauschale, die sogenannte Dienstreisepauschale (30 Cent je Kilometer für die Hin- und Rückfahrt) sowie in den ersten drei Monaten eine Verpflegungspauschale von 14 Euro pro Tag als Werbungskosten abgesetzt werden (BFH-Urteil v. 17.06.2025, Az. VI R 22/23).
2. Immobilie: Kürzere Nutzungsdauer?
Wird eine Immobilie im Betriebsvermögen eines Handwerksbetriebs genutzt oder wird eine Immobilie privat vermietet, kann der Gebäudewert über viele Jahrzehnte steuersparend abgeschrieben werden. Wer gute Gründe vorbringen kann, die eine kürzere Nutzungs- und Abschreibungsdauer begründen, der sollte dem Finanzamt ein Gutachten vorlegen. Welche Nachweise in diesem Gutachten zu erbringen sind, kann einem steuerzahlerfreundlichen Urteil des Bundesfinanzhofs vom 23. Januar 2024 (Az. IX R 14/23) entnommen werden. Die Urteilsgrundsätze können angewandt werden, um weitere Klageverfahren zu vermeiden. Kürzere Nutzungsdauer bedeutet höhere Abschreibungsbeträge und damit eine höhere Steuerersparnis.
3. Strittige Besteuerung von Rentenzahlungen
Hat ein Steuerzahler vor 2005 einen Rentenversicherungsvertrag mit Kapitalwahlrecht abgeschlossen (sogenannter Altvertrag) und entscheidet sich für die Kapitalauszahlung, dann fallen in der Regel keine Steuern an. Wer sich jedoch für eine monatliche Rentenzahlung entscheidet, muss diese Rente mit einem Ertragsanteil versteuern. Und das ist absolut strittig. Dazu laufen aktuell bei verschiedenen Finanzgerichten Musterprozesse (unter anderem Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Az. 2 K 1602/25 und Finanzgericht Schleswig-Holstein, Az. 4 K 151/24). Wer aus einem Altrentenversicherungsbetrag mit Kapitalwahlrecht die monatliche Rentenzahlung versteuern muss, sollte sich mit einem Einspruch wehren. Zudem sollte ein Antrag auf Ruhen des Verfahrens nach § 363 Abs. 2 Satz 1 Abgabenordnung gestellt werden. Normalerweise klappt das mit der Verfahrensruhe nur, wenn Musterverfahren beim Bundesfinanzhof oder beim Bundesverfassungsgericht anhängig sind. Die Finanzverwaltung hat sich jedoch dafür ausgesprochen, die Verfahrensruhe zu diesen beiden Finanzgerichtsverfahren ausnahmsweise zu gewähren. Dann heißt es abwarten, wie die Finanzgerichte und wohl später der Bundesfinanzhof hier entscheiden. Trotz Einspruch und Verfahrensruhe müssen die strittigen Steuern auf die Privatrente zunächst leider bezahlt werden.
4. Immobilienschenkung unter Ehepartnern
Schenkt ein Ehepartner dem anderen Ehepartner das zu eigenen Wohnzwecken genutzte Familienheim, ist diese Schenkung nach § 13 Abs. 1 Nr. 4a Satz 1 Erbschaftsteuergesetz schenkungssteuerfrei. Doch gilt das auch, wenn das Ehepaar eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) gründet und ein Ehegatte das ihm allein gehörende Familienheim in das Gesellschaftervermögen der GbR unentgeltlich überträgt? Bleibt der 50-prozentige geschenkte Anteil beim beschenkten Ehegatten schenkungssteuerfrei? Das Finanzamt lehnte in diesem Fall die Schenkungssteuerfreiheit ab. Doch der Bundesfinanzhof gab der Schenkungssteuerfreiheit grünes Licht (BFH-Urteil v. 04.06.2025, Az. II R 18/23). Möchte ein Ehepartner also das ihm allein gehörende Familienheim mittels GbR-Gründung zur Hälfte auf den anderen Ehepartner übertragen, sollten die Formalitäten und Voraussetzungen stets mit einem Steuerberater abgestimmt werden. Nur so lassen sich steuerliche Fehler vermeiden. Voraussetzung für die Steuerfreiheit ist zudem, dass der beschenkte Ehegatte für die nächsten zehn Jahre das Familienheim zu eigenen Wohnzwecken weiter nutzt.
5. Steuerrisiko bei Sonderabschreibung
Wer privat neuen Wohnraum schafft, wird steuerlich unter bestimmten Voraussetzungen mit einer Sonderabschreibung belohnt. Zusätzlich zur normalen Gebäudeabschreibung winkt für die ersten vier Jahre eine Sonderabschreibung von 5 Prozent der Gebäudeherstellungskosten beziehungsweise des Gebäudekaufpreises. Aber aufgepasst: Es muss wirklich neuer Wohnraum geschaffen werden, der zu Wohnzwecken vermietet wird. Lässt ein Bauherr ein Gebäude mit vorhandenem Wohnraum abreißen, baut ein neues Gebäude und vermietet es, dann verweigert das Finanzamt die Sonderabschreibung nach § 7b Einkommensteuergesetz, weil eben kein neuer Wohnraum geschaffen wurde. Dieser strengen Sichtweise der Finanzämter hat der Bundesfinanzhof leider zugestimmt (BFH-Urteil v. 12.08.2025, Az. IX R 24/24).
6. Steuerspielregeln zur elektronischen Rechnung
Eigentlich müssten Unternehmer, elektronische Rechnung von anderen Unternehmern, die in Deutschland ansässig sind, seit 1. Januar 2025 empfangen und archivieren können. Mit elektronischen Rechnungen sind übrigens keine Rechnungen per E-Mail oder Rechnungen im PDF-Format gemeint. Die E-Rechnung ist ein strukturiertes Format, das den Anforderungen der europäischen Norm für die elektronische Rechnungsstellung (EN 16931) entspricht. Die Voraussetzungen zur elektronischen Rechnung seit 1. Januar 2025 hat das Bundesfinanzministerium in einem ausführlichen Infoschreiben zusammengefasst (BMF-Schreiben v. 15.10.2025, Az. III C 2 – S 7287-a/00019/007/243).
7. Unterhaltszahlungen an Kinder oder Elternteile
Viele Steuerzahler unterstützen Kinder, für die sie kein Kindergeld mehr bekommen, oder Elternteile finanziell. Unter bestimmten Voraussetzungen dürfen diese Unterhaltsleistungen als außergewöhnliche Belastung steuerlich abgesetzt werden. Für Unterhaltsleistungen im Jahr 2025 sind Beträge von bis zu 12.096 Euro absetzbar. Das Bundesfinanzministerium hat in einem Schreiben die Voraussetzungen für den problemlosen Abzug zusammengefasst (BMF-Schreiben v. 15.10.2025, Az. IV C 3 – S 2285/00031/001/024). Wichtige Neuregelung seit 1. Januar 2025: Unterhaltsleistungen an Kinder oder an Elternteile sind 2025 nur noch dann absetzbar, wenn die Leistungen unbar, also per Überweisung, gewährt wurden.
8. Auf der Kippe? Steuerfreie Überstundenzuschläge
Eigentlich ist zum 1. Januar 2026 eine Regelung geplant, nach der Überstundenzuschläge bis zu bestimmten Höchstbeträgen steuerfrei ausbezahlt werden dürfen. Doch der wissenschaftliche Beirat beim Bundesministerium für Finanzen hat Bundesfinanzminister Lars Klingbeil in einem Brief mitgeteilt, dass die geplanten steuerfreien Überstundenzuschläge mehr Probleme schaffen, als sie lösen (Brief vom 3. August 2025). Ist die Steuerfreiheit ab 1. Januar 2026 damit vom Tisch?
Antwort: Grundsätzlich möchte die Bundesregierung an ihrem Gesetzesvorhaben festhalten. Eine Entscheidung darüber oder gegebenenfalls Nachbesserungen zur Vermeidung von Steuergestaltungen dürften in der ersten Dezemberwoche erfolgen. DHZ berichtet zeitnah, was sich in Sachen Steuerfreiheit von Überstundenzuschlägen ab 1. Januar 2026 ändert.