Steuerliche Förderung für E-Firmenwagen 75-prozentige Turboabschreibung: Wie Sie beim E-Auto sparen

Seit dem 25. Juni 2025 können Betriebe von einer neuen Abschreibungsregel für E-Fahrzeuge profitieren. Die sogenannte Turboabschreibung erlaubt es, im Anschaffungsjahr bis zu 75 Prozent der Kosten steuerlich geltend zu machen – ohne zeitanteilige Kürzung. Welche Abschreibungsmethoden zur Wahl stehen, wann sich die neue Regelung lohnt und was bei Gebrauchtfahrzeugen gilt.

Zwei eCitan Kastenwägen
Die Turboabschreibung für E-Fahrzeuge kann für Investitionen zwischen dem 1. Juli 2025 und dem 31. Dezember 2027 gewählt werden. - © Mercedes-Benz

Unternehmen, die zwischen dem 1. Juli 2025 und dem 31. Dezember 2027 in reine E-Fahrzeuge investieren, können von attraktiven steuerlichen Vergünstigungen profitieren.

Wahlrecht zwischen 3 Abschreibungsmethoden

Betriebe, die ein Elektrofahrzeug anschaffen, haben bei der sechsjährigen Nutzungsdauer die Wahl zwischen drei verschiedenen Abschreibungsmethoden:

  • Lineare Abschreibung (Kaufpreis ÷ Nutzungsdauer 6 Jahre = Abschreibungsbetrag)
  • Degressive Abschreibung (linearer Abschreibungssatz x 3, maximal aber 30 Prozent; Kaufpreis bzw. Restwert x degressiver Abschreibungssatz = Abschreibungsbetrag)
  • Turboabschreibung für E-Fahrzeuge: Gestaffelte Abschreibung (Abschreibung im Erstjahr bis zu 75 Prozent)

Zusätzliche Option: Entscheidet sich ein Betrieb für die lineare oder degressive Abschreibung, kann bei Vorliegen der Voraussetzungen zusätzlich die 40-prozentige Sonderabschreibung nach § 7g Abs. 5 EStG geltend gemacht werden.

Die neue Turboabschreibung im Detail

Das Herzstück der Reform ist die besonders schnelle Abschreibung für Elektro-Firmenwagen nach § 7 Abs. 2a EStG. Diese gestaffelte Abschreibung funktioniert folgendermaßen:

  • Jahr der Anschaffung: 75 Prozent der Anschaffungskosten
  • Zweites Jahr: 10 Prozent
  • Drittes und viertes Jahr: jeweils 5 Prozent
  • Fünftes Jahr: 3 Prozent
  • Sechstes Jahr: 2 Prozent

Wichtiger Hinweis: Die neue Turboabschreibung schließt sich mit der 40-prozentigen Sonderabschreibung nach § 7g Abs. 5 EStG aus – Betriebe müssen sich für eine Variante entscheiden.

JahrAbschreibungssatz
Jahr der Anschaffung (Jahr 1)75 Prozent
Jahr 210 Prozent
Jahr 35 Prozent
Jahr 45 Prozent
Jahr 53 Prozent
Jahr 62 Prozent

Kauf während des Jahres: keine Kürzung der Jahresabschreibung

Anders als bei der linearen und der degressiven Abschreibung gilt bei der Turboabschreibung für E-Fahrzeuge die streng zeitanteilige Ermittlung der Abschreibung im Jahr des Kaufs nicht.

Beispiel: Eine selbstständige Handwerkerin kaufte sich im August 2025 a) ein E-Fahrzeug bzw. b) eine Produktionsmaschine für netto 100.000 Euro, die dem Anlagevermögen des Handwerksbetriebs zugewiesen wird. Für das E-Fahrzeug soll die Turboabschreibung in Anspruch genommen werden, für die Maschine die neue degressive Abschreibung.

 Kauf E-FahrzeugKauf Produktionsmaschine
Kaufpreis netto100.000 Euro100.000 Euro
Jahresabschreibung75.000 Euro30.000 Euro
Streng zeitanteilige Abschreibung in 2025neinJa (nur für die Monate August bis Dezember 2025)
Abschreibung 202575.000 Euro12.500 Euro (30.000 Euro x 5/12)

Sonderabschreibung tabu

In der Neuregelung zur Turboabschreibung für E-Fahrzeuge findet sich der Hinweis, dass die 75-prozentige Abschreibung im Jahr des Kaufs nur möglich ist, wenn die 40-prozentige Sonderabschreibung nach § 7g Abs. 5 EStG nicht in Anspruch genommen wird.

Auch Gebrauchtfahrzeuge begünstigt?

In der Gesetzesbegründung fand sich die schwammige Formulierung, dass die Sonderabschreibung für neu angeschaffte E-Autos gelten soll. Die Frage, die sich hier vielen Selbstständigen aufdrängt: "Sind nur fabrikneue E-Autos begünstigt oder gibt es die Turboabschreibung auch für gebraucht gekaufte E-Autos?"

Die erfreuliche Antwort kommt aus dem Bundesfinanzministerium: Auch gebraucht gekaufte, reine E-Autos können im Erstjahr mit 75 Prozent nach § 7 Abs. 2a EStG abgeschrieben werden.

Günstigere Privatnutzung bei E-Fahrzeugen

Neben der attraktiven Abschreibung profitieren Unternehmer auch bei der Versteuerung der Privatnutzung. Die Bagatellgrenze wurde von 70.000 auf 100.000 Euro Bruttolistenpreis angehoben.

Konkret bedeutet das:

  • Bei der 1-Prozent-Regelung wird nur ein Viertel des Bruttolistenpreises angesetzt
  • Beim Fahrtenbuch fließen Leasing- oder Abschreibungskosten nur zu einem Viertel in die Gesamtkosten ein

Diese Vergünstigung gilt für alle E-Firmenwagen mit einem Bruttolistenpreis bis 100.000 Euro, die ab dem 1. Juli 2025 angeschafft werden. Bei einem höheren Bruttolistenpreis entfällt sie.

Fazit: Lohnenswerte Investition mit Zeitdruck

Die neuen Regelungen machen E-Firmenwagen steuerlich deutlich attraktiver. Allerdings sollten Betriebe nicht zu lange zögern: Die Vergünstigungen gelten nur für Anschaffungen bis Ende 2027. Wer von der Turboabschreibung profitieren möchte, sollte seine Investitionsentscheidung daher zeitnah treffen.