Ab Januar 2026 sinkt die Umsatzsteuer auf vor Ort verzehrte Speisen von 19 auf sieben Prozent. Was gastronomische Betriebe beachten müssen: Kassenumstellung, Silvesternacht-Regelung, Kombipreise und Gutscheine.

Geminderter Umsatzsteuersatz auf Speisen: Das gilt in der Silvesternacht
Ab 1. Januar 2026 ist es endlich so weit. Dann müssen Betreiber von Restaurants, Cafés oder Imbissen für vor Ort verzehrte Speisen anstatt 19 Prozent Umsatzsteuer nur noch den ermäßigten Steuersatz von sieben Prozent in der Rechnung ausweisen. Doch welche Besonderheiten gelten umsatzsteuerlich in der Silvesternacht?
Grundsätze zum gesenkten Umsatzsteuersatz
Der neue Umsatzsteuersatz von sieben Prozent ab 1. Januar 2026 gilt übrigens nur für Speisen, nicht dagegen für verkaufte Getränke. Wer in der Silvesternacht Gäste bewirtet, muss seine Kasseneinstellung so programmieren, dass für ausgegebene Speisen am 31. Dezember 2025 bis 24 Uhr noch 19 Prozent Umsatzsteuer ausgewiesen werden und am 1. Januar 2026 ab 0 Uhr dann die neuen sieben Prozent. Kontaktieren Sie am besten frühzeitig den Kassenhersteller und klären Sie, wie diese Umstellung in die Kassensoftware eingepflegt wird.
Im Rahmen der Verfahrensdokumentation sollten die Schritte zur Änderung der Kassensoftware aufgezeichnet und aufbewahrt werden. Bei einer Kassen-Nachschau oder bei einer Betriebsprüfung wird der Prüfer wissen wollen, was an der Kasse geändert wurde.
Steuertipp: Eine Übergangsregelung, nach der für die gesamte Silvesternacht bei Abrechnung ab 1. Januar 2026 nach 0 Uhr insgesamt nur noch sieben Prozent Umsatzsteuer fällig werden, gibt es leider nicht.
Keine Umstellung der Kassensoftware möglich: Nichtbeanstandungsregelung greift
Sollte es nicht funktionieren, dass die Kassensoftware pünktlich am 1. Januar 2026 ab 0 Uhr für ab dieser Uhrzeit gelieferte Speisen sieben Prozent Umsatzsteuer ausweist, ist das nach Ansicht des Bundesfinanzministeriums nicht zu beanstanden. Es kann in der Gesamtrechnung für die Silvesterfeier für vor und nach 0 Uhr verkaufte Speisen also ausnahmsweise noch der 19-prozentige Umsatzsteuer ausgewiesen werden (BMF, Schreiben v. 22.12.2025, Az. III C 2 – S 7220/00023/014/027).
Was soll an dieser Vereinfachungsregelung großzügig sein?
In der Praxis dürfte sich der eine oder andere nun die Frage stellen, was an dieser Übergangsregelung eigentlich großzügig sein sollte. Schließlich bekommt das Finanzamt ja für nach 0 Uhr gelieferte Speisen in der Silvesternacht anstatt sieben Prozent Umsatzsteuer doch 19 Prozent Umsatzsteuer.
Antwort: Diese Regelung im BMF-Schreiben vom 22. Dezember 2025 war deshalb notwendig, weil Gäste, die die Bewirtungsrechnung in ihrem Unternehmen absetzen, dann für die Silvesternacht noch den vollen Vorsteuerabzug erhalten.
Steuertipp: Ohne diese Übergangsregelung würde der Betreiber des Restaurants die zu hoch ausgewiesene Umsatzsteuer nach § 14c UStG schulden und die Gäste, die einen Vorsteuerabzug haben, dürften im Gegenzug aber trotz der bezahlten 19 Prozent nur sieben Prozent der Umsatzsteuer als Vorsteuerabzug geltend machen. Dieser Mechanismus wurde zumindest für die Silvesternacht außer Kraft gesetzt.
Ermäßigter Umsatzsteuersatz in der Gastronomie: Was tun bei Kombipreisen?
Zum 1. Januar 2026 mindert sich der Umsatzsteuersatz für vor Ort verzehrte Speisen. Für Getränke gilt der ermäßigte Umsatzsteuersatz nicht. In der Praxis werden Gästen Getränke und Speisen aber teils gegen einen Pauschalpreis angeboten. Wie ist die Umsatzsteuer ab 1. Januar 2026 in diesen Fällen zu ermitteln?
Aufteilung des Pauschalpreises
Werden Speisen und Getränke im Restaurant für einen Pauschalpreis angeboten, dann muss dieser Pauschalpreis ab 1. Januar 2026 in einen Preis für die Speisen und in einen Preis für die Getränke aufgeteilt werden. Denn schließlich werden auf Speisen und Getränke ab 1. Januar 2026 verschiedene Umsatzsteuersätze fällig. Wie die Aufteilung funktionieren soll, wurde vom Bundesfinanzministerium in einem Infoschreiben und durch Änderung des Umsatzsteueranwendungserlasses klargestellt.
In dem BMF-Schreiben vom 22. Dezember 2025 (III C 2 – S 7220/00023/014/027) wurde auf folgende Änderung im Umsatzsteuererlass hingewiesen:
Nach Abschnitt 10.1 Abs. 11 des Umsatzsteueranwendungserlasses wird ab 1. Januar 2026 folgender Absatz 12 neu eingefügt:
"Für die Anwendung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes für Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen, mit Ausnahme der Abgabe von Getränken, ist es nicht zu beanstanden, wenn zur Aufteilung des Gesamtkaufpreises von sogenannten Kombiangeboten aus Speisen inklusive Getränken (z.B. Buffet, All-Inklusive-Angebote) der auf die Getränke entfallende Entgeltanteil mit 30 Prozent des Pauschalpreises angesetzt wird."
7 Prozent Umsatzsteuer auf Speisen ab 1. Januar 2026: Regelung bei Gutscheinen
Was passiert, wenn ein Kunde ab 1. Januar 2026 mit einem Gutschein bezahlt, der 2025 gekauft wurde und bei dem noch 19 Prozent Umsatzsteuer für die Speisen berechnet wurden (Fachjargon: Einzweckgutschein)?
In diesem Fall wurde die Umsatzsteuer bereits beim Kauf des Gutscheins 2025 mit 19 Prozent abgeführt. Eine nachträgliche Korrektur auf sieben Prozent erfolgt nicht, auch wenn der Gutschein erst 2026 eingelöst wird. Begründung: Für die Behandlung als Einzweckgutschein ist ausschließlich auf die Gesetzeslage im Zeitpunkt des Kaufs des Gutscheins abzustellen. Fand der Kauf also 2025 statt, waren und sind 19 Prozent Umsatzsteuer maßgeblich.
Diese Grundsätze zu Gutscheinen bei Absenkung des Umsatzsteuersatzes können einem Schreiben des Bundesfinanzministeriums zur Corona-Krise entnommen werden (siehe dazu BMF, Schreiben v. 4.11.2020, Az. III C 2 - S 7030/20/10009 :016). Es ist zu erwarten, dass zur Umsatzsteuersatzsenkung auf Speisen ab 1. Januar 2026 dieselben Spielregeln vom Bundesfinanzministerium ausgegeben werden dürften.
Steuertipp: Die umsatzsteuerliche Behandlung von Einzweckgutscheinen, die 2025 gekauft und 2026 eingelöst werden, sollten in einer Verfahrensdokumentation aufgezeichnet werden. Denn bei einer späteren Kassen-Nachschau bzw. Betriebsprüfung wird das Finanzamt genau danach fragen.
Wenn die Senkung des Umsatzsteuersatzes als Werbeaktion genutzt werden soll
Der ermäßigte Umsatzsteuersatz auf Speisen ab 1. Januar 2026 muss nicht durch geminderte Verkaufspreise an die Kunden weitergegeben werden. In den meisten Fällen werden Unternehmer, die eine Gaststätte betreiben, die bisherigen Preise beibehalten und so ihren Gewinn auf Speisen ab 2026 um zwölf Prozent erhöhen.
Doch warum sollte man diese Umsatzsteuersenkung nicht als Werbekampagne nutzen, um neue Kunden zu gewinnen? Denkbar ist, für einen zuvor festgelegten und kommunizierten, begrenzten Zeitraum die gesamte Umsatzsteuersenkung oder zumindest einen Teil davon an die Gäste weiterzugeben.
Steuertipp: Sollte eine solche Werbeaktion durchgeführt werden, empfiehlt es sich, die begrenzt gültige Speisekarte mit den niedrigeren Preisen für Speisen aufzubewahren, um diese im Rahmen späterer Überprüfungen des Finanzamts vorlegen zu können.