Bundesverfassungsgericht 6 wichtige Entscheidungen fürs Handwerk aus 75 Jahren BVerfG

Das Bundesverfassungsgericht wacht darüber, dass das Grundgesetz eingehalten wird. In seiner nun 75-jährigen Geschichte hat das höchste deutsche Gericht auch immer wieder für das Handwerk grundlegende und wegweisende Beschlüsse gefasst. Hier zum Jubiläum die kommentierte Auswahl von sechs Beschlüssen.

Seit 1969 arbeitet das Gericht in diesem Gebäudekomplex nahe des Karlsruher Schlosses. Architekt war Paul Baumgarten (1900 bis 1984). Der Amtssitz des höchsten deutschen Gerichts wird nach ihm auch Baumgarten-Bau genannt. - © Klaus Eppele – stock.adobe.com

1. Pflichtmitgliedschaft konform

12. Juli 2017: Grundsatzentscheidung, Az. 1 BvR 2222/12 und 1 BvR 1106/13

Eine Einordnung von Walter Bantleon, Volljurist und Hauptgeschäftsführer der Handwerkskammer Karlsruhe

Mit seinem Beschluss vom 12. Juli 2017 bestätigte das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) die Verfassungsmäßigkeit der Pflichtmitgliedschaft in den Industrie- und Handelskammern sowie der daran anknüpfenden Beitragspflicht. Maßstab sei die allgemeine Handlungsfreiheit aus Art. 2 Abs. 1 Grundgesetz (GG), deren Beschränkung jedoch insbesondere durch die in § 1 Abs. 1 IHKG verankerte Aufgabe der Kammern, das Gesamtinteresse der zugehörigen Gewerbetreibenden wahrzunehmen, verfassungsrechtlich gerechtfertigt sei. Die Erwägung lässt sich auch auf die Handwerkskammern übertragen, für die § 91 Handwerksordnung (HwO) einen Katalog gesetzlicher Aufgaben normiert.

Ich halte den Beschluss für ein prägendes Beispiel dafür, wie das Bundesverfassungsgericht individuelle Freiheit und wirtschaftliche Selbstverwaltung in Ausgleich bringt. Überzeugend finde ich die Erwägung, dass die Pflichtmitgliedschaft die Grundlage dafür bildet, die Interessen einer vielfältigen Unternehmenslandschaft möglichst vollständig abzubilden, was durch freiwillige Verbände nicht im gleichen Maße gewährleistet werden könnte. Hierdurch stärkt die Entscheidung nicht nur die IHKen, sondern die wirtschaftliche Selbstverwaltung insgesamt.

2. Schutz der Nachfolge vor Steuern

17. Dezember 2014: Grundsatzurteil, Az. 1 BvL 21/12

Eine Einordnung von Harald Kleinhempel, Volljurist und Abteilungsleiter Handwerksrolle bei der Handwerkskammer Chemnitz

Die Entscheidung des 1. Senats des Bundes­verfassungsgerichts vom 17. Dezember 2014 sichert den Wert und die Existenz der Hand­werksbetriebe. Das wegweisende Urteil bestätigte das verfassungskonforme Prinzip: Betriebe und Arbeitsplätze müssen vor substanzgefährdenden Erb- und Schenkungssteuern geschützt werden.

Die Übernahme eines Betriebes bedeutet immer auch die Übernahme von Verantwortung für Mitarbeiter und deren Familien. Das aus der Entscheidung geformte Gesetz von 2016 verknüpft somit steuerrechtliche Privilegierung mit Verantwortung. Es gilt der Grundsatz "Leistung gegen Gegenleistung". Steuer­rechtlich verschont wird also nur, wer den Betrieb fortführt und Jobs erhält.

Für Handwerksbetriebe in der erfolgreichen Betriebsnachfolge ist die höchstrichterliche Differenzierung mit den Anforderungen zur Verschonung essenziell und von unschätzbarem Wert. Handwerksbetriebe können für einen erfolgreichen Generationenwechsel im Handwerk auf diese Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts bauen.

3. Kompetenzen der Kammern

15. März 2007: Beschluss, Az. 1 BvR 2138/05

Eine Einordnung von Dominic Engler, Jurist und Abteilungsleiter Handwerksrolle und zuständig für Handwerksrecht bei der Handwerkskammer Niederbayern-Oberpfalz

Der Beschluss klärt die Kompetenz der Handwerkskammern im Verhältnis zu den Ordnungsbehörden. Eine Handwerkskammer wollte bei einem Reisegewerbetreibenden einen Betriebsbesuch vornehmen, da dieser vollumfänglich Malerarbeiten ausführe, ohne eingetragen zu sein oder sich eintragen lassen zu können. Das BVerfG sieht die Aufgabe der Kammer in der Führung der Handwerksrolle. Wenn bereits feststeht, dass zur korrekten Führung der Handwerksrolle keine weiteren Informationen erforderlich sind, besteht kein Betretungs- und Besichtigungsrecht. Aus eigener Erfahrung weiß ich, dass Innungen, Mitbewerber und sogar Ordnungsbehörden selbst, die Handwerkskammer als Ansprechpartner sehen.

Zuständige Behörden haben oft wenig Bezug zum Handwerksrecht und die Handwerkskammer keine Kontrollbefugnisse. Nach diesem Beschluss besteht rechtliche Klarheit. Der Gesetzgeber hätte Änderungen selbst in der Hand. Die Verfolgung unerlaubter Handwerksausübung liegt nach wie vor in der Zuständigkeit der Ordnungsbehörden.

4. Meisterpflicht im Wandel

5. Dezember 2005: Beschluss, Az. 1 BvR 1730/02

Eine Einordnung von Jens Brandt, Volljurist und Hauptgeschäftsführer der Handwerkskammer Mannheim Rhein-Neckar-Odenwald

Das BVerfG ging bereits 1961, davon aus, dass bei der Erteilung einer Ausnahmebewilligung (§ 8 HwO) nicht engherzig Gebrauch gemacht werden solle. Die Entscheidung aus dem Jahre 2005 knüpft hier an. Das Gericht geht zusätzlich auf die geänderten EU-Marktverhältnisse und die sogenannte Altgesellenregelung ein und äußert Zweifel an der Erforderlichkeit und Zumutbarkeit der Meisterpflicht, konkret zweifelt es die ermessensgemäße Handhabung des § 8 HwO alter Fassung an.

Ich werfe einen Blick zurück auf die Novelle der Handwerksordnung 2004, als meisterpflichtige zu zulassungsfreien Handwerken wurden. Heute lässt sich festhalten, dass dies zu erheblichen Einbrüchen bei der Ausbildung geführt hat. Als 2020 die Rückführung der Gewerke, etwa der Fliesenleger, in die Anlage A erfolgte, musste der Kreislauf - Meister bildet Gesellen aus, Geselle wird Meister und bildet Gesellen aus – erst wieder "neu belebt werden".

Ja, es ist notwendig die Meisterpflicht im europäischen Kontext zu betrachten und Regelungen zu haben, die eine handwerkliche Ausübung nicht über Gebühr einschränken. Die Meisterausbildung ist aber vielleicht mehr. Vielleicht ist sie eine Art "soziales Kulturgut", das über Generationen weitergegeben wurde, um weitere Meister auszubilden und die Leistungsfähigkeit des Handwerks zu stärken?

5. Zutrittsrecht der Handwerkskammern

13. Oktober 1971: Grundsatzentscheidung, Az. 1 BvR 280/66

Eine Einordnung von Dr. Christof Riess, Volljurist und Hauptgeschäftsführer der Handwerkskammer Frankfurt-Rhein-Main

Der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts ist nach meiner Auffassung ein wichtiger Baustein zur Klärung der Frage, welche Gewerke zur Handwerkskammer gehören und wie wir Kontrollpflichten nachkommen können. Der Beschluss klärt die Einbeziehung von Geschäfts- und Betriebsräumen in den Schutzbereich des Artikels 13 des Grundgesetzes, der sogenannten Unverletzlichkeit der Wohnung.

Dieser für mich sehr relevante Schutzbereich gilt aber nicht uneingeschränkt: Bei reinen Geschäfts- und Betriebsräumen dürfen die Beauftragten der Handwerkskammern diese zu "üblichen" Öffnungszeiten betreten. Damit kann eine Prüfung der Tätigkeiten erfolgen und die Frage geklärt werden, ob dort handwerkliche oder handwerksähnliche Tätigkeiten ausgeübt werden. Auch stellt der Beschluss fest, dass die handwerksähnlichen Betriebe gesetzliche Mitglieder der Handwerkskammer sind.

6. Legitimation der Meisterpflicht im Handwerk


17. Juli 1961: Grundsatzentscheidung, Az. 1 BvL 44/55

Eine Einordnung von Dr. Frank Hüpers, Volljurist und Hauptgeschäftsführer der Handwerkskammer für München und Oberbayern

Der erste Beschluss des BVerfG zur Verfassungsmäßigkeit des Meistervorbehalts ist von nicht zu überschätzender Bedeutung. Das BVerfG legt hier das verfassungsrechtliche Fundament für den Großen Befähigungsnachweis und die Handwerksordnung von 1953. Hier wird begründet, warum es verfassungsrechtlich in Ordnung ist, dass der Meistervorbehalt im Handwerk, der ja einen Eingriff in das Grundrecht der Berufsfreiheit bedeutet, unter dem Regime des Grundgesetzes bestehen kann. Es bedarf grundsätzlich der Meisterqualifikation, um einen Handwerksbetrieb zu führen.

Diese Entscheidung des Gesetzgebers ist verfassungsgemäß, weil sie der "Erhaltung des Leistungsstandes und der Sicherung der Leistungsfähigkeit des Handwerks sowie der Sicherung des Nachwuchses für die gesamte gewerbliche Wirtschaft" dient. Die Begründung hat jahrzehntelang, bis zur großen Novelle der Handwerksordnung im Jahr 2004 die verfassungsrechtliche Legitimation für den Meistervorbehalt gebildet. Seit dem Paradigmenwechsel im Jahr 2004 wird die Meisterpflicht in erster Linie mit der Gefahrgeneigtheit handwerklicher Tätigkeiten begründet.