Mit dem Pflege-Pauschbetrag, mit Versicherungsbeträgen des Kindes oder mit der Steueranrechnung für Ausgaben im Privathaushalt können kräftig Steuern gespart werden. 20 Ideen in der Übersicht.

1. Mobilitätsprämie mitnehmen
Beschäftigte und Unternehmer, deren zu versteuerndes Einkommen im Jahr 2024 unter 11.784 Euro/23.568 Euro (Ledige/zusammenveranlagte Steuerzahler) lag, müssen keine Steuern zahlen. Doch vielleicht zahlt das Finanzamt ja trotzdem noch eine Prämie aus. Diese winkt allen, deren einfacher Weg zur Arbeit länger als 20 Kilometer war.
Wichtig: Die Prämie gibt es nur, wenn die Anlage "Mobilitätsprämie" mit der Steuererklärung 2024 ans Finanzamt übermittelt wird.
2. Behinderung mitteilen
Steuerzahler, die vom Versorgungsamt einen Grad der Behinderung festgesetzt bekommen haben, sollten das unbedingt dem Finanzamt in der Anlage "Außergewöhnliche Belastung" mitteilen. Hier winkt je nach Höhe des Grads der Behinderung ein steuersparender Behinderten-Pauschbetrag zwischen 384 Euro und 2.840 Euro. Wer in einem sehr hohen Maße auf Hilfe angewiesen ist, dem steht sogar ein Pauschbetrag von 7.400 Euro zu.
3. Pflege-Pauschbetrag I
Wer seine Eltern in deren oder im eigenen Haushalt pflegt, kann in der Anlage "Außergewöhnliche Belastung" einen Pflege-Pauschbetrag beantragen. Diesen gibt es ab Pflegegrad II und er beträgt je nach Pflegegrad zwischen 600 und 1.800 Euro. Gut zu wissen: Hier reicht es aus, dass der pflegebedürftigen Person geholfen wird. Also nicht nur Pflegeleistungen, sondern auch das Erledigen von Büroarbeiten, die Begleitung zu Arztterminen sowie das Kochen und Putzen reichen aus, um den Pflege-Pauschbetrag beantragen zu können.
4. Pflege-Pauschbetrag II
Was viele Ehepaare nicht wissen: Hat ein Ehepartner beispielsweise Pflegegrad 4, lebt noch zu Hause und wird mehrmals am Tag von einem ambulanten Pflegedienst versorgt, kann der andere Ehepartner für seine Unterstützungsleistungen auch den Pflege-Pauschbetrag beantragen und so die Steuerlast mindern. Den steuersparenden Pauschbetrag gibt es übrigens nicht nur für die Betreuung von Familienangehörigen, sondern auch, wenn man sich um pflegebedürftige Nachbarn oder um einen Freund kümmert.
5. Pflege-Pauschbetrag III
Kümmern sich mehrere Personen um eine pflegebedürftige Person in deren Haushalt, wird der Pflege-Pauschbetrag übrigens auf die Anzahl der Pflegepersonen verteilt. Das gilt aber nicht für den ambulanten Pflegedienst.
Beispiel: Der 90-jährige Vater (Pflegegrad 4) lebte 2024 noch zu Hause. Neben dem ambulanten Pflegedienst kümmerten sich die Tochter und der Sohn um den Vater. Folge: Jedem der beiden Kinder steht jeweils ein Pflege-Pauschbetrag von jeweils 900 Euro zu (Pflege-Pauschbetrag 1.800 Euro : zwei Pflegepersonen).
6. Abgeltungsteuer mindern
Musste ein Sparer im Jahr 2024 für Zinsen, Dividenden oder Aktiengewinne Steuern zahlen, muss er die Anlage KAP zur Einkommensteuererklärung grundsätzlich nicht ausfüllen. Mit der Abführung der 25-prozentigen Abgeltungsteuer durch die Bank ist alles erledigt. Es gibt jedoch zwei gute Gründe, die Anlage KAP dennoch auszufüllen.
Erstens: Liegt der persönliche Steuersatz des Sparers unter 25 Prozent, erstattet das Finanzamt einen Teil der bereits abgeführten Abgeltungsteuer. Dazu kreuzt man in der Anlage KAP "Günstigerprüfung" an.
Zweitens: Die Anlage KAP macht auch immer dann Sinn, wenn Abgeltungsteuer auf Kapitalerträge einbehalten wurde und der Sparer vor dem Jahr 2024 seinen 64. Geburtstag gefeiert hat. Denn in diesem Fall zieht das Finanzamt von den Kapitalerträgen einen Altersentlastungsbetrag ab und erstattet deshalb einen Teil der Abgeltungsteuer.
7. Unterstützungsleistung I
Hat ein Steuerzahler im Jahr 2024 seine Eltern oder seine Kinder, für die er kein Kindergeld mehr bekommt, finanziell unterstützt, winkt hierfür der Abzug einer außergewöhnlichen Belastung. Abziehbar sind bis zu 11.784 Euro (§ 33a Abs. 1 Satz 1 Einkommensteuergesetz (EStG)).
Wichtig: Hat der unterstützte Elternteil oder das Kind 2024 eigene Einkünfte und Bezüge von mehr als 624 Euro, dann mindert sich der abziehbare Höchstbetrag um den übersteigenden Betrag.
Beispiel: Ein Steuerzahler unterstützte seinen Vater finanziell. Der Vater erzielt Einkünfte in Höhe von 4.000 Euro im Jahr. Folge: Der Steuerzahler kann hier höchstens Unterstützungsleistungen in Höhe von 8.408 Euro absetzen (Einkünfte des Vaters 4.000 Euro abzüglich 624 Euro = übersteigender Betrag von 3.376 Euro; Höchstbetrag 11.784 Euro abzüglich Kürzungsbetrag 3.376 Euro = 8.408 Euro).
8. Unterstützungsleistung II
So mancher Steuerzahler ist überrascht, wenn das Finanzamt die Unterstützungsleistungen nicht zum Abzug zulässt. Woran kann das liegen?
Antwort: In der Regel sind eigene Ersparnisse der unterstützten Person schuld. Denn hatte das unterstützte Kind oder der unterstützte Elternteil im Jahr 2024 eigene Ersparnisse von mehr als 15.500 Euro, ist der Abzug von Unterstützungsleistungen steuerlich leider tabu.
9. Mietnebenkosten- und Wohngeldabrechnung
Mieter, die von ihrem Vermieter 2024 eine Mietnebenkostenabrechnung erhalten haben, sollten diese mal genau anschauen. Denn vielleicht wurden mit den Nebenkosten ja Handwerker oder selbstständige Dienstleister (zum Beispiel Gebäudereiniger) bezahlt. Werden diese Zahlungen in die Anlage "Haushaltsnahe Aufwendungen" eingetragen, winkt eine Steueranrechnung von 20 Prozent der bezahlten Arbeitsleistung.
Wer nicht zur Miete wohnt, sondern in einer Eigentumswohnung, sollte die Wohngeldabrechnung aus dem Jahr 2024 checken. Auch hier verstecken sich meist Ausgaben für Handwerker oder selbstständige Dienstleister, die steuerlich abgesetzt werden können.
10. Steueranrechnung I
Wer 2024 Handwerker in seinem Privathaushalt, egal ob gemietet oder Eigenheim, mit Arbeiten betraut hat, kann also dafür in der Anlage "Haushaltsnahe Aufwendungen" eine Steueranrechnung von 20 Prozent der bezahlten Arbeitsleistung, maximal 1.200 Euro im Jahr beantragen.
Was viele nicht wissen: Muss nach dem Tod der Eltern deren Mietwohnung renoviert werden und dazu wurde ein Handwerker beauftragt, wird der Haushalt der Eltern zum Haushalt des Erben. Folge: Für die Renovierungsarbeiten kann der Erbe eine Steueranrechnung beantragen.
11. Steueranrechnung II
Wurde 2024 im Privathaushalt ein ambulanter Pflegedienst tätig oder es wurde eine Gartenbaufirma mit Arbeiten im Garten beauftragt, kann eine Steueranrechnung für haushaltsnahe Dienstleistungen beantragt werden. Die Anrechnung beträgt 20 Prozent der abgerechneten Arbeitsleistung, maximal 4.000 Euro im Jahr. Mit der Anrechnung klappt es nur, wenn ein Steuerzahler dem Finanzamt die Rechnung und einen Banknachweis über die unbare Zahlung nachweisen kann.
12. Energetische Sanierung I
Das Finanzamt beteiligt sich ausnahmsweise an weiteren privaten Ausgaben, nämlich an den Ausgaben für die energetische Sanierung des Eigenheims. Die Steueranrechnung beträgt 20 Prozent der Sanierungskosten, maximal 40.000 Euro. Die Steueranrechnung wird auf drei Jahre verteilt und beginnt mit dem Jahr, in dem die energetischen Sanierungsarbeiten beendet wurden. Voraussetzung für die Steuervergünstigung ist unter anderem, dass das ausführende Fachunternehmen die energetische Sanierung bescheinigt.
13. Energetische Sanierung II
Zwei Besonderheiten sollten bei der Steuerbegünstigung im Rahmen einer energetischen Sanierung nach § 35c EStG beachtet werden.
Erstens: Wurde eine Immobilie unentgeltlich an Kinder überlassen, für die Eltern noch Anspruch auf Kindergeld haben, dann zählt diese Immobilie als Privathaushalt der Eltern.
Folge: Bei einer energetischen Sanierung steht den Eltern die Steuerbegünstigung nach § 35c EStG zu.
Zweitens: Die Steueranrechnung beginnt frühestens mit dem Jahr, in dem die energetische Sanierung abgeschlossen wird.
Wichtig: Abgeschlossen bedeutet leider auch, dass die Rechnung vollständig bezahlt wurde. Wer mit dem Fachunternehmen eine Ratenzahlung vereinbart hat, profitiert erstmals von der Steueranrechnung, wenn die letzte Rate überwiesen wurde.
14. Energetische Sanierung III
Beantragt ein Eigenheimbesitzer in seiner Steuererklärung 2024 eine Steuerermäßigung für energetische Sanierungsmaßnahmen am Eigenheim, kann es zu einer bösen Überraschung kommen. Denn die Steueranrechnung ist auf die Höhe der festgesetzten Steuerschuld vor Anrechnung begrenzt. Das bedeutet: Ist die errechnete Steueranrechnung höher als die festgesetzte Steuerschuld vor Anrechnung, verpufft die Steueranrechnung teilweise oder schlimmstenfalls ganz. Das hat das Finanzgericht Hamburg bestätigt (Urteil v. 06.08.2024, Az. 1 K 73/24).
15. Versicherungsbeiträge eines Kindes
Erhielten Eltern 2024 für ein volljähriges Kind noch Kindergeld und das Kind studierte oder befand sich in Ausbildung, gibt aber für das Jahr 2024 mangels Steuerzahlungen keine Einkommensteuererklärung ab? Dann dürfen die Eltern die Beiträge des Kindes zur Kranken- und Pflegeversicherung in ihrer Steuererklärung eintragen. Das erhöht den Sonderausgabenabzug bei den Eltern.
16. Hochwasseropfer
Im Jahr 2024 kam es in verschiedenen Regionen Deutschlands zu Hochwasserkatastrophen. Hat die Versicherung nicht alle Schäden beglichen, sollten die aus eigener Tasche gezahlten Reparaturen oder der Neukauf von Möbeln, Hausrat und Kleidung dem Finanzamt in der Anlage "Außergewöhnliche Belastung" präsentiert werden. Außergewöhnliche Belastungen mindern das zu versteuernde Einkommen und damit die Steuerbelastung. Mauert das Finanzamt hier, sollte auf den Katastrophenerlass der Finanzverwaltung verwiesen werden.
17. Witwensplitting
Hat ein Steuerzahler im Jahr 2023 (also im Jahr vor dem Steuerjahr 2024) seinen Ehegatten beerdigen müssen, winkt bei der Besteuerung ein Vorteil. Das Finanzamt gewährt nämlich im Jahr 2024 der Witwe beziehungsweise dem Witwer ausnahmsweise ein letztes Mal die Besteuerung mit dem günstigen Ehegattentarif (Splittingtarif). Damit das Finanzamt auch weiß, dass ein Steuerzahler 2023 verwitwet wurde und somit 2024 den Anspruch auf das sogenannte Witwensplitting hat, muss im Hauptvordruck ESt 1 A in Zeile 18 unbedingt eingetragen werden, seit wann man verwitwet ist.
18. Höhere Freigrenze
Wurde eine vermietete Immobilie innerhalb eines Zeitraums von zehn Jahren gekauft und 2024 verkauft, müssen Gewinne im Rahmen eines privaten Veräußerungsgeschäfts nach § 23 EStG versteuert werden. Dasselbe gilt, wenn Kryptowährung innerhalb eines Zeitraums von einem Jahr angekauft und mit Gewinn 2024 verkauft wurde.
Ausnahme bei der Besteuerung: Die Gewinne mussten in der Vergangenheit nur dann nicht versteuert werden, wenn die Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften im Jahr nicht über 600 Euro lagen (§ 23 Abs. 3 Satz 5 EStG). 2024 erhöhte sich diese Freigrenze für private Veräußerungsgeschäfte auf 1.000 Euro.
19. Altersvorsorgeaufwendungen
Wer im Jahr 2024 Beiträge zu einer Rürup-Rente (sogenannte Basis-Rente) geleistet oder zur Schließung seiner Rentenlücke Geld an die Deutsche Rentenversicherung überwiesen hat, kann diese Beitragszahlungen als Sonderausgaben steuerlich absetzen.
Doch aufgepasst: Der Sonderausgabenabzug 2024 ist für Vorsorgeaufwendungen auf 27.566 Euro/55.132 Euro (Ledige/zusammenveranlagte Eheleute) begrenzt.
20. Übernachtungspauschale für Berufskraftfahrer
In der Regel übernachten Berufskraftfahrer in der Fahrerkabine ihres Lkw. Da ihnen in der Regel dennoch Übernachtungskosten entstehen (zum Beispiel Kosten für Toilettenbenutzung oder Duschen), können sie neben der Verpflegungspauschale auch eine Übernachtungspauschale als Werbungskosten geltend machen. Diese Übernachtungspauschale beträgt seit 1. Januar 2024 nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5b EStG 9 Euro pro Tag. Statt der Übernachtungspauschale von 9 Euro pro Tag können Berufskraftfahrer aber auch die tatsächlichen Übernachtungskosten als Werbungskosten geltend machen. Dann dürfen aber für dasselbe Jahr keine Übernachtungspauschalen mehr abgezogen werden.