Wenn am Freitag der polnische Präsident Bronislaw Komorowski an der Humboldt-Universität die "Berliner Rede" hält, ist der deutsch-polnische Nachbarschaftsvertrag genau 20 Jahre alt. Der Vertrag, der die nachhaltige Aussöhnung beider Völker nach den Schrecken des Zweiten Weltkrieges zum Ziel hat, wurde am 17. Juni 1991 geschlossen.
20 Jahre deutsch-polnischer Nachbarschaftsvertrag
Berlin (dapd-bln). Wenn am Freitag der polnische Präsident Bronislaw Komorowski an der Humboldt-Universität die "Berliner Rede" hält, ist der deutsch-polnische Nachbarschaftsvertrag genau 20 Jahre alt. Der Vertrag, der die nachhaltige Aussöhnung beider Völker nach den Schrecken des Zweiten Weltkrieges zum Ziel hat, wurde am 17. Juni 1991 geschlossen.
Zuvor hatte die Bundesrepublik Deutschland die Oder-Neiße-Grenze als deutsche Ostgrenze verbindlich anerkannt und auf weitere Gebietsansprüche - etwa Schlesien und Pommern - verzichtet. Dieser deutsch-polnische Grenzvertrag datiert vom 14. November 1990. Kurz zuvor, am 3. Oktober 1990, war die DDR offiziell der Bundesrepublik beigetreten. Damit endete die über Jahrzehnte währende staatliche Teilung Deutschlands. Die Alliierten hatten eine völkerrechtlich verbindliche Grenzfestlegung zwischen den Nachbarstaaten zur Voraussetzung für eine Wiedervereinigung Deutschlands gemacht.
Der sehr umfassende Nachbarschaftsvertrag, der "Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Polen über gute Nachbarschaft und freundschaftliche Zusammenarbeit", beinhaltet eine ausführliche Präambel und 38 Artikel. Unterschrieben ist das Vertragswerk für die deutsche Seite vom damaligen Bundeskanzler Helmut Kohl (CDU) und seinem Außenminister Hans-Dietrich Genscher (FDP), auf polnischer Seite von Ministerpräsident Jan Krzysztof Bielecki und dessen Außenminister Krzysztof Skubiszewski.
In Artikel 20 bis 22 werden die Rechte der Minderheiten im jeweiligen Land angesprochen, die zu schützen seien. So dürfen die deutschen Minderheiten in Polen und die polnischen Minderheiten in Deutschland beispielsweise ihre Sprache und Kultur weiter pflegen. Auch dürfen sie nicht wegen ihrer Abstammung diskriminiert werden.
Die Minderheiten haben "das Recht, einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen Mitgliedern ihrer Gruppe ihre ethnische, kulturelle, sprachliche und religiöse Identität frei zum Ausdruck zu bringen, zu bewahren und weiterzuentwickeln; frei von jeglichen Versuchen, gegen ihren Willen assimiliert zu werden. Sie haben das Recht, ihre Menschenrechte und Grundfreiheiten ohne jegliche Diskriminierung und in voller Gleichheit vor dem Gesetz voll und wirksam auszuüben." (Artikel 20, Abs. 1)
In Artikel 32 wird der Schutz der Kriegsgräber geregelt. "Die Gräber polnischer Opfer der Kriege und der Gewaltherrschaft, die sich in der Bundesrepublik Deutschland befinden, stehen unter dem Schutz der deutschen Gesetze und werden erhalten und gepflegt", heißt es dort unter anderem.
Der Vertragstext umfasst zudem unter anderem die Europapolitik, die wirtschaftlichen und Finanzbeziehungen beider Länder, die Umwelt- und Verkehrspolitik sowie den Bildungs- und Kulturaustausch.
dapd