Nur noch wenige Wochen bleiben, um die Steuerlast für 2024 zu senken und gleichzeitig die Weichen für einen erfolgreichen Start ins Steuerjahr 2025 zu stellen. Diese Maßnahmen können Unternehmer jetzt auf betrieblicher und privater Ebene ergreifen.

1. Meldepflicht für E-Kassensysteme
Wer in seinem Handwerksbetrieb ein elektronisches Kassensystem nutzt, muss dieses ab 1. Januar 2025 ans Finanzamt melden. Die Spielregeln für die Meldung können einem Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 28. Juni 2024 entnommen werden. Die wichtigste Info: Man muss sich zum Jahreswechsel noch keinen Stress machen. Das Finanzamt erwartet die Meldung bis spätestens zum 31. Juli 2025.
2. Lohnsteuerfreibetrag 2024
Angestellte Handwerker oder angestellte GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer können noch bis zum 30. November einen Antrag auf das Lohnsteuerermäßigungsverfahren 2024 stellen. Hier teilt man dem Finanzamt seine Steuerausgaben (Werbungskosten für den Beruf, Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen, Steueranrechnung für Handwerkerleistungen, haushaltsnahe Dienstleistungen) für das laufende Jahr 2024 schon heute mit. Das Finanzamt ermittelt daraus für den Monat Dezember einen Lohnsteuerfreibetrag und stellt diesen in die ELStAM ein (= elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale des Beschäftigten). Folge: Ermittelt der Arbeitgeber die Steuerabzüge für Dezember und holt sich elektronisch die ELStAM des Beschäftigten ab, führt der Lohnsteuerfreibetrag zu einer Minderung der Lohnsteuer. Das Netto-Dezembergehalt 2024 steigt also. Durch den Antrag auf Lohnsteuerermäßigung bekommt man zu viel bezahlte Steuern für 2024 also bereits im Dezember 2024 ganz oder anteilig zurück und muss nicht auf seinen Steuerbescheid 2024 warten.
3. Lohnsteuerfreibetrag 2025
Seit 1. Oktober haben angestellte Handwerker oder angestellte GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer die Möglichkeit, ihren Lohnsteuerermäßigungsantrag für 2025 zu stellen. Hier teilt man dem Finanzamt seine "voraussichtlichen" Steuerausgaben für 2025 mit. Das Finanzamt ermittelt daraus einen Lohnsteuerfreibetrag 2025, der 2025 jeden Monat zu geringen Steuerabzügen führt. Der Lohnsteuerfreibetrag 2025 ist dieses Mal deshalb so interessant, weil dadurch die höheren Beiträge zur Sozialversicherung 2025 ausgeglichen werden können.
4. Mehr Gehalt für Gesellschafter-Geschäftsführer
Möchte sich ein beherrschender Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH 2025 eine Gehaltserhöhung gönnen, sollte er diese unbedingt noch bis zum 31. Dezember 2024 per Gesellschafterbeschluss vereinbaren. Denn ist ein Gesellschafter-Geschäftsführer zu mehr als 50 Prozent an einer GmbH beteiligt, muss eine Gehaltserhöhung immer im Voraus vereinbart werden. Gilt die Gehaltserhöhung von monatlich beispielsweise 1.000 Euro bereits ab 1. Januar 2025 und die Gesellschafterversammlung segnet diese erst Ende Juni 2025 ab, liegt für die Monate Januar bis Juni eine verdeckte Gewinnausschüttung vor. Das bedeutet: 6.000 Euro, die bisher vom Gewinn abgezogen wurden, sind dem zu versteuernden Einkommen wieder hinzuzurechnen. Der Gesellschafter hat dann in Höhe von 6.000 Euro zusätzlich Kapitalerträge zu versteuern.
5. Vorabvereinbarung auch für Tantieme 2025
Beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH müssen das Rückwirkungsverbot auch beachten, wenn sie sich für 2025 eine höhere Gewinntantieme spendieren möchten. Die Tantieme, die meist nach Abschluss des Jahres 2025 ausbezahlt wird, verdient sich der Gesellschafter-Geschäftsführer Monat für Monat. Würde sich die Tantieme 2025 um 12.000 Euro erhöhen und die Gesellschafterversammlung gibt erst Ende Juni 2025 grünes Licht für die höhere Tantieme, läge wiederum eine verdeckte Gewinnausschüttung von 6.000 Euro vor. Also auch bei der Anpassung der Tantieme 2025 unbedingt darauf achten, dass diese bis zum 31. Dezember 2024 vereinbart wird.
6. Risiko für Minderheitsgesellschafter
Nun könnten Minderheitsgesellschafter (= Beteiligung an der GmbH nicht mehr als 50 Prozent) sich beruhigt zurücklehnen und denken, dass das Rückwirkungsverbot bei einer Gehaltserhöhung 2025 oder bei einer höheren Tantieme für sie keine Rolle spielt. Doch das stimmt leider nicht. Auch Minderheitsgesellschafter einer GmbH müssen das höhere Gehalt 2025 oder die höhere Tantieme bis spätestens 31. Dezember 2024 unter Dach und Dach bringen. Denn gönnen sich mehrere Minderheitsgesellschafter, deren Anteile an der GmbH zusammengerechnet mehr als 50 Prozent betragen, 2025 eine Gehaltserhöhung und vereinbaren diese erst im kommenden Jahr handelt es sich bis dahin leider auch um eine verdeckte Gewinnausschüttung. Es liegt hier eine beherrschende Stellung aufgrund gleichgerichteter Interessen vor, weshalb dieselben strengen Steuerspielregeln für Mehrheitsgesellschafter greifen.
7. Freiwillige Steuererklärung
Selbstständige Handwerker sind dazu verpflichtet, für jedes Steuerjahr eine Steuererklärung in elektronischer Form beim Finanzamt einzureichen. Doch wer 2020 noch nicht selbstständig war und keine Steuererklärung abgegeben musste, kann das bis zum Jahresende trotzdem noch nachholen. Statistisch winkt bei freiwilliger Abgabe einer Steuererklärung durchschnittlich eine Steuerentlastung von rund 1.000 Euro. Ein guter Grund also für das Jahr 2020 noch aktiv zu werden. Die freiwillige Steuererklärung muss jedoch spätestens am 31. Dezember 2024 im Briefkasten des Finanzamts landen oder per Elster übermittelt werden. Wer den Stichtag verpasst und seine Erklärung erst im neuen Jahr abgibt, verschenkt seine Steuererstattung.
8. Freistellungsbescheinigung zur Bauabzugsteuer
Erbringt ein selbstständiger Handwerker Bauleistungen an einen anderen Unternehmer, greifen unter bestimmten Voraussetzungen die Steuerspielregeln zur Bauabzugsteuer. Streng genommen müsste der Auftraggeber von der Gegenleistung eine 15-prozentige Bauabzugsteuer einbehalten und ans Finanzamt abführen. Dieser lästige Einbehalt kann nur verhindert werden, wenn dem unternehmerischen Kunden eine Freistellungsbescheinigung zur Bauabzugsteuer nach § 48b Einkommensteuergesetz (EStG) ausgehändigt wird. Viele dieser Freistellungsbescheinigungen verlieren zum Jahreswechsel ihre Gültigkeit. Damit bei Begleichung einer Ausgangsrechnung im Januar 2025 der Einbehalt der Bauabzugsteuer vermieden werden kann, muss also überprüft werden, ob die aktuelle Freistellungsbescheinigung noch über den Jahreswechsel hinaus gültig ist. Falls nicht, empfiehlt es sich, sofort eine neue Bescheinigung beim Finanzamt zu beantragen. Denn wer zu lange wartet, riskiert, dass er wegen der längeren Bearbeitungszeit nach Ablauf des Jahres 2024 ohne eine gültige Freistellungsbescheinigung nach § 48b EStG dasteht.
9. Fremde Freistellungsbescheinigung checken
Erbringen fremde Unternehmer an den eigenen Handwerksbetrieb Bauleistungen, darf vom Einbehalt der Bauabzugsteuer nur abgesehen werden, wenn der ausführende Unternehmer eine gültige Freistellungsbescheinigung vorlegt. Wird die Bescheinigung zum Jahreswechsel ungültig und man bezahlt die volle Gegenleistung ohne Einbehalt der Bauabzugsteuer aus, besteht das Risiko, dass man vom Finanzamt später für die 15-prozentige Bauabzugsteuer in Haftung genommen wird. Also unbedingt am besten jetzt und heute die Freistellungsbescheinigung von Unternehmern checken. Verliert eine Bescheinigung zum Jahreswechsel ihre Gültigkeit, sollte der Unternehmer zur Vorlage einer neuen Freistellungsbescheinigung nach § 48b EStG aufgefordert werden.
10. Standesamtliches Ja-Wort
Ist für das kommende Jahr eine Heirat geplant? Warum dann nicht mal unromantisch daran denken, sich das standesamtlich Ja-Wort nicht erst 2025 zu geben, sondern noch bis zum 31. Dezember 2024? Hintergrund: Für die günstige Besteuerung von Ehegatten (Zusammenveranlagung, Splittingtarif) genügt es nämlich, wenn eine Ehe an mindestens einem Tag im Jahr bestanden hat. Der Vorteil dieses steuerlich noch 2024 interessanten standesamtlichen Ja-Worts: Es winken teils mehrere tausend Euro Steuervorteile, die zur Finanzierung der Hochzeitsfeier im Jahr 2025 sicherlich gut gebraucht werden können. Beispiel: Ein Paar möchte sich bis zum 31. Dezember 2024 noch das standesamtliche Ja-Wort geben. Der Mann hat ein zu versteuerndes Einkommen von 90.000 Euro, die Frau verdient als Teilzeitkraft 12.000 Euro. Würden sie 2024 nicht mehr heiraten, würde das zu gemeinsamen Steuern von 28.267,92 Euro führen. Bei einer Heirat noch in diesem Jahr betrüge die Steuerlast nur noch 22.466 Euro. Das Finanzamt würde sich mit 5.801,92 Euro an der Hochzeitsfeier beteiligen. Wichtig: Wer an der Idee Gefallen findet, noch 2024 zu heiraten, sollte jedoch zuerst nachrechnen, wie hoch die Steuervorteile wirklich ausfallen. Denn wie hoch die Steuerentlastung durch die günstige Zusammenveranlagung tatsächlich ausfällt, hängt von vielen einzelnen Faktoren des künftigen Ehepaares ab.
11. Inflation: Letzte Chance für die Ausgleichsprämie
Selbstständige Handwerker dürfen ihren Beschäftigten zwischen dem 26. Oktober 2022 und dem 31. Dezember 2024 nach § 3 Nr. 11c EStG eine Inflationsausgleichprämie in Höhe von bis zu 3.000 Euro steuerfrei zuwenden. Steuerfrei ausbezahlt werden dürfen jedoch nicht für jedes Jahr 3.000 Euro, sondern insgesamt 3.000 Euro über den gesamten Zeitraum. Voraussetzungen dafür sind, dass diese Zahlungen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht werden, dass im Lohnkonto vermerkt ist, dass es sich um eine Inflationsausgleichsprämie handelt sowie dass die Zahlung dem Beschäftigten tatsächlich bis spätestens 31. Dezember 2024 zufließt. Soll bis zum 31. Dezember noch eine Inflationsausgleichsprämie gewährt werden (gilt übrigens auch für Minijobber) und es bestehen Praxisfragen, lohnt sich ein Blick in die "FAQ zur Inflationsausgleichsprämie" des Bundesfinanzministeriums unter www.bundesfinanzministerium.de.
12. Kapitalerträge: Verlustbescheinigung
Hat ein Steuerzahler im Jahr 2024 privat Verluste aus Aktienverkäufen bei einer Bank erzielt und bei einer anderen Bank Aktiengewinne realisiert, kann er in seiner Einkommensteuererklärung 2024 durch Ausfüllen der Anlage KAP eine steuersparende Verrechnung dieser Aktienverluste und -gewinne erreichen. Das Finanzamt führt diese Verlustverrechnung 2024 jedoch nur durch, wenn bei der Bank, bei der die Aktienverluste erzielt werden, ein Antrag auf Ausstellung einer Verlustbescheinigung gestellt wird. Und dieser Antrag muss spätestens bis 15. Dezember 2024 erfolgt sein. Wird der Antrag zu spät gestellt, gibt es keine Verlustbescheinigung und gewünschte Verrechnung der Aktienverluste und -gewinne ist verloren.
13. Steuerermäßigung nach § 35a Abs. 3 EStG
Steuerzahler, die im Jahr 2024 Bauausführung an ihrem Eigenheim beauftragt haben, sollten eigenmächtige Vorauszahlungen unbedingt vermeiden. Diese bieten sich immer an, wenn die Rechnungsbeträge für die reine Bauleistung (ohne Material) mehr als 6.000 Euro betragen. Denn für solche Handwerkerleistungen winkt pro Jahr eine maximale Steueranrechnung von 1.200 Euro (6.000 Euro x 20 Prozent). Durch Vorauszahlungen kann bei höheren Rechnungsbeträgen erreicht werden, dass es in zwei Jahren eine Steueranrechnung gibt und somit einem Anrechnung von bis zu 2.400 Euro erreicht werden kann. Doch das Finanzgericht Düsseldorf hat klargestellt, dass solche eigenmächtigen Vorauszahlung des Kunden wegen der fehlenden Rechnung nicht zu einer Steuerermäßigung von 20 Prozent der Leistungen, maximal 1.200 Euro pro Jahr, führen können (FG Düsseldorf, Az. 14 K 1966/23 E).
Doch aufgepasst: Selbst wenn ein Auftraggeber den Handwerker dazu bringt, ihm eine Rechnung über Vorauszahlungen zu stellen, ist das noch keine Garantie dafür, dass das Finanzamt die Steuerermäßigung erlaubt. Denn in der Urteilsbegründung ist der Hinweis zu finden, dass es mit der Steuerermäßigung nur klappt, wenn Vorauszahlungen "üblich" sind. Ist das nicht der Fall, wird das Finanzamt die Steueranrechnung für solche unüblichen Vorauszahlungen – wenn zum Beispiel der Handwerker nur auf Druck seines Kunden eine Rechnung über Vorauszahlungen stellt – verweigern.
14. Aufbewahrungsfrist für Buchungsbelege
Nachdem der Bundesrat grünes Licht für das Vierte Bürokratieentlastungsgesetz gegeben hat, gilt für Buchungsbelege nach § 147 Abs. 1 Nr. 4 AO statt der zehnjährigen nur noch eine achtjährige Aufbewahrungsfrist. Sollte ein Unternehmer, der seinen Gewinn mittels Bilanzierung ermittelt, eine Rückstellung für die Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen gebildet haben und die Voraussetzungen dafür ändern sich durch die neue achtjährige Aufbewahrungsfrist (zum Beispiel geringere Mietaufwendungen, weil nicht mehr so viele Räume zur Aufbewahrung von Buchungsbelegen benötigt werden), kann es notwendig sein, die Rückstellung neu zu berechnen, sprich teilweise aufzulösen.
15. Zeitpunkt der Umsatzsteuerzahlung
Wer seinen Gewinn nach der Einnahmen-Überschussrechnung ermittelt, muss einen Blick ins Jahr 2025 werfen und für den richtigen Zeitpunkt zur Zahlung der Umsatzsteuer aus der Umsatzsteuer-Voranmeldung für Dezember 2024 sorgen. Denn wird diese Zahlung bis spätestens 10. Januar 2025 geleistet, gehört diese Umsatzsteuerzahlung ausnahmsweise noch zu den Betriebsausgaben 2024. Bei Abbuchung durch das Finanzamt wird die Zahlung in der Regel erst nach dem 10. Januar erfolgen. Doch das ist kein Problem. Wer darauf achtet, dass sein Konto am 10. Januar 2025 eine ausreichende Deckung für die Abbuchung der Umsatzsteuerzahlung hat, darf die Umsatzsteuerzahlung ausnahmsweise noch den Betriebsausgaben 2024 zurechnen, selbst wenn das Finanzamt erst am 16. Januar 2025 abbucht.
16. Steuerrisiko Weihnachtsfeier
Soll für die Beschäftigten eine Weihnachtsfeier ausgerichtet werden, sollte der Arbeitgeber die Kosten der Feier im Blick behalten. Es drohen nämlich Steuernachteile, wenn die Kosten je Teilnehmer brutto über 110 Euro liegen. Lohnsteuerlich gilt, dass Kosten über von 110 Euro Arbeitslohn darstellen. Es muss also Lohnsteuer ans Finanzamt abgeführt werden. Die Vorsteuererstattung ist bei Überschreitung der 110-Euro-Grenze komplett verloren. Bei der Kalkulation der Kosten für die Weihnachtsfeier sind pro Teilnehmer folgende Steuerspielregeln zu beachten: Darf ein Beschäftigter eine Begleitperson mitbringen, sind die Kosten dieser Begleitperson dem Mitarbeiter zuzurechnen. Das kann schnell zur Überschreitung der 110-Euro-Grenze führen. Wichtig auch: Bei der Ermittlung der Kosten je Teilnehmer kommt es nicht auf die eingeladenen Gäste, sondern auf die tatsächlich feiernden Gäste an. Das kann bei vielen Absagen nachträglich zu steuerlichen Nachteilen führen.
17. Vorauszahlungen zur Krankenversicherung
Privat Krankenversicherte profitieren von einem eher unbekannten Steuersparmodell. Dass Beiträge zur Basiskranken- und Pflegeversicherung in voller Höhe als Sonderausgaben steuerlich abgesetzt werden können, dürfte bekannt sein. Doch Steuerzahler haben die Möglichkeit, im Jahr 2024 insgesamt für drei weitere Jahre (Beiträge für 2025 bis 2027) die Beiträge vorauszuzahlen und als Sonderausgaben geltend zu machen (§ 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 4 EStG). Das hat zwei Vorteile: Es winkt für 2024 eine hohe Steuererstattung und in den Jahren 2025 bis 2027 können zudem weitere Versicherungsbeiträge wie zur Unfall- oder Arbeitslosenversicherung steuerlich abgezogen werden, die bislang unberücksichtigt blieben.