Die Bundesregierung hat einige Pläne in der Pipeline oder kurz vor Abschluss. Einige davon werden hier auf den Prüfstand gestellt. Ob Aktivrente, Nachbesserungen bei der Thesaurierungsbesteuerung oder die degressive Abschreibung: Was bringen die Pläne der Regierung?

1. Aktivrente I: Weiterarbeiten in der Rente
In der ersten Sitzung des Koalitionsausschusses wurde beschlossen, dass ab 1. Januar 2026 Rentner, die ihr Regelalter für die Altersrente erreicht haben und weiterarbeiten, bis zu 2.000 Euro pro Monat steuerfrei neben ihrer Rente beziehen dürfen. Die Idee ist zu begrüßen, weil Rentner damit ihren Lebensstandard sichern und ihre berufliche Erfahrung, die sie gerade im Handwerk über Jahrzehnte aufgebaut haben, weiter einbringen könnten. Wann die Aktivrente eingeführt wird, ist noch offen.
2. Aktivrente II: Kranken- und Pflegeversicherung
Wird ein Rentner in einem Handwerksbetrieb weiter beschäftigt, fallen zwar keine Steuern an, jedoch muss der Arbeitgeber immer noch Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung einbehalten und abführen. Diese Beiträge sind als Sonderausgaben steuerlich absetzbar. Die Beiträge zur Arbeitslosenversicherung fallen bei der Aktivrente weg und auch die Rentenversicherungsbeiträge sind kein Thema mehr.
3. Aktivrente III: Problem der Steuerfreistellung
Ein paar Probleme dürfte es aber bei der Steuerfreistellung des Arbeitslohns von bis zu 2.000 Euro monatlich bei der Weiterbeschäftigung trotz Rentenbeginn geben. Denn warum soll Arbeitslohn eines Rentners steuerfrei bleiben, Vermietungseinkünfte dagegen nicht? Zum anderen gilt im deutschen Steuerrecht der Grundsatz der Besteuerung nach dem Leistungsprinzip. Das wird durch die Steuerfreistellung ausgehebelt und dürfte viele Klagen anderer Steuerzahler nach sich ziehen, die nicht einsehen, warum sie bei gleichen Einkünften 24.000 Euro mehr versteuern sollen.
4. Degressive Abschreibung I
Die degressive Abschreibung auf bewegliche Gegenstände des Anlagevermögens hat den Bundesrat passiert und kann damit zeitnah in Kraft treten. Sie soll bereits rückwirkend für Investitionen ab dem 1. Juli 2025 gelten. Eine weitere Möglichkeit für Handwerker, Steuern auf Investitionen zu sparen. Die degressive Abschreibung soll das Dreifache des linearen Abschreibungssatzes betragen, maximal jedoch 30 Prozent pro Jahr.
5. Degressive Abschreibung II
Ist der Kauf einer Maschine im Januar 2026 für 100.000 Euro zuzüglich 19.000 Euro Umsatzsteuer geplant (Nutzungsdauer zehn Jahre), würde die lineare Abschreibung 2026 zu Betriebsausgaben in Höhe von 10.000 Euro führen (Nettokaufpreis 100.000 Euro : 10 Jahre = Jahresabschreibung 10.000 Euro). Entscheidet sich ein Handwerker für die degressive Abschreibung, darf er seinen Gewinn 2026 sogar um 30.000 Euro Abschreibung mindern (Nettokaufpreis 100.000 Euro x 30 Prozent = 30.000 Euro).
6. Degressive Abschreibung III
Einen Schwachpunkt hat die Wiedereinführung der degressiven Abschreibung ab 1. Juli 2025 allerdings. Denn investiert man im zweiten Halbjahr 2025 ins bewegliche Anlagevermögen und nutzt die neue degressive Abschreibung, profitiert man natürlich von der verlockenden Abschreibung von vollen 30 Prozent. Denn die Abschreibung ist streng zeitanteilig zu ermitteln. Konkret: Würde die Maschine aus Tipp 4 im August 2025 gekauft werden, würde die degressive Abschreibung im Jahr 2025 nicht 30.000 Euro betragen, sondern nur 12.500 Euro (Jahresabschreibung 30.000 Euro x 5/12 für die Monate August bis Dezember).
7. Niedrigerer Steuersatz I
Bilanzierende Einzelunternehmer oder Mitunternehmer an bilanzierenden Personengesellschaften können für nicht entnommene Gewinne beim Finanzamt einen Antrag stellen, dass diese Gewinne nur mit 28,25 Prozent besteuert werden (sogenannte Thesaurierungsbesteuerung nach § 34a EStG). Ein enormer Steuervorteil insbesondere dann, wenn der Selbstständige beziehungsweise der Mitunternehmer an einer Personengesellschaft seine Gewinne ansonsten mit dem Spitzensteuersatz von 42 Prozent versteuern müsste. Die Besteuerungssätze sollen sogar noch sinken, und zwar auf 27 Prozent in den Jahren 2028 und 2029, auf 26 Prozent in den Jahren 2030 und 2031 und ab dem Jahr 2032 auf nur noch 25 Prozent.
8. Niedrigerer Steuersatz II Thesaurierung
Diese Anpassung ist sehr enttäuschend. Denn das eigentliche Problem bei der Thesaurierungsbesteuerung nach § 34a EStG soll wohl unangetastet bleiben. Denn werden ermäßigt besteuerte nicht entnommene Gewinne in der Zukunft doch entnommen, dann müssen nochmals 25 Prozent Steuern auf diese Gewinne abgeführt werden. Aktuell würde das einen Zinssatz von insgesamt 53,25 Prozent bedeuten. Dieses Problem hätte man eigentlich aus der Welt schaffen sollen. So bleibt die Thesaurierungsbesteuerung weiterhin sehr unattraktiv in der Praxis.
9. Senkung des Körperschaftsteuersatzes I
Wer seine Geschäfte als Handwerker über eine GmbH oder eine AG abwickelt, zahlt aktuell 15 Prozent Körperschaftsteuer auf sein zu versteuerndes Einkommen sowie 5,5 Prozent Solidaritätszuschlag. Obendrauf kommt dann noch die Gewerbesteuer. Zumindest der Körperschaftsteuersatz soll gestaffelt gemindert werden. 2028 soll er auf 14 Prozent sinken, 2029 dann auf 13 Prozent, 2030 auf zwölf Prozent, 2031 auf elf Prozent und letztlich ab 2032 auf nur noch zehn Prozent. Die Besteuerung greift übrigens auch, wenn eine Unternehmensgesellschaft (UG) gegründet wird.
10. Senkung des Körperschaftsteuersatzes II
Die Ermittlung des zu versteuernden Einkommens einer Kapitalgesellschaft sowie die Vereinbarungen zwischen GmbH und Gesellschafter-Geschäftsführer sind zwar kompliziert. Aber die sinkenden Steuersätze dürften dazu führen, dass künftig deutlich mehr Geschäfte über Kapitalgesellschaften abgewickelt werden. Weiterer Vorteil: Es gibt eine Haftungsbeschränkung auf das Stammkapital.
11. Turboabschreibung für E-Autos
Rückwirkend für Investitionen ab dem 1. Juli 2025 in reine Elektrofahrzeuge soll es im betrieblichen Bereich eine Turboabschreibung geben. Im ersten Jahr sollen bereits 75 Prozent der Anschaffungskosten abgeschrieben werden dürfen. Im Jahr danach beträgt der Abschreibungssatz zehn Prozent, im zweiten und dritten Jahr nach dem Kauf dann jeweils fünf Prozent, im vierten Jahr drei Prozent und im letzten Jahr dann zwei Prozent. Diese Neuregelung soll einen Anreiz schaffen, in Elektro-Autos zu investieren und gleichzeitig kräftig Steuern zu sparen. Damit wird der Umsatz beim Verkauf von Elektro-Autos angekurbelt und die Bundesregierung kommt ihren Klimazielen ein Stück näher.
12. Elektro-Auto und Privatnutzung I
Beim Kauf von reinen Elektro-Autos für den Handwerksbetrieb gibt es eine Sonderregelung bei der Ermittlung des zu versteuernden Anteils für die Privatnutzung. Bei Ermittlung des Privatanteils nach der 1-Prozent-Regelung wird nicht ein Prozent des inländischen Bruttolistenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung berücksichtigt, sondern nur ein Viertel des Bruttolistenpreises. Wird der Privatanteil nach der Fahrtenbuchmethode ermittelt, sind die Leasingraten oder Abschreibungskosten nur zu einem Viertel in die Gesamt- E-Fahrzeugkosten einzubeziehen. Mit dieser steuerlichen Vergünstigung klappt es allerdings nur, wenn der Bruttolistenpreis bisher nicht mehr als 70.000 Euro betragen hat. Für Investitionen in neue reine E-Fahrzeuge ab 1. Juli 2025 soll es diese Viertel-Vergünstigung nun auch dann geben, wenn der Bruttolistenpreis maximal 100.000 Euro beträgt.
13. Elektro-Auto und Privatnutzung II
Was in der Praxis häufig vergessen wird. Bei dieser Viertel-Vergünstigung für reine Elektro-Autos im Betrieb gilt nur ertragsteuerlich. Dem Gewinn müssen für die Privatnutzung also geringere Beträge hinzugerechnet werden. Die Viertel-Methode greift aber nicht bei der Umsatzsteuer. Hier muss der Bruttolistenpreis zu 100 Prozent erfasst werden beziehungsweise bei der Fahrtenbuchmethode müssen 100 Prozent der Pkw-Kosten in die Gesamtkosten einbezogen werden.