Zum Jahresende gibt es für manche Arbeitnehmer ein 13. Monatsgehalt. Wann haben sie Anspruch darauf – und was gilt, wenn sie vor Jahresende kündigen?

Der eine oder andere Arbeitnehmer dürfte sich in den nächsten Wochen beim Blick auf den Kontoauszug freuen: Dann überweisen nämlich viele Betriebe ihren Beschäftigten das 13. Monatsgehalt, das mitunter auch als Weihnachtsgeld verstanden wird. Doch wann hat man eigentlich Anspruch darauf?
Vorab: Es gibt keinen gesetzlichen Anspruch auf ein 13. Monatsgehalt. Allerdings kann sich ein Zahlungsanspruch aus Arbeitsverträgen, Tarifverträgen und Betriebsvereinbarungen ergeben, erklärt Anke Marx, Juristin bei der Arbeitskammer des Saarlandes, in deren Zeitschrift "AK-Konkret" (Ausgabe 5/23). Möglich ist das auch aufgrund betrieblicher Übung – zum Beispiel bei dreimaliger vorbehaltloser Zahlung in Folge zum Jahresende.
13. Monatsgehalt: Das gilt bei unterjährigem Ausscheiden oder Eintritt
Ist ein 13. Monatsgehalt vereinbart, erhält man dieses auch dann, wenn man nicht das ganze Jahr im Betrieb gearbeitet hat. In diesem Fall ist das 13. Monatsgehalt grundsätzlich anteilig zu gewähren. Dies gilt sowohl bei vorzeitigem Ausscheiden als auch bei unterjährigem Eintritt.
Übrigens muss man das 13. Gehalt nicht zurückzahlen, wenn man nach der Auszahlung kündigt – oder wenn der Arbeitgeber mit der eigenen Leistung unzufrieden ist. "Das 13. Monatsgehalt stellt einen echten Gehaltsbestandteil für erbrachte Arbeitsleistung dar und ist Teil des Jahreseinkommens", erklärt Anke Marx. "Somit kann es grundsätzlich nicht an Bedingungen geknüpft und auch nicht zurückgefordert werden." dpa