Für vollelektrische Firmenwagen soll es demnächst Steuervorteile geben. Ein Blick auf die Einspruchsstatistik des Bundesfinanzministeriums zeigt: Widerspruch lohnt sich. Und: Welche steuerlichen Besonderheiten für Influencer im Handwerk gelten.

1. Steuerliche Anreize für E-Autos
Planen Sie den Kauf eines neuen Firmenwagens für Ihren Betrieb? Dann sollten Sie die Pläne der Bundesregierung für vollelektronische Fahrzeuge kennen. Es winken neue Steuervorteile. Im Entwurf des Steuerfortentwicklungsgesetzes sind folgende Vergünstigungen vorgesehen:
- Bei Ermittlung des zu versteuernden Anteils für die Privatnutzung eines Elektro-Firmenwagens muss bei der 1-Prozent-Regelung aktuell nur ein Viertel des Bruttolistenpreises herangezogen werden, wenn der Bruttolistenpreis nicht über 70.000 Euro liegt. Geplant ist die Anhebung des Bruttolistenpreises auf 95.000 Euro bei Fahrzeugkauf ab Juli 2024. Wird der zu versteuernde Privatanteil nach der Fahrtenbuchmethode ermittelt, muss in die Gesamtkosten nur ein Viertel der Abschreibungs- beziehungsweise Leasingraten einbezogen werden.
- Außerdem soll für vollelektrische Dienstwagen rückwirkend ab 1. Juli 2024 eine Sonderabschreibung eingeführt werden. Danach dürfen im Erstjahr 40 Prozent, im Zweitjahr 24 Prozent, im Drittjahr 14 Prozent, im vierten Jahr neun Prozent, im fünften Jahr sieben Prozent und im sechsten Jahr sechs Prozent des Kaufpreises steuersparend abgeschrieben werden.
2. Einsprüche können sich lohnen
Halten Sie einen Steuerbescheid des Finanzamts in den Händen und sind sich nicht ganz sicher, ob die Zahlen im Steuerbescheid richtig sind, sollten Sie im Zweifel Einspruch einlegen. Nach einer Einspruchsstatistik des Bundesfinanzministeriums haben Steuerzahler in 69 Prozent aller Einsprüche recht bekommen. Das bedeutet, das Finanzamt musste in 69 Prozent der Fälle geänderte Steuerbescheide mit einer niedrigeren Steuerlast verschicken. Es lohnt sich also, im Zweifel Einspruch einzulegen. Der Clou am Einspruchsverfahren: Wenn Sie nicht recht haben, nehmen Sie den Einspruch einfach zurück und alles ist gut. Das Finanzamt kann Ihnen für die Bearbeitung keine Gebühren in Rechnung stellen.
3. Aussetzungszinsen zu hoch?
Legen Sie gegen einen Steuerbescheid Einspruch ein und die strittigen Steuern sind zweifelhaft, können Sie einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung stellen. Stimmt das Finanzamt zu, sind die strittigen Steuern bis zur Entscheidung über den Einspruch vorerst nicht zu bezahlen. Doch entscheidet das Finanzamt gegen Sie, müssen nicht nur die fälligen Steuern bezahlt werden. Das Finanzamt verlangt für jeden Monat, in dem die Steuern fällig waren, Aussetzungszinsen von 0,5 Prozent (6 Prozent pro Jahr). Der Bundesfinanzhof hat nun in einem Beschluss für Zeiträume ab 2019 ernste Zweifel an der Höhe der Aussetzungszinsen angemeldet (BFH, Beschluss v. 08.05.2024, Az. VIII R 9/23) und den Streitfall zur Überprüfung dem Bundesverfassungsgericht vorgelegt. Müssen Sie also Aussetzungszinsen für Zeiträume ab 2019 bezahlen, legen Sie unbedingt Einspruch ein und beantragen Sie das Ruhen des Einspruchsverfahrens. Die Chancen stehen gut, dass das Bundesverfassungsgericht die Zinsen rückwirkend ab 2019 reduziert.
4. Social Media: Handwerks-Influencer
Influencer gibt es in allen Branchen, auch im Handwerk. In den Finanzämtern ist man bei Influencern sehr kritisch und sucht nach Onlinevergütungen, die möglicherweise aus Unwissenheit nicht versteuert wurden. Das Finanzministerium des Landes Schleswig-Holstein hat in einer Verfügung die steuerlichen Besonderheiten für Influencer vorgestellt (Verfügung v. 02.07.2024, Az. VI 3010 – S 2240 – 190). Wer sich an diese steuerlichen Vorgaben hält, muss in der Regel keine Betriebsprüfung durch das Finanzamt fürchten.
5. Abschaffung Steuerklassen 3/5
Die Bundesregierung möchte die Steuerklassenkombination 3/5 für Ehegatten abschaffen. Ehegatten bleibt dann nur noch die Steuerklassenkombi 4/4 mit Faktor. Doch einem Gesetzentwurf ist zu entnehmen, dass die Abschaffung frühestens 2030 kommt. Natürlich kann schon heute die Steuerklassenkombi 4/4 mit Faktor gewährt werden. Bei dieser Kombination der Lohnsteuerklassen wird das Nettogehalt zwischen den Eheleuten fairer aufgeteilt.
6. Fahrtenbuch überprüfen lassen
Planen Sie im Jahr 2025 die Führung eines elektronischen Fahrtenbuchs, empfiehlt es sich, den Steuerberater nach seinen Erfahrungen zu fragen. Er dürfte wissen, welche elektronischen Fahrtenbücher in den Augen des Finanzamts den steuerlichen Grundsätzen entsprechen. Denn oftmals macht man sich über viele Jahre hinweg die Mühe, jede Fahrt mit dem Fahrtenbuch aufzuzeichnen und bei einer Prüfung des Finanzamts stellt sich heraus, dass die Aufzeichnungen steuerlich unwirksam sind.
Wer sich ohne Rücksprache mit dem Steuerberater ein elektronisches Fahrtenbuch zugelegt hat und sich nicht sicher ist, ob die Aufzeichnungen steuerlich anerkannt werden, kann eine Anrufungsauskunft nach § 42e Einkommensteuergesetz (EStG) ans Finanzamt stellen. Das Finanzamt checkt dann, ob steuerlich alles korrekt ist. In einem Urteilsfall war zwar leider nicht alles korrekt. Das Urteil verdeutlicht aber auch, dass für ein elektronisches Fahrtenbuch ein Anspruch auf Erteilung einer Anrufungsauskunft besteht (Finanzgericht Hessen, Urteil v. 16.05.2023, Az. 3 K 1219/21). Das Fahrtenbuch sollte übrigens niemals per Excel-Datei geführt werden. Da bei Excel nachträgliche Veränderungen möglich sind, ohne dass diese dokumentiert werden, sind die Aufzeichnungen steuerlich unwirksam.
7. Formular EÜR 2024 veröffentlicht
Das Bundesfinanzministerium hat das Steuerformular EÜR 2024 für die Einkommensteuererklärung 2024 veröffentlicht (BMF-Schreiben, Az. IV C 6 – S 2142/23/ 10001:010). Sind Sie selbstständiger Handwerker und ermitteln Ihren Gewinn nach der Einnahmen-Überschussrechnung, ist das Ausfüllen der Anlage EÜR ein Muss. Sollten Sie Ihre Rechnungen in einem Ordner abheften, macht es Sinn, die Rubriken des Ordners auf die Zeilen der Anlage EÜR 2024 abzustimmen. Das erleichtert nach Ablauf des Steuerjahres 2024 das Ausfüllen der Anlage EÜR.
8. Antrag auf Herabsetzung von Vorauszahlungen
Leisten Sie 2024 Vorauszahlungen zur Einkommen-, Körperschaft- sowie Gewerbesteuer und sind der Meinung, dass diese zu hoch sind, dann sollten Sie zeitnah einen Antrag auf Herabsetzung der laufenden Vorauszahlungen stellen. In der Regel verlangt das Finanzamt dazu eine voraussichtliche Gewinnprognose für das Jahr 2024. Auf eine Gewinnprognose verzichtet das Finanzamt ausnahmsweise dann, wenn Sie nachweisen können, dass Sie beziehungsweise Ihr Betrieb durch das Hochwasser im Mai/Juni 2024 in Deutschland geschädigt wurden. Wichtig auch: Bei Beantragung der Herabsetzung der Vorauszahlung zur Gewerbesteuer ab dem 3. Quartal 2024 muss nicht die Gemeinde, sondern das Finanzamt kontaktiert werden. Das Finanzamt entscheidet über die Herabsetzung und informiert die Gemeinde mit einem Gewerbesteuermessbescheid zum Zwecke der Vorauszahlungen.
9. Abschiedsfeier für Mitarbeiter ausrichten
Verabschiedet sich ein Mitarbeiter Ihres Handwerksbetriebs in den Ruhestand und Sie möchten für ihn eine Abschiedsfeier veranstalten, dann hilft Ihnen ein aktuelles Urteil des Finanzgerichts Niedersachsen (Az. 8 K 66/22). In diesem Urteilsfall wurde klargestellt, dass die Übernahme von Kosten der Feier keinen geldwerten Vorteil für den Mitarbeiter darstellen. Lohnsteuer wird für die übernommenen Kosten der Feier also nicht fällig. Zumindest dann nicht, wenn die Feier in den Räumlichkeiten des Betriebs stattfindet und Sie als Arbeitgeber die Gästeliste bestimmen. Wichtig auch: Es fällt selbst dann keine Lohnsteuer an und der Vorsteuerabzug bleibt unangetastet, wenn die Kosten der Feier je Teilnehmer mehr als 110 Euro betragen. Denn nach Ansicht des Finanzgerichts handelt es sich bei einer solchen Abschiedsfeier nicht um eine Betriebsveranstaltung.
Wichtig: Teilen Sie sich die Feierkosten mit dem Mitarbeiter, kann der Mitarbeiter seine übernommenen Kosten als Werbungskosten in der Anlage N zur Einkommensteuererklärung geltend machen. Damit das klappt, dürfen auf der Gästeliste aber nur Kollegen sowie Kunden und Geschäftspartner stehen. Private Gäste dürfen nicht auf der Gästeliste stehen, sonst ist der Werbungskostenabzug verloren.
10. Antrag auf Teileinkünfteverfahren
Erhält ein GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer von seiner GmbH eine Ausschüttung, wird diese grundsätzlich mit der 25-prozentigen Abgeltungsteuer besteuert. Werbungskosten sind hier tabu. Wurde der GmbH-Anteil fremdfinanziert und es fallen Bankzinsen an, wäre es manchmal sogar steuerlich günstiger, die Ausschüttung nach Abzug der Werbungskosten mit dem persönlichen Steuersatz zu versteuern. In diesem Fall muss für das Jahr, in dem die Gewinnausschüttung zugeflossen ist, ein Antrag auf Anwendung des Teileinkünfteverfahrens nach § 32d Abs. 2 Nr. 3 EStG gestellt werden. Sind alle Voraussetzungen erfüllt, dürfen von der zu versteuernden Ausschüttung Werbungskosten abgezogen werden. 60 Prozent des verbleibenden Betrags sind danach zu versteuern. Damit es mit der Besteuerung nach dem Teileinkünfteverfahren klappt, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
- Der Antrag muss mit Abgabe der Einkommensteuererklärung gestellt werden.
- Erstens der Gesellschafter ist zu mindestens 25 Prozent an der GmbH beteiligt oder zweitens der Gesellschafter ist zu mindestens einem Prozent beteiligt und übt durch eine berufliche Tätigkeit für diese maßgeblichen unternehmerischen Einfluss auf deren wirtschaftliche Tätigkeit aus. Solange der Antrag auf Anwendung des Teileinkünfteverfahrens nicht widerrufen wird, gilt das Teileinkünfteverfahren automatisch auch noch für die folgenden vier Jahre. Die Antragsvoraussetzungen müssen nur im ersten Jahr nachgewiesen werden (BFH-Urteil, Az. VIII R 2/21).
11. Geschäftsführergehalt plus Pension
Das Bundesfinanzministerium hat klargestellt, dass trotz eines BFH-Urteils (Az. I R 41/ 19) an der Verwaltungsauffassung festgehalten wird, dass es steuerlich unbedenklich ist, wenn ein GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer eine Pension bekommt und daneben ein reduziertes Gehalt für die Weiterbeschäftigung als Geschäftsführer. Voraussetzung dafür, dass das Finanzamt keine verdeckte Gewinnausschüttung annimmt, ist, dass das Gehalt plus die Pension betragsmäßig nicht über den Geschäftsführervergütungen bis zum Pensionseintritt liegen (BMF-Schreiben, Az. IV C 2 – S 2742/22/1003:009).