Von E-Rechnung bis Umsatzsteuer-Identifikationsnummer 11 neue Steuerinfos für Handwerker

Trotz des Endes der Ampel-Koalition stehen Änderungen im Steuerrecht an – etwa, wenn Enkel eine Immobilie erben, oder Einspruch gegen einen Steuerbescheid eingelegt wird.

Besserverdiener zahlen auch im Jahr 2025 noch den Solidaritätszuschlag. Dieser wurde im Jahr 1991 eingeführt. Nachdem er in den Jahren 1993 und 1994 nicht erhoben wurde, wird er seit 1995 wieder eingezogen. - © Stockfotos-MG - stock.adobe.com

1. Einspruch – neue Regeln

Wer einen Steuerbescheid mit Datum 2025 erhält, hat einen Monat nach Bekanntgabe Zeit, Einspruch dagegen einzulegen. Die Bekanntgabe wird bislang berechnet, indem zum Datum des Bescheids drei Tage hinzugerechnet werden. Bei Bescheiden aus 2025 werden aufgrund einer Neuregelung im Postrechtsmodernisierungsgesetz vier Tage zum Bescheiddatum hinzugerechnet. Konkret: Bescheiddatum + 4 Tage = Bekanntgabe + einen Monat = letzter Tag, um Einspruch einzulegen. Endet diese Vier-Tagesfrist oder die Ein-Monatsfrist an einem Wochenende oder an einem Feiertag, verlängert sich die Frist bis zum nächsten Werktag.

2. Lohnsteuer bei Mitarbeiterentsendung

Sind Mitarbeiter im Jahr 2025 im Ausland eingesetzt, stellt sich die Frage, ob die Lohnsteuer für den Arbeitslohn beim deutschen oder beim ausländischen Finanzamt abgeführt werden muss. Die Antwort auf diese Frage enthält ein Schreiben des Bundesfinanzministeriums. Dessen Spielregeln müssen für ab dem 1. Januar 2025 ausbezahlten Arbeitslohn angewendet werden (BMF-Schreiben, Az. IV C 5 – S 2367/23/10001: 001).

3. Solidaritätszuschlag 2025

Rund 90 Prozent aller Steuerzahler müssen aktuell keinen Solidaritätszuschlag mehr ans Finanzamt bezahlen. Nur Besserverdiener, Kapitalgesellschaften, Kapitalanleger, die Abgeltungsteuer zahlen oder Arbeitgeber, die Arbeitslohn pauschal versteuern, müssen die 5,5-prozentige Abgabe noch zahlen. Jetzt steht fest, wer 2025 zu den Besserverdienern gehört. "Soli" muss demnach zahlen, wessen festgesetzte Einkommensteuer im nächsten Jahr mehr als 19.450/39.900 Euro (Ledige/zusammenveranlagte Eheleute) beträgt.

4. Neues Gesetz für Riester-Sparer

Riester-Sparer profitieren von staatlichen Zulagen und dürfen aktuell bis zu 2.100 Euro der Beitragszahlungen als Sonderausgabe abziehen. Doch die Riester-Rente, die am Ende ausbezahlt wird, ist eher bescheiden. Ein Gesetz zur Reform der steuerlich geförderten privaten Altersvorsorge soll die Riester-Rente deutlich attraktiver machen. Das Gesetz soll allerdings erst ab 1. Januar 2026 in Kraft treten, vorausgesetzt, dass eine neue Bundesregierung dieses Gesetzesvorhaben befürwortet. Wichtig zu wissen: Auch Selbstständige können einen abgeleiteten Riester-Anspruch haben. Riester-Zulagen gibt es für Selbstständige, wenn sie verheiratet sind, der Ehegatte Arbeitnehmer oder Minijobber ist und einen Riester-Vertrag abschließt. In diesem Fall kann der Selbstständige auch einen Riester-Vertrag abschließen, muss nur
60 Euro im Jahr einzahlen und erhält dann die Grundzulage von derzeit 175 Euro und die Kinderzulage von 300 Euro.

5. Elektronische Rechnung

Für Rechnungen zwischen inländischen Unternehmen wird es ab 1. Januar 2025 ernst. Bei solchen B2B-Leistungen soll künftig mit elektronischen Rechnungen abgerechnet werden. Die PDF-­Rechnung ist keine elektronische Rechnung. Welche Besonderheiten bei der E-Rechnung zu beachten sind, kann einem BMF-Schreiben entnommen werden (BMF-Schreiben, Az. III C 2 – S 7287-a/23/10001:007). Wichtig: Ab 1. Januar 2025 müssen Unternehmer nur sicherstellen, dass sie elektronische Rechnungen anderer Unternehmer empfangen, entschlüsseln und archivieren können.

6. Umsatzsteuer-Identifikationsnummer

Benötigt ein selbstständiger Handwerker eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.), kann er diese entweder bei Gründung beim Finanzamt beantragen oder nach der Gründung beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt). Wer aktuell beim BZSt eine solche Nummer beantragt, muss aber Geduld haben. Darauf weist das BZSt aktuell hin. Die Vergabe der USt-IdNr. verzögert sich, weil derzeit vorrangig die neue Wirtschafts-Identifikationsnummer vergeben wird. Wer also in naher Zukunft eine USt-IdNr. benötigt, sollte diese zeitnah beantragen und Wartezeit einplanen.

7. Aufteilung Grund und Boden

Kauft ein Selbstständiger Büroräume oder ein Steuerzahler eine Immobilie zum Vermieten, winkt steuerlich der Betriebsausgaben- beziehungsweise ein Werbungskostenabzug in Höhe der Gebäudeabschreibung. Wie der Name vermuten lässt, darf nur der Anteil für das Gebäude steuersparend abgeschrieben werden. Mit anderen Worten: Der Gesamtkaufpreis muss in einen Anteil für das Gebäude und für den Grund und Boden aufgeteilt werden. Hier beginnen meist die Steuerprobleme. Denn Steuerzahler tendieren dazu, den Gebäudeanteil möglichst hoch anzusetzen. Das Finanzamt versucht dagegen, den Grund- und-Bodenanteil möglichst hoch zu bestimmen. Dazu zwei Tipps: Erstens: Unter bundesfinanzministerium.de findet man eine Arbeitshilfe zur Aufteilung des Immobilienkaufpreises. Zweitens: Wurde die Kaufpreisaufteilung bereits im Notarvertrag vorgenommen und der Gebäudeanteil ist um maximal zehn Prozent höher als der Anteil nach der Arbeitshilfe der Finanzverwaltung, muss das Finanzamt den Gebäudeanteil nach Notarvertrag anerkennen (FG München, Az. 12 K 861/19).

8. Steuerrisiko bei energetischer Sanierung

Lassen Eigenheimbesitzer energetische Sanierungsmaßnahmen an ihrem Eigenheim durchführen und vereinbaren mit dem ausführenden Fach­unternehmen eine Ratenzahlung, gilt die energetische Sanierung erst als abgeschlossen, wenn der komplette Rechnungsbetrag bezahlt ist. Das kann schlimmstenfalls Jahre dauern. Steuerlich ist das fatal. Denn dann gibt es auch die Steueranrechnung von 20 Prozent der Sanierungskosten, maximal 20.000 Euro, erst ab dem Jahr, in dem die letzte Rate bezahlt wurde (BFH-Urteil, Az. IX R 31/23). Kalkuliert der Privatkunde die Finanzierung der energetischen Sanierungsmaßnahme mit gesparten Steuern, ist statt der Ratenzahlung die Aufnahme eines Darlehens bei der Bank steuerlich sinnvoller. Dann gibt es die Steueranrechnung verteilt auf drei Jahre sofort bei Zahlungseingang und wie lange der Eigenheimbesitzer sein Darlehen zurückbezahlt, spielt für die steuerliche Vergünstigung nach § 35c Einkommensteuer (EStG) keine Rolle.

9. Erbschaftsteuer bei Enkeln

Verzichtet eine Tochter oder ein Sohn auf sein Erbe gegenüber seinen Eltern und erben die Enkelkinder das Vermögen, dann stellt sich die Frage, ob die Enkel durch den Erbverzicht einen Erbschaftsteuerfreibetrag von 400.000 statt 200.000 Euro haben. Die Antwort vom Bundesfinanzhof lautet leider nein. Trotz Erbverzicht beträgt der Erbschaftsteuerfreibetrag für Enkel nur 200.000 Euro (BFH-Urteil, Az. II R 13/22). Soll Vermögen bei Tod der Großmutter oder des Großvaters letztlich den Enkeln zukommen, sollte kein Erbverzicht ausgesprochen werden. Denn dann erbt zunächst der Sohn mit einem Freibetrag von 400.000 Euro und kann das Vermögen auf seine Kinder (Enkel des Verstorbenen) weiterschenken. Hier stehen wiederum je Kind 400.000 Euro Schenkungssteuerfreibetrag zur Verfügung.

10. Kurioses Weihnachtsgeschenk

Wer seinen Mitarbeitern etwas zuwenden möchte, kann ganz neue Wege gehen. Und zwar könnte virtuelle Währung zugewendet werden. Zwar besteht hier das Risiko eines Totalausfalls, es kann aber auch ein riesiger Gewinn bei Verkauf erzielt werden. Der Clou: Werden keine Bitcoins oder kein Ethereum zugewendet, sondern eine andere virtuelle Währung, dann fließt den Be­schäftigten kein Geld, sondern es handelt sich um eine Sachzuwendung. Hier kann der Arbeitgeber eine 30-prozentige Pauschalsteuer nach § 37b EStG abführen, damit die virtuelle Währung bei den Beschäftigten unversteuert ankommt. Arbeitgeber, die ein solch kurioses, aber steuerlich interessantes Geschenk planen, sollten beim Finanzamt nachhaken, ob das lohnsteuerlich in Ordnung geht. Dazu stellt man beim Finanzamt einen Antrag auf Anrufungsauskunft nach § 42e EStG. Dieser Service des Finanzamts ist kostenlos.

11. Immobilie steuerfrei erben

Erben Kinder von einem Elternteil dessen Familienheim, das bis zum Tod bewohnt wurde, und ziehen in die geerbte Immobilie für mindestens zehn Jahre ein, muss für deren Wert keine Erbschaftsteuer bezahlt werden (§ 13 Abs. 1 Nr. 4c Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG)). Voraussetzung, damit das Finanzamt keine Erbschaftsteuer fordert, ist, dass der Einzug ins geerbte Familienheim zeitnah erfolgt. Zeitnah bedeutet, dass der Einzug spätestens sechs Monate nach dem Todesfall erfolgt. Eine Ausnahme macht das Finanzamt nur, wenn das geerbte Familienheim wegen Renovierungsarbeiten später als sechs Monate bezogen wird. Doch was passiert, wenn Geschwister das Familienheim erben, sich über Jahre streiten, wer es letztlich bekommt, beziehen darf und der Einzug sich deshalb um Jahre verzögert? Für die Finanzämter war die Antwort auf diese Frage klar: Die Steuerfreiheit bei der Erbschaftsteuer ist verloren. Doch glücklicherweise hat der BFH anders entschieden und stellte klar, dass der späte Einzug aufgrund der nachweislichen Probleme bei Aufteilung des Erbes nicht schädlich ist für die Steuerfreiheit bei der Erbschaftsteuer (BFH-Urteil, Az. II R 12/21).