Häftlinge dürfen nach einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) nicht völlig nackt eingesperrt werden.
10.000 Euro Entschädigung für eine Woche nackt in Sicherheitszelle
Straßburg (dapd). Häftlinge dürfen nach einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) nicht völlig nackt eingesperrt werden. Das entschied der Gerichtshof am Donnerstag in Straßburg und billigte einem Ex-Häftling, der im Oktober 2000 eine Woche lang ohne Bekleidung in einer Sicherheitszelle der hessischen Justizvollzugsanstalt Butzbach untergebracht war, eine Entschädigung in Höhe von 10.000 Euro zu.
Eine solche Behandlung von Häftlingen verstoße gegen die Europäische Menschenrechtskonvention, hieß es. Hier sei das Verbot unmenschlicher und erniedrigender Behandlung verletzt worden. Die Beschwerde gegen die Bundesrepublik Deutschland war von dem 1953 geborenen und heute in Frankfurt am Main lebenden Ex-Häftling Herbert H. erhoben worden. Er war entkleidet worden, um ihn angeblich vor Selbstverletzungen zu schützen.
Laut EGMR blieb er sieben Tage lang nackt in der Sicherheitszelle, bevor er mit seiner Einwilligung ins Gefängniskrankenhaus verlegt wurde. Es gebe "ausreichend starke und übereinstimmende Hinweise" darauf, dass Herbert H. "während seines gesamten Aufenthalts in der Sicherheitszelle unbekleidet war", heißt es im Gerichtsurteil. Der Entzug von Kleidung könne aber bei einem Häftling Gefühle der Angst und Minderwertigkeit auslösen, die ihn erniedrigten.
Zwar ziele die Praxis, einen Häftling ohne Bekleidung in einer Sicherheitszelle unterzubringen, darauf ab, ihn vor Selbstverletzung zu schützen. Das mit dem Fall befasste Landgericht Gießen habe aber nicht sicher festgestellt, ob bei Herbert H. zum Zeitpunkt seiner Unterbringung in der Zelle eine ernsthafte Selbstverletzungs- oder Selbstmordgefahr bestanden habe.
Außerdem, befanden die Straßburger Richter, deute nichts darauf hin, dass die Verantwortlichen der Haftanstalt andere, weniger in die Privatsphäre eingreifende Maßnahmen erwogen hätten. Dazu gehöre etwa der Einsatz reißfester Kleidung. Dies werde vom europäischen Anti-Folter-Komitee (CPT) empfohlen.
Das jetzige Urteil einer mit sieben Richtern besetzten Kammer des EGMR ist noch nicht rechtskräftig. Innerhalb von drei Monaten kann jede Partei die Verweisung der Sache an die Große Kammer des EGMR beantragen. (Beschwerdenummer 20999/05)
dapd
