Firmenwagen-Besteuerung 1-Prozent-Regelung für E-Fahrzeuge: So buchen Sie richtig

Für Elektroautos gelten bei der Versteuerung der Privatnutzung besondere Regeln. Wann welche Pauschale greift und wie Sie den geldwerten Vorteil für Ertrag- und Umsatzsteuer getrennt ermitteln und verbuchen.

Steuerlich attraktiv, buchhalterisch anspruchsvoll: Für die private Nutzung von E-Firmenwagen gelten besondere Regeln bei der Versteuerung. - © Mediaparts - stock.adobe.com

Ein passendes Fahrzeug zu finden, stellt Betriebe oft vor große Herausforderungen. Auch steuerlich und buchhalterisch gibt es Unterschiede zwischen verschiedenen Fahrzeugtypen. Je nachdem, welches Fahrzeug die Unternehmen wählen, können sie steuerliche Vergünstigungen in Anspruch nehmen. Sei es über die neue Sonderabschreibung bei Anschaffung von E-Fahrzeugen oder die günstige Besteuerung der privaten Kfz-Nutzung bei Fahrzeugen mit elektrischem Antrieb. Was Unternehmen bei der Buchung von Privatfahrten beachten müssen, zeigen wir Ihnen in diesem Artikel.

Ertragsteuerliche Behandlung Grundsatz

Betriebliche genutzte Fahrzeuge können entweder notwendiges Betriebsvermögen eines Unternehmens sein (betriebliche Nutzung über 50 Prozent) oder als gewillkürtes Betriebsvermögen (betriebliche Nutzung von zehn Prozent bis 50 Prozent) freiwillig dem Betriebsvermögen zugeordnet werden.

Die private Verwendung eines betrieblichen Fahrzeugs durch den Unternehmer muss bei dessen betrieblicher Zuordnung im Gegenzug versteuert werden. Dafür werden in der Praxis in der Regel entweder die Ein-Prozent-Regelung oder das Fahrtenbuch genutzt. Bei der Ein-Prozent-Methode müssen Unternehmen ein Prozent des Bruttolistenneupreises monatlich als privaten Nutzungsanteil erfassen, bei der Nutzung des Fahrtenbuchs ermitteln Betriebe den privaten Anteil an den Gesamtkilometern über die Aufzeichnungen im Fahrtenbuch. Unternehmen müssen beachten, dass sie die Versteuerung nach der Ein-Prozent-Methode nur nutzen dürfen, wenn das Fahrzeug zu mehr als 50 Prozent für betriebliche Zwecke verwendet wird.

Ertragsteuerliche Behandlung von E-Fahrzeugen

Bereits seit einigen Jahren fördert der Gesetzgeber die Nutzung von Pkw mit elektrischem Antrieb. Bei Anschaffung eines elektrischen Dienstfahrzeugs, das einen maximalen Bruttolistenneupreis von 100.000 Euro aufweist und nach dem 30. Juni 2025  bzw. vor dem 1. Januar 2031 erworben wird, dürfen Betriebe den privaten Nutzungsanteil mit 0,25 Prozent statt mit einem Prozent des Bruttolistenneupreises monatlich ansetzen. Bei einem Bruttolistenneupreis über 100.000 Euro sind bei elektrischen Dienstfahrzeugen 0,5 Prozent des Bruttolistenneupreises der monatlichen Besteuerung zu unterwerfen.

Nutzen Unternehmen statt der Ein-Prozent-Regelung das Fahrtenbuch, fließen die Anschaffungskosten der geförderten Fahrzeuge nur zu einem Viertel bzw. zur Hälfte in die Berechnung ein.

Der pauschal ermittelte Versteuerungsanteil von einem Prozent gilt übrigens nur für die rein privaten Fahrten. Für Fahrten zwischen der Wohnung und der ersten Tätigkeitsstätte sowie gegebenenfalls Fahrten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung sind zusätzliche Besteuerungsanteile zu ermitteln.

Hinweis: Für Hybridfahrzeuge gibt es weitere spezielle Regelungen je nach Reichweite und Kohlendioxidemission.

Umsatzsteuerliche Behandlung von E-Fahrzeugen

Umsatzsteuerlich müssen Unternehmen die Berechnung der Privatanteile separat vornehmen. Wenn die unternehmerische Nutzung mindestens zehn Prozent beträgt, liegt umsatzsteuerliches Unternehmensvermögen vor. Bei der Berechnung der Umsatzsteuer dürfen Betriebe grundsätzlich für Kosten, die keinen Vorsteuerabzug ermöglichen (wie zum Beispiel die Kfz-Versicherung oder die Kfz-Steuer), einen pauschalen Abschlag von 20 Prozent bei der Ermittlung der Berechnungsgrundlage vornehmen.

Aber Vorsicht: Die günstige ertragsteuerliche Berechnung für E-Fahrzeuge mit einem Viertel des Bruttolistenneupreises gilt nur ertragsteuerlich und nicht für Zwecke der Umsatzsteuer. Das heißt, Betriebe dürfen bei Anwendung der Ein-Prozent-Methode für die Berechnung der Umsatzsteuer keine Kürzung des Bruttolistenpreises auf ein Viertel vornehmen. Unternehmen sollten also genau darauf achten, die Berechnung und Buchung der privaten Kfz-Nutzung von elektrischen Pkw separat für die Ertragsteuer und die Umsatzsteuer zu ermitteln.

Beispielberechnung und -buchung

Beispiel: Unternehmen U kauft ein elektrisches Fahrzeug als Firmenwagen. Der Bruttolistenneupreis beträgt 83.300 Euro (netto 70.000 Euro zuzüglich 13.300 Euro Umsatzsteuer).

Unternehmen U nutzt das Fahrzeug zu mehr als 50 Prozent betrieblich und berechnet den privaten Nutzungsanteil nach der sogenannten Ein-Prozent-Regelung. Da der Bruttolistenpreis des Fahrzeugs 100.000 Euro nicht übersteigt, darf Unternehmen U ertragsteuerlich die günstigere 0,25-Prozent-Methode anwenden.

Ertragsteuerliche Berechnung:

Bruttolistenneupreis83.300,00 Euro
Davon ein Viertel20.825,00 Euro
Abrundung auf volle Hundert Euro  20.800,00 Euro
Davon 1 Prozent208,00 Euro
Zzgl. Umsatzsteuer 19 Prozent39,52 Euro
Ertragsteuerliche Privatnutzung brutto247,52 Euro

Umsatzsteuerliche Berechnung:

Bruttolistenneupreis83.300,00 Euro
Abrundung auf volle Hundert Euro83.300,00 Euro
Pauschaler Abschlag 20 Prozent16.660,00 Euro
Bruttolistenneupreis nach Abschlag66.640,00 Euro
Davon 1 Prozent pro Monat = Bemessungsgrundlage Umsatzsteuer666,40 Euro
Zzgl. Umsatzsteuer 19 Prozent126,62 Euro
Umsatzsteuerliche Privatnutzung brutto793,02 Euro

Umsatzsteuerdifferenz ertragsteuerliche und umsatzsteuerliche Berechnung:

Umsatzsteuer aus umsatzsteuerlicher Berechnung126,62 Euro
Abzüglich Umsatzsteuer aus ertragsteuerlicher Berechnung39,52 Euro
Umsatzsteuerlicher Korrekturbetrag87,10 Euro

1. Buchen der privaten Kfz-Nutzung

2130 Unentgeltliche Wertabgaben 247,52 Euroan4645 Verwendung von Gegenständen für Zwecke außerhalb des Unternehmens 19 Prozent (Fahrzeug-Nutzung) 247,52 Euro

2. Buchung der Umsatzsteuerdifferenz

4639 Verwendung von Gegenständen für Zwecke außerhalb des Unternehmens ohne USt 545,50 Euroan4645 Verwendung von Gegenständen für Zwecke außerhalb des Unternehmens 19 Prozent (Fahrzeug-Nutzung) 545,50 Euro*

3. Korrektur Erlöskonten

2130 Unentgeltliche Wertabgaben 87,10 Euroan 4639 Verwendung von Gegenständen für Zwecke außerhalb des Unternehmens ohne USt (Fahrzeug-Nutzung) 87,10 Euro

* Berechnung des Buchungsbetrags Umsatzsteuerdifferenz:

Umsatzsteuerliche Privatnutzung brutto793,02 Euro
Abzüglich ertragsteuerliche Privatnutzung brutto247,52 Euro
=545,50 Euro

Darstellung auf Konten

2130 Unentgeltliche WertabgabenSollHaben
1.247,52 Euro
3. 87,10 Euro

4645 Verwendung von Gegenständen für Zwecke außerhalb des Unternehmens 19 Prozent (Fahrzeugnutzung)SollHaben
1.208,00 Euro
2. 458,40 Euro

3800 UmsatzsteuerSollHaben
1.39,52 Euro  
2. 87,10 Euro

4639 Verwendung von Gegenständen für Zwecke außerhalb des Unternehmens ohne USt (Fahrzeug-Nutzung)SollHaben
2. 545,50 Euro
3. 87,10 Euro