Externe Betriebsübergabe Varianten der Unternehmensnachfolge
Neben der Schenkung gibt es noch eine Reihe weiterer Varianten, um seinen Betrieb zu übertragen. Denkbar sind der Verkauf des Betriebs gegen Einmalzahlung, der Verkauf gegen eine monatliche Rente oder die Verpachtung des Betriebs.
Sicherste Variante: Verkauf gegen Einmalzahlung
Verkauft ein Handwerker sein Einzelunternehmen oder seine Personengesellschaft gegen
Einmalzahlung, muss er den Gewinn beim Finanzamt versteuern. Der Gewinn ermittelt
sich aus dem erzielten Verkaufspreis abzüglich Veräußerungskosten und Buchwerte der
verkauften Wirtschaftsgüter. Bei dieser Variante schließen Sie das Kapitel "selbstständiger
Handwerker" ab.
Tipp: Zur Wertermittlung für Ihren Betrieb sollten Sie Fachleute aus den Handwerkskammern oder des vom Bundeswirtschaftsministerium geförderten Internetportals nexxt.org hinzuziehen. Bei der Versteuerung winkt ein Freibetrag von 45.000 Euro, wenn Sie bereits 56 Jahre alt sind oder im sozialversicherungsrechtlichen Sinn dauernd berufsunfähig. Einziges Manko: Der Freibetrag mindert sich, wenn der Veräußerungsgewinn mehr als 136.000 Euro beträgt (§ 16 Abs. 4 EStG).
Beispiel: Veräußerungsgewinn von 150.000 Euro: Da der Betrag von 136.000 Euro um 14.000 Euro überstiegen ist, mindert sich der Freibetrag um 14.000 Euro auf nur noch 31.000 Euro. Neben dem Freibetrag winkt auf Antrag noch ein ermäßigter Steuersatz. Auch hier gilt: Keine Alleingänge. Der Steuerberater sollte stets mit von der Partie sein.
Verkauf gegen betriebliche Rente
Hat der Erwerber nicht das "nötige Kleingeld" für den Kauf des Handwerksbetriebs,
kann eine betriebliche Veräußerungsrente vereinbart werden. Der Vorteil: Der Betriebsübernehmer
finanziert die Renten aus dem laufenden Gewinn des Handwerksbetriebs. In diesem Fall
hat der scheidende Handwerker ein Wahlrecht. Er kann zwischen der sofortigen Besteuerung
eines Veräußerungsgewinns (Sofortbesteuerung) und einer nicht tarifbegünstigten Besteuerung
als nachträgliche Betriebseinnahmen im Jahr des Zuflusses (Zuflussbesteuerung) der
einzelnen Zahlungen wählen (siehe auch R 16 Abs. 11 EStR; BFH, Beschluss v. 29.3.
2007, Az. XI B 56/06).Bei Sofortbesteuerung muss aus der vereinbarten Rente ein Rentenbarwert
ermittelt werden, der bei Berechnung des Veräußerungsgewinns an die Stelle des Verkaufserlöses
tritt.
Verpachtung des Handwerksbetriebs
Wird der Betrieb verpachtet und es ist nicht geplant, ihn wieder selbst zu führen,
liegt eine Betriebsaufgabe vor. Steuerlich hat das dieselbe Wirkung wie ein Verkauf.
Anstatt des Verkaufserlöses müssen die stillen Reserven aufgedeckt werden (Verkaufserlös
entspricht den tatsächlichen Werten der verpachteten Wirtschaftsgüter). Die Pachterlöse
sind als Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung zu versteuern. bek