Geschäftliche und private Nutzung Steuerspartipps rund um den Firmenwagen
Privat oder beruflich: So fahren Unternehmer und Arbeitnehmer steuerlich optimal und betriebsprüfungssicher mit ihrem Dienstwagen.

Fast jeder Handwerksbetrieb hat einen. Bei Prüfungen des Finanzamts steht er meist im Fokus. Steuerlich birgt er zahlreiche Strategien. Die Rede ist vom Firmenwagen, den Unternehmer und Arbeitnehmer beruflich und privat nutzen. Hier die Top-Strategien rund um den Firmenwagen, neue Urteile und Informationen zu vielversprechenden Musterprozessen.
Fahrtkosten bei ständig wechselnden Kunden
Fährt ein Unternehmer täglich zu wechselnden Einsatzstellen bei seinen Kunden, handelt
sich bei den Einrichtungen grundsätzlich um keine erste Betriebsstätte.
Folge: Die Kosten für die Fahrten zu Kunden dürfen in voller Höhe als Betriebsausgaben verbucht werden. Möchte das Finanzamt nur die Entfernungspauschale (30 Cent je gefahrenen
Kilometer für die einfache Strecke) zum Abzug zulassen, weil sich die Einrichtungen
der Kunden in einem bestimmten Bezirk befinden, können Sie mit einem Urteil des Bundesfinanzhofs
kontern (BFH, Az.: III R 19/13).
Tipp: Waren Sie 2014 als Einzelunternehmer jeden Tag bei Kunden vor Ort tätig und haben sich dabei täglich mehr als acht Stunden außerhalb Ihres Betriebs und außerhalb Ihrer Wohnung aufgehalten, winkt pro Tag noch Betriebsausgabenabzug für Verpflegungspauschalen in Höhe von zwölf Euro (230 Tage = Betriebsausgaben-Plus von 2.760 Euro).
Nachträgliche Aufrüstung erhöht nicht den Bruttolistenpreis
Nutzt ein Unternehmer oder ein Arbeitnehmer einen Dienstwagen und darf diesen auch privat fahren, muss für diese Privatfahrten ein bestimmter Betrag versteuert werden. Ohne Fahrtenbuch ermittelt sich dieser Wert nach der 1-Prozent-Regelung. Danach müssen 1 Prozent des inländischen Bruttolistenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung für Privatfahrten versteuert werden.
Doch erhöht sich der Bruttolistenpreis um die Kosten für Sonderausstattung des Firmenwagens? Die Antwort: Sowohl als auch! Erwerben Sie einen Neuwagen und die Sonderausstattung ist bereits enthalten, erhöht die Sonderausstattung des Listenpreises für die 1-Prozent-Regelung. Wird die Sonderausstattung dagegen nachträglich eingebaut, darf das Finanzamt diese Kosten nicht bei der 1-Prozent-Regelung heranziehen.
Beispiel: Arbeitnehmer Müller nutzt seinen Firmenwagen (Bruttolistenpreis 30.000 Euro) auch
privat. Der Firmenwagen enthielt beim Kauf a) bereits eine Sonderausstattung in Höhe
von 10.000 Euro oder b) noch keine Sonderausstattung. Der Einbau wurde erst nach dem
Kauf in Auftrag gegeben.
Variante a: Der zu versteuernde geldwerte Vorteil für die Privatfahrten beträgt pro Jahr 4.800
Euro (40.000 Euro × 1 Prozent × 12 Monate).
Variante b: Da die Sonderausstattung erst nachträglich beauftragt wurde, muss Müller hier nur
3.600 Euro versteuern (30.000 Euro × 1 Prozent ×12 Monate).
Musterprozess für Außendienstmitarbeiter
Darf ein Außendienstmitarbeiter einen Firmenwagen auch privat nutzen, muss dafür aber sämtliche Benzinkosten für die beruflichen und privaten Fahrten übernehmen, ist das Finanzamt besonders streng. Der Arbeitnehmer muss einen geldwerten Vorteil versteuern. Bei Anwendung der 1-Prozent-Regelung darf er die selbst getragenen Benzinkosten nicht als Werbungskosten abziehen. Das Finanzgericht Düsseldorf sieht das jedoch genau anders. Die selbst getragenen Benzinkosten dürfen komplett als Werbungskosten abgezogen werden. Das gilt selbst für die Benzinkosten für die Privatfahrten (FG Düsseldorf, Az.: 12 K 1073/14).
Doch nun hat der Bundesfinanzhof in einem Musterverfahren zu dieser Sache das letzte Wort (BFH, Az.: VI R 2/15). Arbeitnehmer sollten für die selbst getragenen Benzinkosten für ihren Firmenwagen deshalb stets einen Werbungskostenabzug beantragen und gegen nachteilige Steuerbescheide Einspruch einlegen.
Beispiel: Arbeitnehmer Huber muss für die Privatnutzung seines Firmenwagens einen geldwerten Vorteil von 4.000 Euro versteuern. Er musste allerdings Benzinkosten von 2.400 Euro aus eigener Tasche bezahlen (siehe Beispielrechung).
So rechnet das Finanzamt | So rechnet Huber | |
Geldwerter Vorteil für Privatnutzung des Firmenwagens | 4.000 Euro | 4.000 Euro |
Werbungskosten für selbst getragene Benzinkosten | 0 Euro | - 2.400 Euro |
Zu versteuern wegen des Firmenwagens | 4.000 Euro | 1.600 Euro |
Tipp: Hat ein Arbeitnehmer seine Benzinquittungen nicht aufbewahrt, kann er die Ausgaben für die selbst getragenen Tankkosten schätzen.
Privatnutzungsverbot schützt vor geldwerten Vorteil
Darf ein Arbeitnehmer einen Firmenwagen nutzen, unterstellt das Finanzamt ohne eine entsprechende Regelung im Arbeitsvertrag, dass der Firmenwagen vom Arbeitnehmer ebenfalls für Privatfahrten gebraucht wird.
Folge: Es ist ein geldwerter Vorteil zu versteuern, selbst wenn der Arbeitnehmer vorgibt, seinen Firmenwagen ausschließlich beruflich zu nutzen.
Tipp: Einen Ausweg aus der Firmenwagenbesteuerung für unterstellte Privatfahrten gibt es nur, wenn im Arbeitsvertrag schriftlich ein Privatnutzungsverbot für den Firmenwagen ausgesprochen wurde. Das Finanzamt kann dann nicht einfach unterstellen, dass der Arbeitnehmer gegen dieses Verbot verstoßen hat. Dieser Grundsatz gilt selbst dann, wenn der Arbeitgeber das arbeitsrechtlich ausgesprochene Privatnutzungsverbot nicht nachweislich überwacht hat (BFH, Az.: VI R 31/10).
Tipps für den Firmenwagen
Excel-Fahrtenbuch tabu: Wer den zu versteuernden Betrag für die Privatnutzung eines Firmenwagens nach den
Aufzeichnungen eines Fahrtenbuchs ermitteln möchte, muss aufpassen. Aufzeichnungen
der Fahrten in einem Excel-Fahrtenbuch sind steuerlich unwirksam, weil diese Daten
jederzeit nachträglich manipuliert werden können.
Rufbereitschaft: Muss ein Arbeitnehmer mit dem Firmenwagen nach Hause fahren, weil er Rufbereitschaft
hat, muss er keinen geldwerten Vorteil wegen möglicher Privatfahrten versteuern.
Werkstattwagen: Nutzt ein Arbeitnehmer einen Dienstwagen, der sich nicht für Privatfahrten eignet,
muss kein geldwerter Vorteil für mögliche Privatfahrten versteuert werden. Das gilt
für Werkstattwägen, die statt einer Rückbank Werkzeug- oder Warenregale haben und
verblechte Fenster im hinteren Bereich.