Steuerzahler können beim Finanzamt eine verbindliche Auskunft beantragen, um Sachverhalte rechtssicher zu klären. Wann eine solche Auskunft kostenlos ist – und in welchen Fällen Handwerker vorab besser ihren Steuerberater konsultieren sollten.

Haben Sie steuerlich ein Problem, das auch Ihr Steuerberater nicht zu lösen weiß, können Sie sich direkt ans Finanzamt wenden und eine verbindliche Auskunft beantragen. Gratis ist die Auskunft allerdings nur, wenn es sich um eine Anfrage zur Lohnsteuer (sog Anrufungsauskunft nach § 42e EStG) handelt. Bei einer verbindlichen Auskunft zur Umsatzsteuer, Gewerbesteuer, Einkommen- oder Körperschaftsteuer verlangt das Finanzamt eine Bearbeitungsgebühr.
Höhe der Gebühren im Voraus ermitteln
Beantragen Sie beim Finanzamt zu einem bislang steuerlich noch nicht geklärten Sachverhalt eine verbindliche Auskunft, sollten Sie im Vorfeld mit Ihrem Steuerberater klären, wie hoch die Gebühr ist, die für die verbindliche Auskunft zu zahlen ist. Zwar bringt die verbindliche Auskunft die gewünschte Rechtssicherheit zu bestimmten steuerlichen Sachverhalten, doch Kosten und Nutzen müssen natürlich in einem angemessenen Verhältnis stehen.
In der Regel ermittelt das Finanzamt seine Gebühren für die verbindliche Auskunft nach dem Gegenstandswert (§ 89 Abs. 4 Abgabenordnung).
Praxis-Tipp: Wie wichtig es ist, die Höhe der Gebühren für eine verbindliche Auskunft im Vorfeld zu ermitteln, verdeutlicht ein aktuelles Urteil des Bundesfinanzhofs vom 4. Mai 2022 (Az. I R 46/18). In dem Urteil zog der Kläger beim Finanzamt seinen Antrag auf verbindliche Auskunft zurück und musste dennoch die volle Gebühr dafür bezahlen.
Darum ging es in dem Urteilsfall
Das Unternehmen, eine Kommanditgesellschaft, stellte im Jahr 2013 einen Antrag auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft zu einem ertragsteuerlichen Sachverhalt, zu dem es bislang keine Rechtsprechung und keine Richtlinien der Finanzverwaltung gab. Das Finanzamt ermittelte eine Gebühr von 110.000 Euro.
Da sich bei Gesprächen mit dem Finanzamt abzeichnete, dass die verbindliche Auskunft für das Unternehmen zu einem negativen steuerlichen Ergebnis kommen würde, zog das Unternehmen kurz vor Abschluss der Prüfungen zur Erstellung der verbindlichen Auskunft seinen Antrag zurück. Zur Überraschung reduzierte das Finanzamt seine Gebühr zwar, verlangte aber dennoch satte 98.000 Euro.
Gegen die Höhe dieser Gebühr zog die Kommanditgesellschaft vor Gericht. Denn nach Auffassung des Unternehmens sei der eigentliche Gebührenzweck entfallen und das Finanzamt dürfte höchstens Gebühren festsetzen, die den angefallenen Kosten entsprechen. Eine Zeitgebühr von 100 Euro wäre angemessen. Das würde immer noch eine Gebühr von 15.600 Euro bedeuten. Besser als die festgesetzten 98.000 Euro.
Richter weisen Klage ab
Die Richter des Bundesfinanzhofs wiesen die Klage ab. Ein Wechsel zwischen Wert- und Zeitgebühr ist gesetzlich nicht vorgesehen. Auch wenn die verbindliche Auskunft zurückgezogen wird und der für die verbindliche Auskunft angefragte steuerliche Sachverhalt nie verwirklicht wird, kann das Finanzamt die Gebühr nach dem Gegenstandswert ermitteln. Die Höhe des Nachlasses liegt im Ermessen des Finanzamts.
Fazit für die Praxis: Natürlich handelt es sich bei einer Gebühr von 110.000 Euro für eine Verbindlichkeit um einen Extremfall. Doch auch für kleine und mittlere Handwerksbetriebe sind Gebühren zwischen 5.000 Euro und 10.000 Euro für eine verbindliche Auskunft keine Seltenheit. Das Urteil hat für die Praxis deshalb folgende Signalwirkung: Stellen Sie nur dann eine verbindliche Auskunft, wenn Ihnen klar ist, wie hoch die Gebühren dafür sind.
Praxis-Tipp: Sprechen Sie im Vorfeld auch mit dem Finanzamt. Denn ist kein Gegenstandswert ermittelbar, fällt eine Zeitgebühr von 50 Euro je angefangener halben Stunde Bearbeitungszeit an (§ 89 Abs. 6 Abgabenordnung). Lässt sich das Finanzamt darauf ein, dürfte die Gebühr für die verbindliche Auskunft in aller Regel überschaubar hoch sein.