Meisterkurs und Steuern Meisterkurs steuerlich absetzen: So geht´s

Keine Frage, ein Meisterkurs kostet Geld. Daher ist die Frage berechtigt, wie der künftige Meisterschüler finanziell und steuerlich am günstigsten fährt. Es gibt zwei Möglichkeiten: Entweder übernimmt der Arbeitgeber die Fortbildungskosten oder der Arbeitnehmer bezahlt selbst und macht in seiner Einkommensteuererklärung steuersparende Werbungskosten geltend. Zehn Fragen und Antworten, worauf Meisterschüler achten müssen, wenn sie die Weiterbildung steuerlich absetzen wollen.

Wer seinen Meister macht, kann bei der Ausbildung auf das Finanzamt bauen und die Kosten zum Teil steuerlich absetzen. - © RhondaK Native Florida Folk Artist/ Unsplash.com

Weiterbildung zum Meister auf Kosten des Finanzamts

Entscheidet sich ein Handwerker dafür, seinen Meister zu machen, sollte er sich im Vorfeld Gedanken machen, wie er finanziell und steuerlich am günstigsten fährt. Schließlich sind die Kursgebühren recht üppig. Hier die Antworten auf die häufigsten Fragen zu diesem Thema.

Frage 1: Mein Chef möchte die kompletten Kosten für den Meisterkurs übernehmen. Muss ich diesen Vorteil versteuern?

Nein, wenn der Meisterkurs im ganz überwiegenden eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers durchgeführt wird. Ein ganz überwiegendes Eigeninteresse des Arbeitgebers ist anzunehmen, wenn die Fortbildung Ihre Einsatzfähigkeit im Betrieb erhöhen soll. Das Finanzamt prüft hier nicht weiter, wenn die Teilnahme an der Bildungsmaßnahme teilweise auf die Arbeitszeit angerechnet wird. Hier macht es für den Arbeitgeber Sinn, die Gründe für die Kostenübernahme schriftlich festzuhalten und bei seinen Geschäftsunterlagen im Rahmen der zehnjährigen Aufbewahrungspflicht aufzuheben.

Doch aufgepasst bei der Rechnungsstellung! Lautet die Rechnung über den Meisterkurs auf den Namen des Mitarbeiters, muss die Zusage zur Übernahme der Kosten vor Abschluss des Vertrags mit der Bildungsstätte mit dem Arbeitgeber arbeitsrechtlich vereinbart werden (R 19.7 LStR).

Tipp: Es empfiehlt sich also eine Rechnung auf den Namen des Arbeitgebers, damit die Steuer- und Abgabenfreiheit unbestritten ist. Weiterer Vorteil: Dem Arbeitgeber steht aus der Rechnung ein Vorsteuerabzug zu, sollte in der Rechnung Umsatzsteuer ausgewiesen werden.

Frage 2: Mein Chef möchte, dass ich den Meisterkurs am Abend oder am Wochenende besuche. Welche Werbungskosten darf ich geltend machen, wenn er sich an den Fortbildungskosten nicht beteiligt?

Neben den Kosten für den Meisterkurs, das Meisterstück und den Prüfungsgebühren dürfen in diesem Fall auch Fahrtkosten und Verpflegungsmehraufwendungen als Werbungskosten abgezogen werden. Ist der Arbeitnehmer während des Meisterkurses weiterhin als Handwerker tätig, darf er für die Fahrten zur Fortbildungsstätte bei Benutzung seines Privat-Pkws stets für jeden gefahrenen Kilometer 30 Cent Werbungskosten berücksichtigen. Wer ein Fahrtenbuch führt oder öffentliche Verkehrsmittel benutzt, kann dem Finanzamt alternativ die tatsächlichen Fahrtkosten präsentieren.

Zusätzlich sind auch Verpflegungsmehraufwendungen von 14/28 Euro bei Abwesenheit von zu Hause von mehr als 8/24 Stunden als Werbungskosten abziehbar. Die Verpflegungsmehraufwendungen dürfen drei Monate lang abgezogen werden. Ausnahme: Wird die Bildungsstätte nicht an mehr als zwei Tagen in der Woche aufgesucht, dürfen die Verpflegungsmehraufwendungen für jeden Tag, an dem die Bildungsstätte aufgesucht wird, abgezogen werden.

Beispiel für die Berechnung der Fahrtkosten

Arbeitnehmer Schneider zahlt für seinen Meisterkurs 6.000 Euro. Schneider besucht den Meisterkurs immer Freitag und Samstag. Die Entfernung zwischen seiner Wohnung und der Bildungsstätte beträgt einfach 40 Kilometer. Er fährt an 50 Tagen mit seinem Pkw zu der Bildungsstätte. Er ist an diesen Tagen mehr als acht Stunden von zu Hause weg. Neben der Gebühren für den Meisterkurs von 6.000 Euro darf er 1.200 Euro für Fahrtkosten als Werbungskosten absetzen (50 Tage x 40 km x 2 (Hin- und Rückfahrt) x 0,30 Euro) und für Verpflegungsmehraufwendungen 700 Euro (50 Tage x 14 Euro). Erstattungen vom Arbeitgeber mindern den Werbungskostenabzug natürlich.

Frage 3: Mein Chef möchte, dass ich den Meisterkurs in Vollzeit absolviere. Mein Dienstverhältnis soll nicht gekündigt werden, sondern lediglich ruhen. Gibt es Besonderheiten zu beachten?

Bei einer vollzeitigen Bildungsmaßnahme wird die Bildungseinrichtung zu Ihrer ersten Tätigkeitsstätte . Das bedeutet steuerlich Folgendes BMF, Schreiben v. 25.11.2020, Az. IV C5 – S 2353/19/10011, Rz. 33):

  • Für die Fahrten zwischen Wohnung und Bildungsstätte darf der Meisterschüler nur die Entfernungspauschale in Höhe von 0,30 Euro je Kilometer (einfache Strecke) für die ersten 20 Kilometer und 0,38 Euro ab dem 21. Entfernungskilometer als Werbungskosten abziehen.
  • Eine Verpflegungspauschale kommt nicht als Werbungskosten zum Abzug.

Frage 4: Ich musste für meinen Meisterkurs leider kündigen. Deshalb jobbe ich während des Meisterkurses in der Nacht als Bedienung in einer Bar. Gelten hier Besonderheiten?

Hier gelten dieselben Grundsätze wie zu Frage 3. Die Ausgaben im Zusammenhang mit dem Meisterkurs sind hier als vorweggenommene Werbungskosten abziehbar.

Frage 5: Meine Lehrgangskollegen und ich treffen uns regelmäßig zu Lernnachmittagen oder Lernwochenenden. Geht hier steuerlich was?

Ja. Für die Fahrten zu diesen dürfen Sie entweder die tatsächlichen Kosten oder ohne Fahrtenbuch 30 Cent für jeden gefahrenen Kilometer als Werbungskosten abziehen. Auch die Verpflegungspauschale gibt es für solche Tage. Entscheidend ist, dass detaillierte Aufzeichnungen über den Tagesablauf vorliegen. Privates muss bei solchen Lerntreffen außen vor bleiben.

Beispiel: So werden Kosten für Lerntreffen berechnet

Meisterschülerin Huber traf sich zehnmal bei Lehrgangskollege Müller. Die Entfernung zwischen ihrer und Müllers Wohnung betrug einfach 50 Kilometer. Die Lerntreffen inklusive Fahrtzeit dauerten in der Regel 10 Stunden. In diesem Fall fallen Werbungskosten in Höhe von 440 Euro an (10 Treffen x 50 km x 2 (Hin- und Rückfahrt) x 0,30 Euro; Verpflegungsmehraufwand 10 x 14 Euro).

Frage 6: Ich bekomme während des Meisterkurses Meister-Bafög. Muss ich diese erhaltenen Zahlungen versteuern?

Nein. Das Meister-Bafög ist in voller Höhe nach § 3 Nr. 11 EStG einkommensteuerfrei. Das Finanzamt darf diese Zahlungen auch nicht in den Progressionsvorbehalt einbeziehen (= indirekte Besteuerung). In der Steuererklärung sind die Bafög-Zahlungen also nicht anzugeben.

Frage 7: Ich habe meine Meisterprüfung bestanden und soll nun das Bafög-Darlehen zurückzahlen. Kann ich diese Zahlungen steuerlich geltend machen?

Ja und nein. Die Zinszahlungen dürfen Sie als Werbungskosten geltend machen, die Tilgungsraten dagegen nicht.

Frage 8: Ich habe meine Meisterprüfung in Bayern bestanden und habe einen Meisterbonus in Höhe von 1.000 Euro bekommen. Ist dieser Bonus steuerlich anzusetzen?

Nein, dieser Bonus ist weder steuerpflichtig, noch mindert er Ihren Werbungskostenabzug (Bayerisches Landesamt für Steuern, Verfügung v. 6.7.2016, Az. S 2324.2.1-262/6 St32).

Frage 9: Mein Chef übernimmt nur einen Teil meiner Ausgaben im Zusammenhang mit dem Meisterkurs. Wie rechne ich das gegenüber dem Finanzamt ab?

Hier empfiehlt es sich, alle Werbungskosten zu ermitteln und davon die Zuzahlungen des Arbeitgebers abzuziehen. Lassen Sie sich die Höhe der Zuzahlungen von Ihrem Arbeitgeber bescheinigen und reichen Sie diese Bescheinigung mit Ihrer Steuererklärung beim Finanzamt ein.

Frage 10: Mein Arbeitgeber hat die Kosten für den Meisterkurs übernommen. Ich musste jedoch unterschreiben, dass ich die übernommenen Kosten wieder zurückzahlen muss, wenn ich nicht mindestens 5 Jahre nach erfolgreichem Meisterkurs im Betrieb weiterarbeite. Ich habe nun vorzeitig gekündigt. Kann ich den Rückzahlungsbetrag an meinem Arbeitgeber steuerlich geltend machen?

Ja, Sie können diesen Rückzahlungsbetrag in Ihrer Einkommensteuererklärung als Werbungskosten geltend machen (BFH, Urteil v. 7.12.2005, Az. I R 34/05; BFH, Urteil v. 22.6.2006, Az. VI R 5/03).