Ausbildungsserie Ruhepause und Ruhezeit: Das gilt in der Ausbildung

Das Arbeitszeitgesetz schreibt sowohl die Ruhepause als auch die Ruhezeit in der Ausbildung vor. Wo genau liegt der Unterschied? Welche Dauer müssen die Pausen mindestens umfassen? Und was gilt jeweils für jugendliche und volljährige Auszubildende? Ausbildungsberater Peter Braune gibt einen Überblick.

Collage: Weibliche Hand drückt Knopf.
Im Arbeitszeitgesetz wird zwischen Ruhepause und Ruhezeit unterschieden. - © Andrii - stock.adobe.com

Eine Lieferung verspätet sich, es kommt mehr Kundschaft als geplant oder Beschäftigte sind plötzlich krank: Überstunden in der Ausbildung lassen sich manchmal nicht vermeiden. Sollte die Ausnahme allmählich zur Regel werden und damit die Leistungen negativ beeinflussen, wird es aber kritisch.

Fehlende Ruhepausen können Auslöser für Stress, Unaufmerksamkeit oder Müdigkeit sein. Mit entsprechender Zunahme führt das zu Fehlern sowie Unfällen. Der Anspruch auf Ruhepausen ergibt sich aus dem Arbeitszeitgesetz. Die vorgeschriebene Dauer ist das erforderliche Mindestmaß. Der Meister oder die Meisterin können nach eigenem Ermessen und nach Bedarf längere Ruhepausen anordnen. Das Gesetz verpflichtet nicht nur dazu, im Voraus feststehende Ruhepausen zu ermöglichen. Es ist auch zu überprüfen, ob diese eingehalten werden. Zur Dokumentation eignet sich zum Beispiel die elektronische Zeiterfassung.

Als klassisches Beispiel dient die Mittagspause. Es kann mehrere Ruhepausen am Ausbildungstag geben. Während der Pause dürfen keine Aufgaben zugewiesen oder Arbeitsleistungen gefordert werden.

Unterschied zwischen Ruhepause und Ruhezeit

Im Arbeitszeitgesetz wird zwischen der Ruhepause und Ruhezeit unterschieden. Während die Ruhepause am täglichen Ausbildungstag stattfindet, erfolgt die Ruhezeit nach Ende dieses Tages. Ihre rechtlich vorgeschriebene Dauer beträgt mindestens elf ununterbrochene Stunden. Ausnahmen gibt es für Gaststätten, Krankenhäuser, Landwirtschaft, Verkehrsbetrieben sowie beim Rundfunk. Hier ist es möglich, die Ruhezeit um eine Stunde zu verkürzen. Es muss einen Ausgleich geben, indem den Betroffenen innerhalb von vier Wochen die Ruhezeit von mindestens zwölf Stunden gewährt wird.

Ruhepause und Ruhezeit haben unterschiedliche Ziele. Die Pause dient zur kurzen Erholung im Betrieb, die Ruhezeit für Freizeit und Schlaf.

Einige Beispiele für die Ruhepausenverweigerung

  • Eine Meisterin beschäftigt ihre Lehrlinge an einem Tag von sieben bis 21 Uhr. Am nächsten Morgen starten diese um sieben Uhr erneut mit der Ausbildung. Die Frau überschreitet damit die werktäglich zulässige Höchstarbeitszeit von maximal zehn Stunden nach dem Arbeitszeitschutzgesetz. Gleichzeitig verstößt sie gegen die Mindestruhezeit von elf Stunden.
  • Ein Meister in einer Branche, für die keine gesetzliche Ausnahme vom Sonn- und Feiertagsbeschäftigungsverbot besteht, beschäftigt an einem Sonntag zwei volljährige Lehrlinge ohne Ausnahmebewilligung.
  • Ein Meister beschäftigt einen Jugendlichen in unzulässiger Weise an einem Sonntag. In der darauffolgenden Woche beschäftigt er denselben Jugendlichen an einem Berufsschultag im Anschluss an sechs Unterrichtsstunden.
  • In einem Bäckereibetrieb mit mehreren Filialen in der Region werden in zwei Filialen, bei einer durchgehenden Öffnungszeit von zehn Stunden pro Tag, nur jeweils eine Mitarbeiterin und ein Lehrling eingesetzt. Den beiden ist es nicht möglich, die vorgeschriebenen Pausen bei einer täglichen Arbeitszeit von mehr als neun Stunden einzulegen.

Welche rechtlichen Vorgaben müssen ein Meister oder eine Meisterin beachten?

Bei jugendlichen Lehrlingen gilt das Jugendarbeitsschutzgesetz.

Jugendliche sind im Voraus feststehende Ruhepausen von angemessener Dauer zu gewähren. Die Ruhepausen müssen mindestens betragen:

  1. 30 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als viereinhalb bis zu sechs Stunden,
  2. 60 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs Stunden.

Als Ruhepause gilt nur eine Arbeitsunterbrechung von mindestens 15 Minuten.

Die Ruhepausen müssen in angemessener zeitlicher Lage gewährt werden, frühestens eine Stunde nach Beginn und spätestens eine Stunde vor Ende der Arbeitszeit. Länger als viereinhalb Stunden hintereinander dürfen Jugendliche nicht ohne Ruhepause beschäftigt werden.

Der Aufenthalt während der Ruhepausen in Arbeitsräumen darf den Jugendlichen nur gestattet werden, wenn die Arbeit in diesen Räumen während dieser Zeit eingestellt ist und auch sonst die notwendige Erholung nicht beeinträchtigt wird.

Ausnahmen sind nur in bestimmten Branchen zulässig, darunter in der Pflege, Gastronomie, Hotellerie, Landwirtschaft und im Bäckerhandwerk.

Was gilt bei volljährigen Lehrlingen?

Hier ist das Arbeitszeitgesetz anzuwenden. Danach ist die tägliche Ausbildungszeit durch im Voraus feststehende Ruhepausen von mindestens 30 Minuten bei einer Ausbildungszeit von mehr als sechs bis zu neun Stunden und 45 Minuten bei einer Ausbildungszeit von mehr als neun Stunden insgesamt zu unterbrechen. Die Ruhepausen können in Zeitabschnitte von jeweils mindestens 15 Minuten aufgeteilt werden. Länger als sechs Stunden hintereinander dürfen diese Lehrlinge nicht ohne Ruhepause beschäftigt werden.

Was gilt bei schwangeren und stillenden Müttern?

Sie haben grundsätzlich keinen zusätzlichen Anspruch auf mehr Ruhepausen. Allerdings sind Arbeitgeber dazu verpflichtet, schwangere und stillende Auszubildende für ihre Arzttermine freizustellen. Des Weiteren müssen sie gewährleisten, dass sie Sitzmöglichkeiten zum Ausruhen haben. Außerdem sieht das Mutterschutzgesetz das Recht auf die Stillpause vor. Diese Pause darf nicht auf die Ruhepause angerechnet werden. Bei der Arbeitszeit von über acht Stunden erhalten Stillende entweder einmal täglich eine Stunde oder zweimal täglich eine halbe Stunde frei.

Die Nichteinhaltung der gesetzlichen Regelungen in Bezug auf Ruhepausen gilt als Ordnungswidrigkeit, die bestraft werden kann. Arbeitgeber, die ihren Mitarbeitern keine oder nicht ausreichende Ruhepausen gewährleisten, riskieren eine Geldstrafe von bis zu 15.000 Euro. Im Fall der wiederholten oder vorsätzlichen Nichteinhaltung der Regelungen (einer beharrlichen Wiederholung) kann eine Freiheitsstrafe verhängt werden.

Ihr Ausbildungsberater Peter Braune