Steuertipp In diesem Fall wird der Investitionsabzugsbetrag verwehrt

Beträgt der Gewinn eines Unternehmens nicht mehr als 200.000 Euro, können 50 Prozent der voraussichtlichen Investitionskosten der nächsten drei Jahre bereits im Jahr der Planung als Betriebsausgaben vom Gewinn abgezogen werden. Ein Urteil zeigt jedoch, dass es Grenzen beim Investitionsabzugsbetrag gibt.

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In dem Urteilsfall beim Finanzgericht Sachsen-Anhalt beantragte ein Einzelunternehmer für geplante Investitionen den Abzug eines Investitionsabzugsbetrags nach § 7g Abs. 1 EStG, obwohl zu diesem Zeitpunkt bereits feststand, dass das Einzelunternehmen in einer Kapitalgesellschaft eingebracht werden wird. Das Finanzamt kippte den Investitionsabzugsbetrag mit der Begründung, dass die Investitionen im untergehenden Einzelunternehmen nicht mehr stattfinden können.

Finanzgericht bestätigt strenge Auffassung des Finanzamts

Leider gaben die Richter des Finanzgerichts Sachsen-Anhalt dem Finanzamt recht (Urteil vom 1. Juni 2023, Az. 1 K 98/23). Bei Einbringung eines Betriebs in eine Kapitalgesellschaft nach § 20 Umwandlungssteuergesetz wird der Betrieb des Einzelunternehmens gegen Gewährung neuer Anteilsrechte veräußert. Neuer Rechtsträger ist die Kapitalgesellschaft, sodass die Durchführung der Investitionen durch die Kapitalgesellschaft dem bisherigen Betriebsinhaber nicht mehr zugerechnet werden können.

Steuertipp: Die Auffassung des Finanzgerichts Sachsen-Anhalt ist zwar fragwürdig, doch Unternehmer müssen nun mit diesem Urteil leben. Sollte also ein Investitionsabzugsbetrag gebildet werden und es kommt zu einer Einbringung des Handwerksbetriebs in eine Kapitalgesellschaft, sollten Nachweise beschafft werden, dass im Zeitpunkt des Abzugs des Investitionsabzugsbetrags die Einbringung noch kein Thema war. In diesem Fall müsste das Finanzamt den Investitionsabzugsbetrag steuerlich anerkennen müssen. dhz