Steuertipp Kosten für Ferienlager des Kindes steuerlich absetzbar?

Lässt ein Unternehmer sein Kind im Rahmen eines Ferienaufenthalts betreuen, stellt sich die Frage, ob er die dafür anfallenden Kosten steuerlich geltend machen kann? Die Antwort: Wenn dann als Kinderbetreuungskosten. Doch noch verweigern die Finanzämter einen Sonderausgabenabzug. Diese Auffassung überprüft nun der Bundesfinanzhof in einem Musterprozess.

© tom_nulens - stock.adobe.com

Lassen Sie Ihr Kind in einer Kindertagesstätte oder in einem Ort betreuen, kommt ein Sonderausgabenabzug in Höhe von zwei Dritteln der Ausgaben, maximal jedoch in Höhe von 4.000 Euro pro Kind und Jahr in Betracht. Voraussetzung: Das Kind hat seinen 14. Geburtstag noch gefeiert und die Rechnung über die Kinderbetreuung wird per Überweisung beglichen (§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 EStG).

Nicht alle Betreuungskosten sind steuerlich abziehbar

Das Problem beim Ferienaufenthalt ist, dass das Finanzamt einen Sonderausgabenabzug nicht zulässt, wenn bei der Kinderbetreuung Ausgaben für sportliche und andere Freizeitgestaltungen anfallen. Selbst wenn die Rechnung über den Ferienaufenthalt nicht aufgeschlüsselt ist, unterstellen die Sachbearbeiter in den Finanzämtern sportliche Aktivitäten und eben Freizeitgestaltungen und versagen den steuerlichen Abzug.

Hier ist das letzte Wort allerdings noch nicht gesprochen. Eltern sollten für die Betreuung ihres Kindes im Rahmen eines Ferienaufenthalts einen Sonderausgabenabzug in der Anlage Kind zur Einkommensteuererklärung beantragen.

Steuertipp: Lehnt das Finanzamt den Sonderausgabenabzug für die Kinderbetreuung während eines Ferienaufenthalts ab, legen Sie gegen den betreffenden Einkommensteuerbescheid Einspruch ein und beantragen Sie ein Ruhen Ihres Einspruchsverfahrens. Weisen Sie dabei auf eine Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesfinanzhof zu dieser noch nicht abschließend geklärten Streitfrage hin (BFH, Az. III B 20/16).

Weitere Steuertipps finden Sie im DHZ-Steuerarchiv.