Wie Besucher und Aussteller Steuern sparen können - Recht + Steuern - deutsche handwerks zeitung

Recht + Steuern - 27.01.2012

Steuer-1x1 auf Messen

Wie Besucher und Aussteller Steuern sparen können

Egal, ob ein selbstständiger Handwerker auf einer Messe ausstellt, aufbaut oder als Besucher über die Messe flaniert – aus steuerlichen Blickwinkeln bietet jede dieser Varianten verschiedene Besonderheiten. Das Steuer-1x1 für Handwerksbetriebe: Was Unternehmer beim Thema Messe und Finanzamt beachten müssen. - Von Bernhard Köstler

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Ob Besucher oder Aussteller – beide können Kosten, die auf Messen anfallen, steuerlich geltend machen.

1. Handwerker als Messebesucher

Besucht ein Selbstständiger eine Messe aus betrieblichen Gründen – beispielsweise um neue Geschäftspartner zu fiden –, sind sämtliche Kosten im Zusammenhang mit dem Messebesuch als Betriebsausgaben abziehbar. Gewinn mindernd wirkend sich vor allem folgende Kosten aus:

  • Fahrtkosten zur Messe: Bei Fahrten mit dem Privat-Pkw dürfen 30 Cent je gefahrenen Kilometer für die Hin- und Rückfahrt bzw. die Kosten für ein Zug- oder Flugticket als Betriebsausgaben verbucht werden.
  • Eintrittsgeld oder Kosten für betrieblichen Workshop bzw. Seminar.
  • Verpflegungsmehraufwendungen: Bei Abwesenheit von zu Hause und vom Betrieb von mindestens 8/14/24 Stunden dürfen Betriebsausgaben von 6/12/24 Euro abgezogen werden.
  • Übernachtung: Wer am Messeort übernachten muss, kann diese Übernachtungskosten steuerlich vom Gewinn abziehen.
Reist der Handwerker mit Ehefrau an, sind nur die auf ihn entfallenden Kosten als Betriebsausgaben abziehbar. Anderes gilt nur, wenn die Ehefrau im Betrieb angestellt oder Mitunternehmerin ist.

Tipp: Fährt die Ehefrau mit, sollten Handwerker Nachweise aufbewahren, dass der Messebesuch tatsächlich betrieblich veranlasst war. Als Nachweise gelten Seminarunterlagen und Visitenkarten von potentiellen Kunden etc.

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