Wer als Freiberufler Versandhandelsware für seine Privatwohnung bestellt und an seine berufliche Adresse schicken lässt, kann dennoch per Widerruf das Geschäft rückgängig machen. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe entschieden.
Ein solcher Kunde handle als Verbraucher und habe daher ein Widerrufsrecht nach dem Fernabsatz-Gesetz. Ein solcher Kunde sei nur dann nicht als Verbraucher anzusehen, wenn sein Handeln "eindeutig und zweifelsfrei seiner gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit zuzuordnen" sei.
Im vorliegenden Fall hatte eine Rechtsanwältin unter ihrer anwaltlichen E-Mail-Adresse über die Internetplattform des beklagten Unternehmens drei Lampen für insgesamt 766 Euro bestellt. Sie gab dabei als Liefer- und Rechnungsadresse die Anschrift der Kanzlei an, bei der sie freiberuflich tätig war. Dann wollte sie die Lampen zurückgeben und forderte mit ihrer Klage die Rückzahlung der 766 Euro. Sie machte geltend, dass die Lampen für ihre Privatwohnung bestimmt waren und ihr deshalb ein Widerrufsrecht zustehe.
In der Vorinstanz hatte das Landgericht Hamburg die Klage mit der Begründung abgewiesen, die Anwältin habe nicht als Verbraucherin gehandelt. Auf die Revision der Klägerin hob der BGH das Urteil des Landgerichts jetzt auf. Die Anwältin bekommt nun ihr Geld zurück.
ddp
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