Vorsicht bei der Registrierung einer Internetadresse - IT + Kommunikation - deutsche handwerks zeitung

IT + Kommunikation - 06.07.2012

DENIC

Vorsicht bei der Registrierung einer Internetadresse

Wenn Sie für Ihren Betrieb eine neue Internetadresse mit der Endung ".de" registrieren möchten, ist dafür die DENIC zuständig. Bei der Wahl der Internetadresse sollten Sie allerdings einen Namen vermeiden, der mit einer staatlichen oder anderen öffentlichen Einrichtung in Verbindung gebracht wird – auch wenn die DENIC die Registrierung durchführt.

Immer mehr Handwerksbetriebe präsentieren ihr Leistungsangebot auf einer eigenen Webseite. Besonders beliebt ist dabei die Endung ".de", die Länderkennung für Deutschland, die Sie bei der Genossenschaft DENIC bekommen können. Bei der Auswahl der Internetadresse sollten Sie sich jedoch vorher fragen, ob öffentliche Stellen ein Anrecht auf diese Webadresse haben könnten, wenn Sie z.B. "Bayern" oder "Bund" in den Namen einbinden.

Möglicherweise kann es Ihnen passieren, dass die Adresse noch im Nachhinein gelöscht wird, da die DENIC die Registrierung in der Regel in einem automatisierten Verfahren allein nach Prioritätsgesichtspunkten durchführt.

In einem Rechtsstreit vor dem BGH klagte der Freistaat Bayern, dessen Staatsgebiet in sieben Regierungsbezirke unterteilt ist, gegen die DENIC. Der Kläger hat festgestellt, dass zugunsten mehrerer Unternehmen mit Sitz in Panama sechs Domainnamen registriert wurden, die aus dem Wort "regierung" und dem Namen jeweils einer seiner Regierungsbezirke gebildet wurden (z.B. "regierung-oberfranken.de"). Der Kläger, der für seine Regierungsbezirke ähnliche Domainnamen hat registrieren lassen (z.B. "regierung.oberfranken.bayern.de"), verlangte von der Beklagten, die Registrierung dieser Domainnamen aufzuheben. Landgericht und Oberlandesgericht Frankfurt a.M. haben der Klage stattgegeben.

DENIC nur im Einzelfall zur Prüfung verpflichtet

Nachdem die umstrittenen Domainnamen inzwischen gelöscht wurden und diese Domainnamen für den Kläger registriert sind, hat der Kläger den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt. Da sich die Beklagte der Erledigungserklärung nicht angeschlossen hatte, musste darüber entschieden werden, ob die Klage ursprünglich begründet war. Diese Frage hat der BGH bejaht und der Beklagten die Kosten des Rechtsstreits auferlegt.

Zwar treffen die DENIC nur eingeschränkte Prüfungspflichten. Bei der Registrierung selbst muss keinerlei Prüfung erfolgen. Aber auch dann, wenn die DENIC auf eine mögliche Rechtsverletzung hingewiesen worden ist, ist sie nur dann gehalten, die Registrierung des beanstandeten Domainnamens zu löschen, wenn die Rechtsverletzung offenkundig und für sie ohne weiteres feststellbar ist. Diese Voraussetzungen lagen im Streitfall vor.

Bei den Namen, auf deren Verletzung der Kläger die DENIC hingewiesen hat, handelt es sich um offizielle Bezeichnungen der Regierungen bayerischer Regierungsbezirke. Aufgrund eines solchen Hinweises kann auch ein Sachbearbeiter der DENIC, der über keine namensrechtlichen Kenntnisse verfügt, ohne weiteres erkennen, dass diese als Domainnamen registrierten Bezeichnungen allein einer staatlichen Stelle und nicht einem in Panama ansässigen privaten Unternehmen zustehen.

Handwerksbetriebe sollten sich bei Unsicherheit am besten vorab informieren, ob ihre Internetadresse Rechte Dritter verletzen könnte. Damit können Sie einer späteren Umbenennung Ihrer Webseite vorbeugen, die auch bei Ihren Kunden viele Fragen aufwerfen könnte.

Das Urteil ( I ZR 131/10) des BGH im Wortlaut finden Sie unter juris.bundesgerichtshof.de sg/BGH

 
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