Viele selbstständige Handwerksunternehmer sind beim Finanzamt umsatzsteuerlich als "Kleinunternehmer" nach § 19 UStG eingestuft. Sie dürfen in ihren Rechnungen keine Umsatzsteuer ausweisen, können aber aus Eingangsrechnungen auch keine Vorsteuererstattung beantragen. 2010 profitieren Selbstständige nur dann von dieser Regelung, wenn ihr Vorjahresumsatz nicht über 14.705 Euro lag.
"Mir ist im Zusammenhang mit der Kleinunternehmerregelung nur die Höchstgrenze von 17.500 Euro geläufig“, werden nun einige einwenden. Das stimmt zwar. Die 17.500-Euro-Grenze ist jedoch ein Bruttobetrag. Das bedeutet im Klartext: War ein selbstständiger Handwerker bereits 2009 Kleinunternehmer, muss er auf seine Nettorechnungen fiktiv Umsatzsteuer aufschlagen. Das führt dazu, dass die Kleinunternehmereigenschaft 2010 nur dann greift, wenn die Nettoeinnahmen 2009 bei höchstens 14.705,25 Euro lagen (bei 19-prozentigen Umsätzen).
Beispiel: Hans Huber ist Kleinunternehmer und erzielte mit seinem Ein-Mann-Handwerksbetrieb im Jahr 2009 Umsätze von 17.300 Euro. Aus diesem Grund hat er auch 2010 als Kleinunternehmer keine Umsatzsteuer in seinen Rechnungen ausgewiesen. Doch das Finanzamt versagt ihm die Kleinunternehmereigenschaft rückwirkend ab 1.1.2010, weil seine fiktiven Bruttoumsätze im Jahr 2009 20.468 Euro betrugen (17.300 Euro zzgl. 19 Prozent Umsatzsteuer).
dhz
Meinung
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Leute
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Reise
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