BG nicht vergessen
Wer ein Unternehmen eröffnet, muss dieses binnen einer Woche beim Unfallversicherungsträger anmelden. Diese Meldepflicht (§ 192 Sozialgesetzbuch VII) besteht unabhängig von der Tatsache, dass die gesetzliche Unfallversicherung eine Durchschrift jeder Gewerbemeldung erhält. Hierüber informiert der Spitzenverband der gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV).
Nach dem Gesetz sind die gewerblichen Berufsgenossenschaften (BG) für alle Betriebe und Freiberufler zuständig, soweit sich nicht eine Zuständigkeit der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften oder der Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand ergibt. Für Existenzgründer ist also meistens eine gewerbliche BG zuständig.
Ein Formular, das die Anmeldung erleichtert, finden Betriebe im Internet unter www.dguv.de. Eine Branchengliederung der gewerblichen Berufsgenossenschaften ist dort ebenfalls hinterlegt.
Wichtig: Für ein Unternehmen ist immer nur ein Unfallversicherungsträger zuständig, auch wenn das Unternehmen unterschiedliche Bestandteile hat.
Fragen können direkt bei einer Berufsgenossenschaft oder bei der kostenlosen Infoline der gesetzlichen Unfallversicherung, Tel. 0800/6050404, geklärt werden
Meinung
Die deutsche Wirtschaft und der deutsche Steuerzahler müssen sich wohl damit abfinden, mit noch größeren Beträgen für die Schulden klammer Euro-Partnerländer haften zu müssen. Statt Schuldenabbau also neue Schuldenberge? Dies scheint der bittere, gemeinsame Nenner der Wahlen in Frankreich und Griechenland zu sein.
Leute
Familienfreundliche Arbeitsmodelle sind nicht nur Konzernen vorbehalten. Matthias Krieger hat dies für eine Handwerksfirma vorbildlich etabliert.
Reise
Das Rofangebirge am Achensee, ideal für Profis und Einsteiger. Und nach einer spannenden Tour mit Helm, Klettergurt und Karabinerhaken kommt die Erkenntnis: Bergsteigen ist kein Klacks.