Auch wer am letzten Arbeitstag seines sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses aus gesundheitlichen Gründen nicht zur Arbeit erscheint, hat ein Recht auf Krankengeld. Das entschied jetzt das Bundessozialgericht in seinem Urteil, auf das die Unabhängige Patientenberatung Deutschland (UPD) und der Sozialverband VdK Deutschland hinweisen.
In diesem Fall hatte der betroffene Kläger seinen Arbeitsplatz verloren. Am letzten Arbeitstag wurde er aber krank, worauf er die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung seines behandelnden Arztes unverzüglich an seinen Arbeitgeber und die Krankenkasse schickte. Als der Kläger sich nun arbeitslos melden wollte, verweigerte ihm die Arbeitsagentur die Inanspruchnahme der Sozialleistungen.
Das Amt argumentierte, dass es bei Krankheit des Antragsstellers nicht in Beitragspflicht genommen werden kann. Die Krankenkasse lehnte es wiederum ab, dem Kläger Krankengeld zu zahlen: Er sei am Folgetag der Krankmeldung nicht mit Anspruch auf Krankengeld versichert gewesen, da er zu diesem Zeitpunkt bereits arbeitslos gewesen sei.
Das Sozialgericht entschied nun (Aktenzeichen: B 1 KR 19/11 R), dass dem Kläger der volle Satz Krankengeld zustünde. In der Urteilsbegründung heißt es, dass der Anspruch auf Krankengeld, der den Versicherungsschutz in Form der Mitgliedschaft erhalte, erst am Tag nach der ärztlichen AU-Feststellung entstehe (§ 46 S 1 Nr 2 SGB V). Dennoch habe der Kläger ab dem ersten Tag der Arbeitslosigkeit seinen Anspruch auf Krankengeld erworben.
Zeljka Pintaric von der UPD in Landshut erklärt: "Es sei eben nicht richtig, dass man weder Arbeitslosen- noch Krankengeld bekommt.“ Sie weist die Arbeitnehmer aber daraufhin, dass die Arbeitsunfähigkeit immer ärztlich bescheinigt und die Bescheinigung bei der Krankenkasse unverzüglich vorgelegt werden muss. fl/dapd
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