Die Einträge im Fahrtenbuch müssen nur dann vom Finanzamt anerkannt werden, wenn die Angaben nachvollziehbar oder widersprüchlich sind. So weist der Bundesfinanzhof darauf hin, dass bei größeren Umwegen eine entsprechende Notiz im Fahrtenbuch zu vermerken ist.
Die Bundesrichter haben nun erklärt, dass die Einträge im Fahrtenbuch nicht zu widersprüchlichen Aussagen führen dürfen, wenn die dort angegebenen betrieblichen Fahrten steuerlich anerkannt werden sollen. Im dem betreffenden Fall (Aktenzeichen: Bundesfinanzhof VIII B 120/11) waren für die gleiche Strecke Angaben zwischen 232 und 288 Kilometern gemacht worden.
Grund der unterschiedlichen Angaben war voraussichtlich ein Umweg, den der Fahrer fahren musste oder wollte. Doch wenn dies nicht als Notiz im Fahrtenbuch vermerkt ist, muss das Finanzamt die Fahrten nicht anerkennen.
Die Münchner Bundesrichter urteilten: Bei einer Differenz von rund einem Viertel der Strecke müsse der Umweg im Fahrtenbuch vermerkt werden, damit es ordnungsgemäß ist. In dem betreffenden Fall wurde das Fahrtenbuch nicht anerkannt, der Betroffene musste seine private Nutzung pauschal versteuern. dhz/dapd
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