Umwege müssen im Fahrtenbuch eingetragen sein - Recht + Steuern - deutsche handwerks zeitung

Beruflich unterwegs - 31.08.2012

Bundesfinanzhof zu Dienstfahrten

Umwege müssen im Fahrtenbuch eingetragen sein

Die Einträge im Fahrtenbuch müssen nur dann vom Finanzamt anerkannt werden, wenn die Angaben nachvollziehbar oder widersprüchlich sind. So weist der Bundesfinanzhof darauf hin, dass bei größeren Umwegen eine entsprechende Notiz im Fahrtenbuch zu vermerken ist.

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Angelika Möthrath/Fotolia
Der Bundesfinanzhof hat darauf hingewiesen, ein Fahrtenbuch als Beleg für betriebliche Fahrten nur dann gilt, wenn die Angaben nicht widersprüchlich sind. Auch Umwege müssen angegeben werden.

Die Bundesrichter haben nun erklärt, dass die Einträge im Fahrtenbuch nicht zu widersprüchlichen Aussagen führen dürfen, wenn die dort angegebenen betrieblichen Fahrten steuerlich anerkannt werden sollen. Im dem betreffenden Fall (Aktenzeichen: Bundesfinanzhof VIII B 120/11) waren für die gleiche Strecke Angaben zwischen 232 und 288 Kilometern gemacht worden.

Zusatzangaben bei Differenz von einem Viertel

Grund der unterschiedlichen Angaben war voraussichtlich ein Umweg, den der Fahrer fahren musste oder wollte. Doch wenn dies nicht als Notiz im Fahrtenbuch vermerkt ist, muss das Finanzamt die Fahrten nicht anerkennen.

Die Münchner Bundesrichter urteilten: Bei einer Differenz von rund einem Viertel der Strecke müsse der Umweg im Fahrtenbuch vermerkt werden, damit es ordnungsgemäß ist. In dem betreffenden Fall wurde das Fahrtenbuch nicht anerkannt, der Betroffene musste seine private Nutzung pauschal versteuern. dhz/dapd

Das Urteil finden Sie hier.

 
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