Wer bestimmte Voraussetzungen erfüllt, kann beim Finanzamt umsatzsteuerlich einen Antrag auf Ist-Versteuerung stellen. Dann wird die Umsatzsteuer nicht bereits bei Ausübung des Umsatzes fällig, sondern erst wenn der Kunde seine Rechnung begleicht. Doch was passiert, wenn trotz Anwendung der Ist-Versteuerung kein Antrag beim Finanzamt gestellt wurde?
Bisher waren die Finanzämter in diesem Fall rigoros und kippten die Ist-Versteuerung nach § 20 UStG rückwirkend. Das könnte in Einzelfällen über mehrere Jahre zeitaufwändige Berichtigungen und vor allem lästige Zinsennachzahlungen bedeuten. Doch nach einer Verfügung der Oberfinanzdirektion Magdeburg vom 12.3.2012 (Az. S 7368-6St 245) soll Folgendes gelten:
• Erfüllt ein Unternehmer die Voraussetzungen für die Ist-Versteuerung (bei Handwerkern: Gewinnermittlung anhand Einnahmen-Überschussrechnung) und stellt versehentlich keinen Antrag auf Genehmigung der Ist-Versteuerung, soll daran rückwirkend nicht mehr gerüttelt werden. Mit anderen Worten. Die Steuerbescheide der Vergangenheit bleiben unverändert bestehen.
Tipp: Die Beantragung der Ist-Versteuerung bei der Umsatzsteuer ist an keine bestimmte Form gebunden. Der Antrag kann also schriftlich oder telefonisch gestellt werden. Liegen die Voraussetzungen für die Ist-Versteuerung nicht vor und ein Unternehmer hat in der Vergangenheit die Umsatzsteuer dennoch nach der Ist-Versteuerung angemeldet, gibt es leider weiterhin kein Pardon. Die Steuerbescheide der Vorjahre müssen berichtigt werden. dhz
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