Schreiner haben steuerlich einige Besonderheiten zu beachten, die das Finanzamt bei Bearbeitung der Steuererklärung abklopft oder bei Betriebsprüfungen genauer unter die Lupe nimmt. Hier ein Überlick.
Schreiner haben spezielle steuerliche Vorschriften und Prüfungsschwerpunkte des Finanzamts zu beachten:
Lag der Vorjahresumsatz nicht über 61.356 Euro und der Gewinn wird nach der Einnahmen-Überschuss-Rechnung ermittelt, profitieren Schreiner von der Vorsteuerpauschalierung.
Beispiel: Bei Möbeltischler Huber findet für 2011 eine Umsatzsteuerprüfung statt. Seine Umsätze 2011 betrugen 45.000 Euro, im Vorjahr 30.000 Euro. Der Prüfer kürzt wegen formeller Mängel die Vorsteuern 2011 von 5.000 Euro auf 2.800 Euro. Doch da die Voraussetzungen zur Vorsteuerpauschalierung vorliegen, beantragt Herr Huber die Pauschalierung. Folge: Er bekommt pauschal 9 Prozent seines Umsatzes 2011 als Vorsteuern erstattet – also 4.050 Euro (45.000 Euro x 9 Prozent).
Bei Schreinerarbeiten fällt bekanntlich viel Verschnitt an. Dieser kann entweder kostenpflichtig entsorgt oder an Privatleute zum Verheizen verkauft werden. Findet der Betriebsprüfer keine Entsorgungskosten, unterstellt er den Verkauf des Verschnitts. Zuschätzungen zum Gewinn und Umsatz drohen.
Tipp: Halten Sie deshalb einmal im Monat schriftlich fest, was mit dem Holzverschnitt passiert ist (Verkauf, Entsorgung, Verarbeitung). bek
Ein ausführliches Merkblatt mit Steuertipps für Schreiner bekommen Sie hier.
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