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Diese Rasanz überraschte viele Beobachter. Denn eigentlich hatte das Bundesverfassungsgericht für 2009 und die weiteren Jahre dem Bund einen relativ großen Spielraum für eine Neuregelung eingeräumt. Die Abschaffung der Pendlerpauschale hatte der Zweite Senat auch gar nicht in Bausch und Bogen verdammt. Den Karlsruher Richtern reichte lediglich die "rein fiskalische" Begründung des Gesetzgebers dafür nicht aus.
Das Bundesverfassungsgericht ging damit weniger stark auf Gegenkurs zum Gesetzgeber als etwa der Bundesfinanzhof, über dessen Vorlage Karlsruhe unter anderem entschied. Wären Verfassungsrichter Chirurgen, würden sie von einem "minimalinvasiven Eingriff" im Steuerrecht sprechen und nicht von einer schweren Operation.
Der Zweite Senat hatte die Begründungen des Bundesfinanzministeriums für die Streichung der Entfernungspauschale zunächst wohlwollend abgeklappert. Doch am Ende kamen sechs der acht Richter mehrheitlich zu dem Ergebnis: Da ist nichts als der Sparzwang. Damit allein könne eine solche steuerrechtliche Regelung nicht gerechtfertigt werden. Nötig wären "Förderungs- und Lenkungsziele" wie verkehrs- und umweltpolitische Ziele. Beim Rauchverbot ist das Lenkungsziel beispielsweise der Gesundheitsschutz.
Bundesfinanzminister Peer Steinbrück (SPD) hatte für die Streichung der Pauschale ab 2007 schon in der mündlichen Verhandlung im September praktisch nur die Haushaltskonsolidierung als Rechtfertigung angeführt. Die Bundesregierung habe wegen des damaligen verfassungswidrigen und europarechtswidrigen Bundeshaushalts und der hohen Staatsverschuldung handeln müssen.
Richterin Lerke Osterloh – immerhin die Berichterstatterin des Senats in dem Verfahren – hatte daraufhin den Finanzminister gefragt, ob es außer fiskalischen Gründen – "also dem Zwang, zu sparen" – noch eine andere Begründung gebe. Darauf antwortete der Minister ziemlich ausweichend, es gebe "übergeordnete rechtliche Gründe", präzisierte diese aber nicht näher.
Wer nun glaubt, der Finanzminister habe hier fahrlässig eine Chance vertan, irrt allerdings. Denn selbst wenn er in der Verhandlung andere Gründe angeführt hätte, hätte dies wohl nichts mehr genützt. Denn entscheidend ist das, was im Gesetzgebungsverfahren vorgebracht wurde - und auch hier war es fast ausschließlich das Ziel der staatlichen Einnahmeerhöhung, wie das Verfassungsgericht in seinem 43-seitigen Urteil feststellte.
Das Gericht betonte auch, dass der Gesetzgeber keinen grundlegenden steuerrechtlichen "Systemwechsel" vorgenommen habe, der die Streichung der Kilometerpauschale rechtfertigen würde. Es sei keine "übergreifende Konzeption» erkennbar, sondern eine "widersprüchliche Verschränkung" unterschiedlicher Regelungsziele. Denn mit dem Einsatz der Pauschale ab 21. Kilometern als Härteregelung werde gerade die Wahl längerer Wegstrecken belohnt - und damit die Entscheidung für ein verkehrs- und umweltpolitisches "weniger erwünschtes Verhalten".
Wirtschaft begrüßt Urteil zur Pendlerpauschale Vertreter der deutschen Wirtschaft haben das Urteil des Bundesverfassungsgerichts zur Pendlerpauschale begrüßt. Es sollte ein "weiterer Anlass sein, jenen mehr Netto vom Brutto zu lassen, die arbeiten und Leistungen für sich und die Gemeinschaft erbringen", sagte der Hauptgeschäftsführer des Bundesverbandes der Deutschen Industrie, Werner Schnappauf. Zugleich forderte er, "zwei ebenfalls noch offene Fragen zur Fahrt zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu beantworten". Bislang weise das Bundesfinanzministerium die Finanzämter an, bestehende Entscheidungen des obersten Steuergerichts nicht umzusetzen.
Eine mögliche Neuordnung der steuerlichen Behandlung sollte die Politik "mit Vernunft und Augenmaß» vorbereiten, forderte der Verband der Automobilindustrie (VDA). Zugleich verlangte er eine umgehende Rückzahlung der «bereits in Milliardenhöhe einbehaltenen Mittel des Jahres 2007". Dies sollte noch vor Weihnachten geschehen, sagte VDA-Präsident Matthias Wissmann. Gerade mit Blick auf die dramatische Rezession sollten der Verbraucher die ihm zustehenden Mittel rasch erhalten.
Die Karlsruher Richter hatten die Abschaffung der Pendlerpauschale für verfassungswidrig erklärt. Die vom Gesetzgeber angeführte Begründung für die Streichung der Entfernungspauschale reiche nicht aus. Es liege ein Verstoß gegen das Gebot der Gleichbehandlung vor. Der Gesetzgeber wurde verpflichtet, rückwirkend zum 1. Januar 2007 die Verfassungswidrigkeit "durch Umgestaltung der Rechtslage zu beseitigen". Bis zu einer Neuregelung sei die Pauschale "vorläufig" unbeschränkt ab dem ersten Kilometer zu gewähren. Seit Januar 2007 wurden lediglich Fahrtkosten ab dem 21. Kilometer über eine Härtefallregelung wie Werbungskosten mit 30 Cent pro Kilometer berücksichtigt.
ddp
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