In der Praxis ist es üblich, dass Arbeitnehmer ihrem Arbeitgeber für Leasingraten oder laufende Pkw-Kosten eines Dienstwagens Zuzahlungen leisten. Und genau diese Zuzahlungen führen meist zum Streit mit dem Finanzamt.
Denn wer sich die Mühe macht, ein Fahrtenbuch zu führen, wird bei der Ermittlung des geldwerten Vorteils für die Privatnutzung auch noch bestraft, wie das folgende Beispiel verdeutlicht.
| Beispielrechnung | ||
| So rechnet Frau Maier | So rechnet das Finanzamt | |
| Pkw-Kosten | 13.000 Euro | 13.000 Euro |
| abzgl. Zuzahlungen des Arbeitnehmers | 0 Euro | - 2.000 Euro |
| Kosten je Kilometer | 1,30 Euro/km (13.000 Euro : 10.000 km) |
1,10 Euro/km (11.000 Euro : 10.000 km) |
| geldwerter Vorteil | 5.200 Euro (4.000 km x 1,30 Euro/km) | 4.400 Euro (4.000 km x 1,10 Euro/km) |
| abzgl. Zuzahlungen des Arbeitnehmers | - 2.000 Euro | 0 Euro |
| beim Lohnsteuerabzug zu versteuern | 3.200 Euro | 4.400 Euro |
Arbeitnehmerin Maier bekommt von ihrem Chef einen Dienstwagen zur Verfügung gestellt. Der geldwerte Vorteil für die Privatnutzung wird nach den Aufzeichnungen eines Fahrtenbuchs berrechnet. Es werden jährlich 10.000 km mit diesem Dienstwagen zurückgelegt, wobei der Umfang der Pkw-Nutzung zu 60 Prozent betrieblich und 40 Prozent privat ist.
Die Kosten für diesen Pkw betragen im Jahr inklusive Abschreibung 13.000 Euro. Frau Maier leistet für diesen Dienstwagen pro Jahr Zuzahlungen von 2.000 Euro.
Tipp: Pocht der Lohnsteuerprüfer auf Versteuerung nach der ungünstigeren Variante, sollte er auf ein Urteil des Finanzgerichts Münster hingewiesen werden, das ausdrücklich die für Frau Maier beschriebene Variante vorsieht (FG Münster, Urteil v. 28.03.2012 – 11 K 2817/11 E). bek
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