Fehlen bestimmte Rechnungsangaben oder sind die Rechnungsangaben nicht korrekt, ist der Vorsteuerabzug in Gefahr. Das musste nun ein Unternehmer schmerzlich feststellen, der eine Rechnung erhielt, bei der die Angaben zum Rechnungsempfänger im Adressfeld fehlerhaft waren.
Der Vorsteuerabzug aus einer Rechnung setzt bei einem Rechnungsbetrag von mehr 150 Euro voraus, dass der Name und die Anschrift des Leistungsempfängers (Auftraggeber) in der Rechnung aufgeführt sind. In einem Streitfall vor dem Finanzgericht Berlin-Brandenburg verwendete der Rechnungsaussteller jedoch die falsche Rechtsform. Statt XY-Sp.z.o.o. (GmbH polnischen Rechts) schrieb er die Rechnung an die XY-GmbH. Das Problem dabei: An der Rechnungsadresse waren beide Firmen gemeldet, die Sp.z.o.o. und die GmbH.
Da die fehlerhafte Bezeichnung des Rechnungsempfängers eine Verwechslungsgefahr birgt, wurde der Vorsteuerabzug nicht gewährt (Finanzgericht Berlin-Brandenburg, Urteil v. 22. Februar 2011, Az.: 5 V 5004/11).
Praxistipp: Befinden sich mehrere Firmen an einer Anschrift, sollten Rechnungsempfänger akribisch darauf achten, dass in Eingangsrechnungen die korrekte Firmenbezeichnung gewählt wird. Der Nachweis, dass der Rechnungsaussteller seine Umsatzsteuer brav ans Finanzamt abgeführt hat, rettet den Vorsteuerabzug leider nicht.
dhz
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