Die Vollversammlung der Handwerkskammer für Unterfranken hat in ihrer Sitzung vom 27. November 2007 zu Punkt 2 der Tagesordnung „Beschluss über die Festsetzung der Beiträge zur Handwerkskammer für das Jahr 2008“ einstimmig den Beschluss gefasst, die für das Jahr 2007 geltenden Maßstäbe der Beitragsfestsetzung unverändert für das Jahr 2008 zu übernehmen. Der Beschluss über die Beitragsfestsetzung 2008 lautet wie folgt:
Die Handwerkskammer für Unterfranken erhebt im Jahre 2008 von den in der Handwerksrolle und/oder im Verzeichnis der zulassungsfreien Handwerke und/oder im Verzeichnis der handwerksähnlichen Gewerbe eingetragenen Betriebe folgende Beiträge:
1. Einen Grundbeitrag (Bemessungsgrundlage: Gewerbeertrag/Gewinn des Jahres 2005)
für alle Betriebe (ohne Kapitalgesellschaften)
- 110,00 Euro bei einem Gewerbeertrag/Gewinn von Euro 0,00
- 150,00 Euro bei einem Gewerbeertrag/Gewinn von 1,00 bis 10.000,00 Euro
- 185,00 Euro bei einem Gewerbeertrag/Gewinn von 10.001,00 bis 20.000,00 Euro
- 205,00 Euro bei einem Gewerbeertrag/Gewinn von 20.001,00 bis 30.000,00 Euro
- 240,00 Euro bei einem Gewerbeertrag/Gewinn von 30.001,00 bis 40.000,00 Euro
- 260,00 Euro bei einem Gewerbeertrag/Gewinn von mehr als 40.000,00 Euro
für Kapitalgesellschaften
- 265,00 Euro bei einem Gewerbeertrag/Gewinn von 0,00 Euro
- 280,00 Euro bei einem Gewerbeertrag/Gewinn von 1,00 bis 10.000,00 Euro
- 295,00 Euro bei einem Gewerbeertrag/Gewinn von 10.001,00 bis 20.000,00 Euro
- 310,00 Euro bei einem Gewerbeertrag/Gewinn von mehr als 20.000,00 Euro
2. Einen Zusatzbeitrag, der sich aus dem Gewerbeertrag beziehungsweise Gewinn aus Gewerbebetrieb 2005 errechnet. Er beträgt:
- 1,10 Prozent bei einem Gewerbeertrag/Gewinn von 1,00 bis 50.000,00 Euro
- +1,00 Prozent vom 50.000 Euro übersteigenden Gewerbeertrag/Gewinn bis 150.000,00 Euro
- +0,90 Prozent vom 150.000 Euro übersteigenden Gewerbeertrag/Gewinn bis 250.000,00 Euro
- +0,80 Prozent vom 250.000 Euro übersteigenden Gewerbeertrag/Gewinn
Bei der Berechnung des Zusatzbeitrages wird bei den in der Handwerksrolle oder im Verzeichnis der zulassungsfreien Handwerke oder im Verzeichnis der handwerksähnlichen Gewerbe eingetragenen Betrieben ein Freibetrag von 12.300 Euro von der festgestellten Bemessungsgrundlage abgezogen. Dieser Freibetrag gilt nicht für Kapitalgesellschaften. Die Beitragshöchstgrenze wird auf 5.500,00 Euro festgesetzt.
Betriebe, die nach dem 1. Januar 2005 in die Handwerksrolle oder im Verzeichnis der zulassungsfreien Handwerke oder in das Verzeichnis der handwerksähnlichen Gewerbe eingetragen worden sind, aber noch keinen Gewerbeertrag 2005 beziehungsweise Gewinn 2005 aufweisen, werden auf der Grundlage des Gewerbeertrags 2006 oder 2007 beziehungsweise Gewinns 2006 oder 2007 nachveranlagt. Das Übrige ergibt sich aus der Handwerksordnung und der Beitragsordnung in der jeweiligen Fassung.
Mit Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologie, vom 12. Dezember 2007, Nr. H – 4400h/ 221/1, wurde dieser Beschluss rechtsaufsichtlich genehmigt. Er tritt am Tage seiner Veröffentlichung in der Deutschen Handwerks Zeitung, Ausgabe Nr. 1/2 vom 18. Januar 2008, in Kraft.
Meinung
Die deutsche Wirtschaft und der deutsche Steuerzahler müssen sich wohl damit abfinden, mit noch größeren Beträgen für die Schulden klammer Euro-Partnerländer haften zu müssen. Statt Schuldenabbau also neue Schuldenberge? Dies scheint der bittere, gemeinsame Nenner der Wahlen in Frankreich und Griechenland zu sein.
Reise
Das Rofangebirge am Achensee, ideal für Profis und Einsteiger. Und nach einer spannenden Tour mit Helm, Klettergurt und Karabinerhaken kommt die Erkenntnis: Bergsteigen ist kein Klacks.